Betreff
Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Kreistag und zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 30.08.2009
Vorlage
32/0703/XV/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Wahlen zum Kreistag und zum Landrat des Rhein-Kreises Neuss am 30.08.2009 gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz NRW für gültig zu erklären.


Sachverhalt:

Gegen die Gültigkeit der Wahl können gemäß § 39 Kommunalwahlgesetz NRW

-          jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes

-          die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

-          die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz NRW für erforderlich halten.

 

Das Wahlergebnis wurde gemäß § 20 Absatz 1 der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss am 09.09.2009 öffentlich bekannt gegeben. Einspruch wurde nicht erhoben.

 

Gemäß § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche nach § 39 Kommunalwahlgesetz NRW sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)     Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

b)     Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.

c)      Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend.

d)     Wird festgestellt, dass keiner der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Im Rahmen der Vorbereitung der Wahl hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 17.07.2009 Beschwerde gegen die Zulassung der Reserveliste der Partei DIE LINKE durch den Kreiswahlausschuss in seiner Sitzung am 16.07.2009 erhoben. Veranlasst wurde die Beschwerde durch Schreiben des nicht beschwerdebefugten Rechtsanwaltes Quentin vom 15.07.2009 und 17.07.2009.

 

Der Rhein-Kreis Neuss hat zu der von der Bezirksregierung Düsseldorf erhobenen Beschwerde mit Schreiben vom 20.07.2009 und 21.07.2009 gegenüber der Landeswahlleiterin NRW Stellung genommen.

 

Auf Grund der Stellungnahmen hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 21.07.2009 ihre Beschwerde zurückgezogen.

 

Am Wahlsonntag, den 30.08.2009, kam es im Stimmbezirk 21.2 der Stadt Grevenbroich (Kreistagswahlbezirk 24) zu Unregelmäßigkeiten bei der Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreises Neuss. Um 15.51 Uhr teilte das städtische Wahlamt mit, dass den Wählern nicht Stimmzettel für den Kreistagswahlbezirk 24 sondern für den Kreistagswahlbezirk 27 ausgehändigt wurden. Ab sofort würden die richtigen Stimmzettel ausgehändigt.

 

Das Wahlamt des Rhein-Kreises Neuss wies um 16.00 Uhr das städtische Wahlamt an, einen Mitarbeiter zur Stimmenauszählung in das Wahllokal zu entsenden und die Anzahl der Stimmen, die auf falschen Stimmzetteln abgegeben wurden, separat zu erfassen. Auf falschen Stimmzetteln wurden 313 Stimmen abgegeben; davon entfielen auf

- die Christlich Demokratische Union Deutschlands                        92 Stimmen,

- die Sozialdemokratische Partei Deutschlands                            106 Stimmen,

- Bündnis 90/Die Grünen                                                         36 Stimmen,

- die Freie Demokratische Partei                                               27 Stimmen,

- die Unabhängige Wählergemeinschaft Rhein-Kreis Neuss             29 Stimmen,

- DIE LINKE                                                                           8 Stimmen,

- die Deutsche Zentrumspartei                                                   0 Stimmen,

- die Aktive Bürger Gemeinschaft                                                0 Stimmen,

- die Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen                             3 Stimmen,

- die Nationaldemokratische Partei Deutschlands                            6 Stimmen.

Diese Stimmen wurden für ungültig erklärt. 6 Stimmzettel waren nicht gekennzeichnet und somit ungültig.

 

Der Kreiswahlausschuss stellte in seiner Sitzung am 03.09.2009 fest, dass im Kreistagswahlbezirk 24 die meisten gültigen Stimmen (2.129 Stimmen) für den Bewerber der CDU abgeben wurden. An zweiter Stelle liegt der Bewerber der SPD mit 1.343 gültigen Stimmen. Selbst wenn die 313 ungültigen Stimmen des Stimmbezirkes 21.2 der Stadt Grevenbroich dem Bewerber der SPD hinzugerechnet würden, käme es zu keinem anderen Ergebnis bei dem direkt gewählten Kreistagsabgeordneten.

 

Die Unregelmäßigkeit hatte somit keinen entscheidenden Einfluss auf die Wahl des Direktkandidaten im Kreistagswahlbezirk 24.

 

Bei der Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste ergibt sich folgendes Bild:

 

Werden die 313 ungültigen Stimmen aus dem Stimmbezirk 21.2 der Stadt Grevenbroich für gültig erklärt und alle Stimmen

-          der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands oder

-          der Partei Bündnis 90/Die Grünen oder

-          der Freien Demokratischen Partei oder

-          der Unabhängigen Wählergemeinschaft Rhein-Kreis Neuss oder

-          der Partei DIE LINKE oder

-          der Aktive Bürger Gemeinschaft oder

-          der Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen oder

-          der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands

ändert sich an der Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste nichts.

 

Werden alle 313 Stimmen der Christlich Demokratischen Union Deutschlands zugerechnet, erhält die Christliche Demokratische Union Deutschlands einen Sitz zu Lasten der Unabhängigen Wählergemeinschaft Rhein-Kreis Neuss mehr aus der Reserveliste. Werden der Christlich Demokratischen Union Deutschlands nur 299 der 313 gültigen Stimmen hinzugerechnet, ändert sich an der Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste nichts. Von den ungültigen Stimmen im Stimmbezirk 21.2 der Stadt Grevenbroich wurden 92 Stimmen für die Christlich Demokratische Union Deutschlands abgegeben.

 

Werden alle 313 Stimmen der Deutschen Zentrumspartei zugerechnet, erhält die Deutsche Zentrumspartei einen Sitz zu Lasten der Unabhängigen Wählergemeinschaft Rhein-Kreis Neuss mehr aus der Reserveliste. Werden der Deutschen Zentrumspartei nur 278 der 313 gültigen Stimmen hinzugerechnet, ändert sich an der Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste nichts. Von den ungültigen Stimmen im Stimmbezirk 21.2 der Stadt Grevenbroich wurde keine Stimme für die Deutsche Zentrumspartei abgegeben.

 

Die Unregelmäßigkeiten im Stimmbezirk 21.2 der Stadt Grevenbroich hatten somit keinen entscheidenden Einfluss auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste für die Wahl zum Kreistag des Rhein-Kreis Neuss.