Betreff
Erweiterung der Paniermehlsilos der Fa. BRATA, Neuss-Weckhoven
Vorlage
68/0924/XV/2011
Aktenzeichen
68.4-40.01-7-002-11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gem. § 69 Abs. 1 LG NRW gegen die Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Erweiterung der Paniermehl-Siloanlage der Fa. Brata in Neuss-Weckhoven entsprechend der vorgestellten Planung.


Sachverhalt:

Die Fa. Brata, Neuss-Weckhoven, plant aus produktionstechnischen Gründen die Erweiterung ihrer Paniermehl-Siloanlage. Vorgesehen ist die Errichtung von vier weiteren Silos im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden gleichartigen Silos. Die Anlage insgesamt lehnt sich direkt an ein Betriebsgebäude an und ist zum Innenbereich des Werksgeländes hin ausgerichtet.

 

Der Standort des Vorhabens liegt nach dem Landschaftsplan I - Neuss - des Rhein-Kreises Neuss im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.7 „Erftaue mit Niederungstal und Gillbachniederung“. Die Festsetzungen des Landschaftsplanes untersagen grundsätzlich die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen. Dies gilt auch für Anlagen der beantragten Art im Innenbereich des Werksgeländes.

 

Von den Verboten des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete kann nach § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG auf Antrag durch die Untere Landschaftsbehörde Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der (Verbots-) Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die produktionstechnischen Erfordernisse des hier eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes erfordern die Erweiterung der Silokapazitäten für das Produkt Paniermehl. Ein Eingriff in Natur und Landschaft wird durch die Errichtung der Silos nicht bewirkt. Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Die Planung ist mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt daher die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG. Der Beirat wird um Entscheidung über einen Widerspruch gem. § 69 Abs. 1 LG NRW gebeten.