Beschlussempfehlung:
Der Kreistag nimmt die im ersten Verzeichnis 2010
dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur
Kenntnis.
Er genehmigt die überplanmäßige Aufwendung/Auszahlung
zu Produkt 160 611 010 (Sachkonto 5372000/ 7372000) „Landschaftsumlage“ in Höhe
von 811.202,00 EUR. Die Deckung ist im laufenden Haushaltsjahr gewährleistet.
Sachverhalt:
Gemäß § 83 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig,
wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung
dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Rat
keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich,
so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Rates; im Übrigen sind sie dem
Rat zur Kenntnis zu bringen.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001
folgendes beschlossen:
Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 82 GO
NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:
a) bei
freiwilligen Ausgaben bis 5.000,00
EUR
b) bei
Pflichtausgaben bis 250.000,00
EUR
Bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung finden
diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die Haushaltsausführung nach den
Regelungen des Neuen
Kommunalen Finanzmanagements Anwendung.
Über die im Haushaltsjahr 2010 bisher entstandenen
über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde das erste
Verzeichnis erstellt.
Es handelt sich hierbei sich um
Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt wurden und
dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.
Des Weiteren ist eine überplanmäßige
Aufwendung/Auszahlung enthalten, die der Genehmigung des Kreistages bedarf.