Betreff
Neuorganisation der ARGE

3.1 Übergang der ARGE in die gemeinsame Einrichtung / Jobcenter zum 01.01.2010
Vorlage
50/0630/XV/2010
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21.07.2010, mit dem zur Ausführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Mischverwaltung sowie gleichzeitig die Option im Grundgesetz verankert werden, ist am 27.07.2010 in Kraft getreten.

 

Die bisherigen ARGEn werden aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung zum 01.01.2011 in das Regelmodell der gemeinsamen Einrichtung überführt. Die gemeinsame Einrichtung führt die Bezeichnung Jobcenter (§ 44b SGB).

 

Diese Verpflichtung gilt auch für die Kommunen, die einen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger (Option) nach § 6a SGB II stellen, und deren Aufgaben bisher innerhalb einer ARGE wahrgenommen worden sind. Eine abweichende Übergangsregelung gilt gemäß § 76 SGB II nur für Optionsantragsteller, die in der getrennten Aufgabenträgerschaft sind. Hier besteht die getrennte Aufgabenwahrnehmung bis zum 31.12.2011 weiter.

 

Für den Rhein-Kreis Neuss bedeutet das, dass sich die Träger der ARGE Rhein-Kreis Neuss nunmehr unverzüglich neu organisieren müssen.

 

Eine Arbeitsgruppe von ARGE, Agentur für Arbeit und Rhein-Kreis Neuss ist bereits tätig geworden und wird die Eckpunkte der neuen gemeinsamen Einrichtung ausarbeiten. Dabei sind der Vertrag vom 23.12.2004 zur Gründung und Ausgestaltung der ARGE Rhein-Kreis Neuss sowie die neuen gesetzlichen Vorgaben, z.B. zur Besetzung der Trägerversammlung und des Beirates, Arbeitsgrundlage. In den Vorbereitungen wird berücksichtigt, dass der Rhein-Kreis Neuss evtl. keine Zulassung als Optionskommune erhält und über den 31.12.2011 hinaus seine Aufgaben innerhalb der gemeinsamen Einrichtung wahrnehmen muss.

 

Der Ausschuss wird über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe und Trägerabstimmung informiert.