Betreff
Antrag der SPD-Kreistagsfraktion zum Thema "Schulentwicklung im Rhein-Kreis Neuss" vom 14.10.2010 und Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
40/0769/XV/2010
Art
Antrag

Sachverhalt:

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen hat in seinen statistischen Berichten die regionalisierte Schülerprognose in Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2007 bis 2017 veröffentlicht. In der Statistik wird der voraussichtliche Schülerbestand an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie an Gymnasien nach Schuljahrgängen im Rahmen einer Status-quo-Prognose für die Jahre 2007 bis 2017 dargestellt (Anlage 1).

 

In dieser Prognose fehlen die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen sowie die Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs im Rhein-Kreis Neuss.

 

Für die Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss wird in der Sitzung des Schulausschusses am 08.11.2010 der „Bericht zur Förderung von Schülerinnen und Schülern im Rhein-Kreis Neuss mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf geistige Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache“ vorgelegt.

 

Dieser Bericht enthält auch einen Teil mit einer Prognose zur Entwicklung der Schülerzahlen mit dem genannten sonderpädagogischen Förderbedarf.

 

Für die Berufsbildungszentren des Rhein-Kreises Neuss wird ein Schulentwicklungsplan zurzeit erstellt.

 

Die Schulentwicklungspläne der Städte und Gemeinden liegen dem Rhein-Kreis Neuss nicht vor.

 

Zur Schulentwicklungsplanung in den Städten und Gemeinden wird auf den § 80 Schulgesetz NRW verwiesen. Danach sind Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände soweit sie nach § 78 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben, verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Arten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes in allen Landessteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Bestehende Ersatzschulen können berücksichtigt werden, soweit deren Träger damit einverstanden sind.

 

Die Obere Schulaufsichtsbehörde beobachtet die Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk und fördert die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.

 

Weiterhin sind nach § 80 Abs. 4 Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet, als die Voraussetzung für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden kann. Bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb ihres Bezirkes die Obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Bezüglich der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Der Beschluss des Schulträgers Bedarf der Genehmigung durch die Obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Die Bezirksregierung nimmt als Obere Schulaufsichtsbehörde in ihrem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen wahr. Das staatliche Schulamt als Untere Schulaufsichtsbehörde ist der kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugeordnet und nimmt in seinem Gebiet die Dienst und Fachaufsicht über die Grundschulen und die Fachaufsicht über die Haupt- und Förderschulen wahr.

 

Aus den vorgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass für die gemeindeübergreifende Betrachtung der Schülerentwicklung und zukünftigen Bedarfe außer dem Schulträger in Abstimmung mit seinen Nachbarn für alle Schulformen im Rhein-Kreis Neuss die Bezirksregierung zuständig ist. Das Schulamt im Rhein-Kreis Neuss wird im Rahmen seiner Zuständigkeit (Grund-, Haupt- und Förderschulen) den Schulträgern und der Bezirksregierung gegenüber im Hinblick auf Schulentwicklung beratend tätig.  Insofern fehlt es dem Rhein-Kreis Neuss an einer Zuständigkeit, in die Schulträgerschaft kreisangehöriger Städte und Gemeinden regelnd einzugreifen.