Betreff
Schulentwicklungsplanung im Rhein-Kreis Neuss (Antrag der SPD-Kreistagsfraktion)
Vorlage
40/0968/XV/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Schulausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

 


Sachverhalt:

In der Sitzung des Kreisausschusses am 03.11.2010 wurde der als Anlage 1 beigefügten Antrag der SPD-Kreistagsfraktion beraten.

 

Zu diesem Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen hat in seinen statistischen Berichten die regionalisierte Schülerprognose in Nordrhein-Westfalen für die Jahre 2007 bis 2017 veröffentlicht. In der Statistik wird der voraussichtliche Schülerbestand an Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie an Gymnasien nach Schuljahrgängen im Rahmen einer Status-quo-Prognose für die Jahre 2007 bis 2017 dargestellt (Anlage 2).

 

In dieser Prognose fehlen die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen sowie die Schülerinnen und Schüler der Berufskollegs im Rhein-Kreis Neuss.

 

Für die Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss wurde in der Sitzung des Schulausschusses am 17.01.2011 der „Bericht zur Förderung von Schülerinnen und Schülern im Rhein-Kreis Neuss mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf geistige Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung und Sprache“ vorgelegt und beraten.

 

Dieser Bericht enthält auch einen Teil mit einer Prognose zur Entwicklung der Schülerzahlen mit dem genannten sonderpädagogischen Förderbedarf.

 

Auch für die Berufsbildungszentren des Rhein-Kreises Neuss wurde ein Schulentwicklungsplan erarbeitet (s. TOP 6).

 

Die Schulentwicklungspläne der Städte und Gemeinden liegen dem Rhein-Kreis Neuss nicht vor.

 

Zur Schulentwicklungsplanung in den Städten und Gemeinden wird auf § 80 Schulgesetz NRW verwiesen. Danach sind Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände (soweit sie nach § 78 Schulträgeraufgaben zu erfüllen haben) verpflichtet, zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen und Arten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebotes in allen Landessteilen für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulentwicklungsplanung zu betreiben. Bestehende Ersatzschulen können berücksichtigt werden, soweit deren Träger damit einverstanden sind.

 

Die Obere Schulaufsichtsbehörde beobachtet die Schulentwicklungsplanung in ihrem Bezirk und fördert die Koordinierung der Bildungs- und Abschlussangebote. Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung sind aufeinander abzustimmen.

 

Weiterhin sind nach § 80 Abs. 4 Gemeinden insoweit zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet, als die Voraussetzung für die Errichtung und Fortführung von Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen nur durch Schülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden kann. Bei Zweifeln über die Pflicht zur gemeinsamen Schulentwicklungsplanung entscheidet innerhalb ihres Bezirkes die Obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Bezüglich der Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch die Obere Schulaufsichtsbehörde.

 

Die Bezirksregierung nimmt als Obere Schulaufsichtsbehörde in ihrem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen wahr. Das staatliche Schulamt als Untere Schulaufsichtsbehörde ist der kreisfreien Stadt oder dem Kreis zugeordnet und nimmt in seinem Gebiet die Dienst und Fachaufsicht über die Grundschulen und die Fachaufsicht über die Haupt- und Förderschulen wahr.

 

Aus den vorgenannten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass es dem Rhein-Kreis Neuss an der Zuständigkeit fehlt, in die Schulentwicklungsplanung kreisangehöriger Städte und Gemeinden regelnd einzugreifen.

 

Gleichwohl wurde der Antrag der SPD-Kreistagsfraktion am 29.11.2010 in der Bürgermeisterkonferenz und am 20.01.2011 in einer Konferenz der Schuldezernentinnen und –dezernenten im Rhein-Kreis Neuss beraten. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden bekennen sich zu ihrer Verpflichtung, ihre Schulentwicklungsplanung gemäß den Vorgaben des Schulgesetzes mit den Nachbarkommunen abzustimmen. Der Rhein-Kreis Neuss wird die kreisangehörigen Gemeinden in die Schulentwicklungsplanung für die Kreisschulen einbeziehen. In einem ersten Schritt wird der Bericht des Kreises zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der sich bisher auf die von den Kreisschulen abgedeckten Förderschwerpunkte beschränkte, um Situationsbeschreibungen und Prognosen zu den städtischen Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen ergänzt. Entsprechende Beiträge der städtischen Schulträger werden in den Kreis-Bericht integriert.