Betreff
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss
Vorlage
20/0603/XV/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Änderungssatzung

zur Allgemeine Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 22.12.1999

 

 

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 646/SGV. NRW. 2021), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 in der geltenden Fassung  (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1873), des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1995 in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 91), des § 36 a des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2000 in der geltenden Fassung (GV. NRW. S. 568) sowie des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 in der geltenden Fassung (BGBl. I S. 1120, 2521, 2544) beschließt der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss folgende Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung vom 21.12.1999:

 

§ 1

 

(1)  Im Gebührentarif wird die Ziffer 1.9 zur Ziffer 1.10.

 

(2)  Folgende neue Ziffer 1.9 wird eingefügt:

Ausstellung einer Verzichtserklärung gemäß § 36 a Landschaftsgesetz NRW   25,00 EUR

 

§ 2

 

(1)  Im Gebührentarif wird die Ziffer 3.12 wie folgt ergänzt:

Nach „Ausstellungsplätzen“ wird eingefügt „Gartenbau- und Baumschulbetrieben, soweit auf diesen der Verkauf der Produkte stattfindet; ferner die Nutzung von Grundstücken, die der Ausübung freiberuflicher Tätigkeit dienen, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten und vergleichbare weitere Tätigkeiten“.

 

(2)  Die Ziffer 3.13 wird folgendermaßen ergänzt:

Nach „nicht gewerblich“ wird eingefügt „bzw. nicht unternehmerisch“.

 

(3)  Die Ziffer 3.51 erhält folgende Fassung:

„Gewerbliche sportliche Veranstaltungen, Versuchsfahrten, Dreharbeiten (z. B. Film, Fernsehen); täglich“.

 

§ 3

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Sachverhalt:

Eine Umfrage in der Verwaltung hat ergeben, dass folgender Änderungsbedarf bei der Allgemeinen Gebührensatzung des Rhein-Kreises Neuss besteht:

 

1)

Dem Rhein-Kreis Neuss steht als Träger der Landschaftsplanung gemäß § 36 a Landschaftsgesetz NRW ein Vorkaufsrecht bei Grundstücken zu, die im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes liegen. Dies hat zur Folge, dass die Notarinnen und Notare die von ihnen beurkundeten Kaufverträge mit der Bitte um Erteilung eines Negativtestates vorlegen. Zum Ausgleich des dafür entstehenden Verwaltungsaufwandes soll eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € pro Bescheid erhoben werden. Dieser Betrag entspricht den Gebühren, die durchschnittlich von den umliegenden Kommunen für die Erteilung eines Negativtestates erhoben werden. Der Landkreistag hat die Erhebung von Gebühren für Negativtestate gemäß § 36 a Landschaftsgesetzes NRW für zulässig befunden (s. Rundschreiben Nr. 0095/09 vom 27.01.2009).

 

2)

Im Bereich der „Sondernutzung an Kreisstraßen außerhalb von Ortschaften“ erfolgt eine Präzisierung der bestehenden Gebührentatbestände.

 

Zur besseren Übersicht ist die neue Fassung des Gebührentarifs als Anlage beigefügt. Die Änderungen sind hervorgehoben.