Betreff
Antrag des BUND, OG Neuss-Kaarst, auf einstweilige Sicherstellung von zwei Abgrabungsseen in Uedesheim, Stadt Neuss; Stellungnahme des Landschaftsbeirates
Vorlage
68/0412/XV/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Ohne.

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde wird um Stellungnahme gebeten.


Sachverhalt:

Nördlich und südlich der A 46 liegen bei Neuss-Uedesheim zwei Grundwasserseen aus früherer Abgrabungstätigkeit. Die ursprünglichen Rekultivierungskonzepte aus den Abgrabungsverfahren sahen für den nördlichen See eine naturnahe Nutzung, für den südlichen See den Ausbau zu einer Regattabahn für den Wassersport vor. Das Konzept einer Regattabahn scheiterte später aus verschiedenen Gründen.

Heute wird der nördliche See den Neusser Wassersportvereinen zur Ausübung ihrer wassersportlichen Nutzungen zur Verfügung gestellt. Die Anlagen und Einrichtungen wurden bzw. sollen am Nordostufer errichtet werden.

Für den südlichen See besteht die Absicht eines Eigentümers der mittleren Seegrundstücke, hier die Möglichkeit für wassergebundene Freizeit-, Sport- und Erholungsnutzung zu schaffen. Die Stadt Neuss beabsichtigt, für diesen Zweck den Bebauungsplan Nr. 459 aufzustellen.

 

Bereits mit Schreiben vom 03.08.2008 hatte der BUND, Ortsgruppe Neuss-Kaarst, bei der Bezirksregierung Düsseldorf die einstweilige Sicherstellung der beiden Baggerseen mit einem bezeichneten Umfeld als geschützte Landschaftsbestandteile bzw. Landschaftsschutzgebiet beantragt. Entsprechend der geltenden Rechtslage hat die Bezirksregierung diesen Antrag dem Rhein-Kreis Neuss als Untere Landschaftsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

Noch im August 2008 hat die Untere Landschaftsbehörde zu diesem Antrag des BUND de Stadt Neuss, das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) und das Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung des Hauses beteiligt.

 

Die Stadt Neuss hat sich unter Hinweis auf die geplanten Nutzungen an den Seen (Wassersportvereine am nördlichen See, Freizeitnutzung am südlichen See) gegen eine Sicherstellung ausgesprochen. Sie sieht die Wahrung der Artenschutzziele für beide Gewässer auch im Wege der Bauleitplanung als zu gewährleisten an.

 

Das Amt für Entwicklungs- und Landschaftsplanung sieht den Raum in seiner Lage zwischen den intensiv genutzten Gewerbegebieten und den Autobahnen A 46 und A 57 als stark vorbelastet und von geringer Schutzwürdigkeit an. Weiterer Handlungsbedarf aus landschaftsplanerischer Sicht wird nicht gesehen.

 

Da seitens des Rhein-Kreis Neuss als Träger der Landschaftsplanung eine Unterschutzstellung nicht vorgesehen ist, scheidet eine einstweilige Sicherstellung bereits von daher aus. Diese kann nur dann erfolgen, wenn eine endgültige Unterschutzstellung im Wege der Landschaftsplanung oder im Wege einer ordnungsbehördlichen Schutzverordnung vorgesehen ist (§ 22 Abs. 3 BNatSchG). Dies ist hier nicht der Fall.

 

Der Regionalplan stellt die beantragten Flächen als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche dar, überlagert mit einer Darstellung als Oberflächengewässer und Regionaler Grünzug. Unmittelbar angrenzend und teilweise überlagernd stellt der Plan Bereiche für die gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB) dar.

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Neuss stellt für die Flächen Öffentliche Grünfläche und Fläche für Abgrabungen sowie unmittelbar angrenzend und teilweise überlagernd Gewerbefläche.

 

Der Landschaftsplan I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss stellt für den überwiegenden Teil des Antragsgebietes das Entwicklungsziel 3 Wiederherstellung und für eine östliche Teilfläche das Entwicklungsziel 2 Anreicherung dar. Festsetzungen (Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft, Entwicklungs-, Pflege und Erschließungsmaßnahmen usw.) trifft der Landschaftsplan nicht.

 

Das LANUV NRW hat sich erst mit Schreiben vom 25.03.2010 zu der beantragten einstweiligen Sicherstellung geäußert.

Das LANUV sieht den südlichen See als wertvollen Sekundärbiotop an und verweist auf die Empfehlung im Biotopkataster des LANUV, diesen See als Naturschutzgebiet auszuweisen. Insgesamt regt das LANUV aus Sicht des Biotop- und Artenschutzes für beide Baggerseen die Festsetzung als Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) an. Gegen die geplante Freizeitanlage am südlichen See macht das LANUV aus naturschutzfachlicher Sicht erhebliche Bedenken geltend und schlägt vor, auf diese zugunsten der Erhaltung und Entwicklung eines bedeutenden Refugial- und Vernetzungsbiotop zu verzichten. Das LANUV verweist im Fall des südlichen Sees insbesondere auch auf dessen Lebensraumfunktion für mehrere gefährdete und streng geschützte Vogelarten, wozu u. a. Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Feldlerche, Rebhuhn und Kiebitz zählen. Aufgrund mehrerer Beobachtungen stuft das LANUV den Flussregenpfeifer als streng geschützte Art als Brutvogel ein, dessen Bruthabitat durch eine Umsetzung der Freizeitplanung extrem gefährdet wäre.

Neben den Vogelarten verweist das LANUV auch auf die Lebensraumfunktion des Gebietes für verschiedene Amphibienarten wie Kreuzkröte, Grünfrosch und Teichmolch. Das LANUV sieht durch eine intensive Freizeitnutzung vor allem den Lebensraum der Kreuzkröte gefährdet.

Das LANUV bewertet den südlichen See als bedeutenden Rückzugsraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten in einem stark überbauten Umfeld mit wichtigen Funktionen als Vernetzungsbiotop.

 

Zusammenfassend bleibt aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde festzustellen, dass eine einstweilige Sicherstellung des Gebietes entsprechend dem Antrag des BUND nach § 22 Abs. 3 BNatSchG nicht in Betracht kommt, da eine (endgültige) Festsetzung als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft seitens des Rhein-Kreises Neuss nicht vorgesehen ist.

 

Dies ändert jedoch nichts daran, dass die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 39 ff BNatSchG und insbesondere die besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 44 ff BNatSchG hier uneingeschränkt gelten und bei allen Planungen und Projekten zu beachten sind. Dies gilt besonders für die strafbewehrten Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, die die Exemplare der besonders geschützten Arten und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten schützen. Sie sind in jedem Fall der Flächennutzung wie auch der Planung für künftige Nutzungen zu beachten. Die Möglichkeit zur Realisierung einzelner Nutzungen wie auch der Zulassung von Planungen richtet sich nach der Möglichkeit der Einhaltung dieser Schutzbestimmungen.