Betreff
Verlegung der Olympiasiegerstraße in Minkel, Stadt Neuss; Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG
Vorlage
68/0411/XV/2010
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-022-10
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gem. § 69 Abs. 1 LG NRW gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Verlegung der Olympiasiegerstraße in Neuss-Minkel.


Sachverhalt:

Die Stadt Neuss beabsichtigt die Verlegung der Olympiasiegerstraße auf Höhe des Roisdorfer Hofs zur Verbesserung der Befahrbarkeit und der Sichtverhältnisse. Im Zuge eines baurechtlichen Verfahrens zur Umnutzung des Roisdorfer Hofs wurden schwerwiegende Missstände im Hinblick auf die Sichtverhältnisse offenbar, die hierdurch beseitigt werden sollen.

Die Fahrbahn der Straße hat heute eine Breite von etwa 4,30 m. Nebenanlagen bestehen nicht. Das Längsgefälle beträgt etwa 5,50 %. Das Quergefälle beträgt 2,50 - 4,00 %. Es besteht die Gefahr, dass bei Starkregenfällen das Oberflächenwasser teilweise in den Hof abfließt.

Durch die Verlegung der Straße wird eine reduzierte Längsneigung von etwa 4,00 % sowie die erforderliche Haltsichtweite von 40,00 m erreicht. Die Breite der Fahrbahn wird auf 4,75 m erhöht. Die Verkehrssicherheit wird insgesamt erhöht. Den straßenrechtlichen Anforderungen wird Rechnung getragen.

 

Ein erster Verlegungsentwurf wurde aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verworfen, da er die östlich liegende Geländekante zu stark in Anspruch nahm. Die nunmehr vorgelegte Planung beinhaltet eine stark reduzierte Verlegung und trägt den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege Rechnung.

 

Der Standort liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss und ist als Landschaftsschutzgebiet i. S. d. § 26 BNatSchG festgesetzt. Im Umfeld des Hofes liegt ein festgesetztes Naturdenkmal. Dieses ist durch die Planung jedoch nicht betroffen; der Baum wird während der Baumaßnahmen fachgerecht gegen schädliche Einwirkungen geschützt.

 

Die Verlegung der Straße stellt gem. § 14 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der nach § 15 BNatSchG zu kompensieren (auszugleichen oder zu ersetzen) ist. Die hierfür vorgesehenen Maßnahmen im unmittelbaren Umfeld der Verlegungsstelle werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 07.12.2009 dargestellt. Die landschaftspflegerische Situation wird zudem durch die Erdverkabelung der heute dort aufstehenden Freileitung verbessert.

 

Als Ausgleichsmaßnahmen sieht der LBP vor:

 

§                Entsiegelung der nicht mehr benötigten Straßenteile und Einsaat

§                Pflanzung von 22 Einzelbäumen bis zur L 201 (Stieleiche, Winterlinde, Esche)

§                Pflanzung eines Feldgehölzes (Liguster, Weißdorn, Hartriegel, Hasel, Pfaffenhütchen, Heckenkirsche, Schlehe, Faulbaum, Hundsrose, Gew. Schneeball) mit Einzelbäumen (Feldahorn, Hainbuche, Stieleiche)

 

Auf die Verwendung des Pfaffenhütchens wird wegen der Verbreitung von Rüben- / Bohnenschädlingen verzichtet.

 

Der Eingriff ist damit als ausgeglichen anzusehen.

 

Besondere artenschutzrechtliche Belange i. S. d. §§ 44 ff BNatSchG sind nicht erkennbar betroffen.

 

Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes I für Landschaftsschutzgebiete sind der Bau und die Änderung von Straßen grundsätzlich verboten.

Von diesem Verbot kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG Befreiung gewähren, wenn

 

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall kann nach der Reduzierung der negativen Auswirkungen durch die Umplanung und die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Ziff. 1 festgestellt werden. In der Abwägung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege am Eingriffsort gegen das öffentliche Interesse an einer verkehrsgerechten Gestaltung der Straße überwiegt das Ausbauinteresse insbesondere unter Berücksichtigung der geplanten und festzuschreibenden Ausgleichsmaßnahmen.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt daher, der Stadt Neuss antragsgemäß die erforderliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG zu gewähren.

 

Der Beirat wird um Entscheidung über einen Widerspruch nach § 69 Abs. 1 LG NRW gebeten.