Betreff
Brandschutz in Altenpflegeheimen / Seniorenhäusern im Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
50/0969/XV/2011
Art
Bericht

Sachverhalt:

 

I.         Allgemeines

Die Anforderungen an den präventiven Brandschutz in Pflegeeinrichtungen sind in zahlreichen Rechtsvorschriften geregelt. Die einzelnen Anforderungen ergeben sich u.a. aus der Landesbauordnung, der Krankenhausbauverordnung oder dem Feuerschutzhilfegesetz. Zuständig für die Durchführung dieser Gesetze sind die kreisangehörigen Städte, der Rhein-Kreis Neuss hat als Bauaufsicht eine entsprechende Zuständigkeit für das Gebiet der kreisangehörigen Gemeinden.

 

Eine detaillierte Beantwortung der gestellten Fragen ist dem Rhein-Kreis Neuss daher nicht für das gesamte Kreisgebiet möglich, da entsprechende Datengrundlagen nicht vorhanden sind. Das Thema Brandschutz in der Stadt Neuss war kürzlich Gegenstand eines Berichtes in der Neuß-Grevenbroicher-Zeitung. Der Artikel ist beigefügt. Die unterschiedliche technische Ausstattung der Einrichtungen ergibt sich aufgrund der in den letzten Jahren gestiegenen Anforderungen, die im Rahmen einer Baugenehmigung (bei Neubau oder Modernisierung) erfüllt werden müssen. Dem Rhein-Kreis Neuss liegen derzeit keine Erkenntnisse über Defizite oder Mängel vor.

 

II.       Einrichtungen in Zuständigkeit des Kreises als Bauaufsicht

Die technische Ausstattung der in Jüchen (Haus Maria Frieden) und Rommerskirchen (Caritashaus St. Elisabeth) befindlichen Pflegeeinrichtungen entspricht dem neuesten Stand der Technik. Beide Einrichtungen verfügen u.a. über eine flächendeckende Brandmeldeanlage mit Rauchmeldern in allen Zimmern, einer direkten Aufschaltung zur Feuerwehr und einer Meldung auf die Schwesternrufanlage. Es bestehen Kontakte zu Vertretern der örtlichen Feuerwehr, die regelmäßige Besuche durchführen, um mit den Örtlichkeiten vertraut zu sein. Die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen finden ebenfalls durch die Feuerwehr statt. Die technischen Einrichtungen (z.B. Brandschutztüren, Feuerlöscher, Rauchabzüge, Brandmeldeanlage) werden durch Firmen regelmäßig gewartet und überprüft.

 

III.      Mitarbeiterschulungen und Übungen

Jede Einrichtung muss einen Brandschutzbeauftragten benennen. Dieser hat die Aufgabe, die Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen. Die Teilnahme der Mitarbeiter ist zu dokumentieren. Die Heime verfügen über ein Brandschutzkonzept, in dem u.a. Verhaltensregeln festgelegt sind.

 

Übungen der Feuerwehren auf operativ-taktischer Ebene werden von Zeit zu Zeit auch in einzelnen Pflegeeinrichtungen durchgeführt. Aufgrund des heute in den Einrichtungen lebenden Klientels sind dabei jedoch keine Evakuierungsmaßnahmen mit Bewohnern durchgeführt worden, da die damit verbundene Belastung den alten Menschen nicht zugemutet werden kann. Der Rhein-Kreis Neuss hat auf administrativ-organisatorischer Ebene im Rahmen einer Übung des Krisenstabes im Oktober 2009 die Evakuierung einer Pflegeeinrichtung incl. der notwendigen Nachsorgemaßnahmen zur Unterbringung evakuierter Bewohner trainiert.

 

IV.       Einrichtungen in Trägerschaft des Kreises

Der Brandschutz im Seniorenhaus Korschenbroich wird derzeit baulich aufgerüstet. Hierzu wird auf die im Betriebsausschuss Seniorenhäuser vorgelegten Informationen verwiesen.

 

Das Seniorenhaus Lindenhof verfügt über eine zur Feuerwehr und die Schwesternrufanlage aufgeschaltete Brandmeldeanlage. Rauchmelder sind nicht in allen Bewohnerzimmern installiert, jedoch in allen Fluren und Gemeinschaftsräumen.

 

Die Mitarbeiter beider Einrichtungen werden durch den Brandschutzbeauftragten regelmäßig unterwiesen und üben das Verhalten im Brandfall.

 

V.        Heimaufsicht

Die Heimaufsicht hat im Bereich des Brandschutzes keine gesetzlich definierte Zuständigkeit. Im Rahmen der Kontrollen und Termine in den Einrichtungen wird jedoch darauf geachtet, dass Rauchschutztüren und Notausgänge frei sind und sich in den Treppenhäusern -die als Fluchtwege dienen- keine Brandlasten befinden. Die Heimaufsicht hat dieses Thema bereits in ihren Erfahrungsberichten 1997 und 1998 beschrieben.