Betreff
Mitteilung der Verwaltung über die einstweilige Sicherstellung der Parkanlage Röntgenstraße, Stadt Grevenbroich, zur Festsetzung als Naturdenkmal
Vorlage
68/0415/XV/2010
Aktenzeichen
68.4-30.03-2-1
Art
Bericht

Sachverhalt:

Durch die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung eines Naturdenkmals in der Stadt Grevenbroich, Kreis Neuss, vom 28.04.1986, wurde eine Parkanlage auf einem seinerzeit im Landeseigentum stehenden Grundstück zwischen der Röntgenstraße und der Uhlhornstraße im Stadtgebiet Grevenbroich (Innenstadt) mit seinem Baum- und Gehölzbestand als Naturdenkmal festgesetzt (vgl. anhängende Karte 1986).

 

Die Verordnung ist zwischenzeitlich gem. § 32 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW) nach Ablauf von 20 Jahren außer Kraft getreten. Die Sicherung des Naturdenkmals erfordert daher eine erneute Schutzfestsetzung. Es ist beabsichtigt, die Parkanlage mit ihrem Baum- und Gehölzbestand auch weiterhin als Naturdenkmal festzusetzen und zu erhalten. Wesentliche Änderungen in der Sache haben sich nicht ergeben.

 

Mit Verfügung vom 23.12.2009 wurde daher unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Parkanlage mit ihrem Baum- und Strauchbestand im Hinblick auf ihre spätere Festsetzung als Naturdenkmal gem. § 42 e Abs. 1 LG NRW einstweilig sichergestellt. Die Sicherstellung erfolgte nach dem damals geltenden Recht für die Dauer von vier Jahren; aus Gründen äußerster Vorsicht wird jedoch nach dem Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01.03.2010 von dem dort in § 22 vorgesehenen Sicherstellungszeitraum von zwei Jahren ausgegangen. Erforderlichenfalls erfolgt eine gesetzlich mögliche Verlängerung der Sicherstellung um weitere zwei Jahre.

 

Die Verfügung ist zwischenzeitlich unanfechtbar geworden.

 

Die Untere Landschaftsbehörde wird in diesem Frühjahr den Bestand des geplanten Naturdenkmals untersuchen und einen neuen Verordnungstext erarbeiten, der zu gegebener Zeit nach einem Beschluss des Kreistages die einstweilige Sicherstellung erneut für die Dauer von 20 Jahren ablösen wird.

 

Der Beirat wird über das Ergebnis der Bestandsprüfung und das weitere Vorgehen unterrichtet und im Verfahren zum Erlass der Verordnung beteiligt werden.