Dieser Tagesordnungspunkt beschäftigt sich mit dem Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 16.01.2011, einen Sachstandsbericht der Verwaltung zu den Messungen der Feinstaubbelastung im abgelaufenen Jahr zu erhalten, und der Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 08.02.2011, welche einen Katalog von 12 Fragen beinhaltet.
Nachfolgend sind die jeweiligen Stellungnahmen aufgeführt, eine genauere Betrachtung erfolgt im Rahmen einer Präsentation der Verwaltung.
Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 16.01.2011:
Sachverhalt:
Die Bezirksregierung hat für die Städte Neuss und Grevenbroich Luftreinhaltepläne (LRP) aufgestellt. Zur Beurteilung, ob die Umsetzung der festgelegten Maßnahmen erfolgreich war, bedarf es einer genauen Auswertung aller Messdaten, die das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV) erhebt.
Die Messdaten für das Jahr 2010 werden z. Zt. validiert. Mit einer Veröffentlichung und Freigabe der Daten durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ist nicht vor März 2011 zu rechnen.
Nach Auskunft des LANUV stellt sich die aktuelle Situation wie folgt dar:
LRP Grevenbroich:
Anlass für die Aufstellung des LRP war die erhöhte Feinstaubbelastung. Die Umsetzung des LRP, insbesondere Maßnahmen im Bereich des Tagebaus, zeigt bzw. zeigen deutliche Erfolge. Die Feinstaubbelastung ist zurückgegangen. Die Anzahl der zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes lag 2010 mit 24 deutlich unter dem Grenzwert von 35.
LRP Neuss:
Anlass für die Aufstellung des LRP waren erhöhte Stickstoffdioxidbelastungen. An allen drei Neusser Messstationen Friedrichstraße, Batteriestraße und Krefelder Straße überschritten 2010 die Messwerte den Grenzwert von 40 ug/m3. Die bisher getroffenen Maßnahmen, die
überwiegend den KfZ-Verkehr betreffen, waren nicht ausreichend. Der LRP wird fortgeschrieben.
Anfrage
der Kreistagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 08.02.2011:
1. Welcher Behörde
im Kreisgebiet obliegt die Verantwortung für die Überprüfung und Einhaltung der
Feinstaubwerte?
Das LANUV verfolgt in NRW die Ausbreitung
dieser Luftverunreinigungen von den Quellen (Emissionen) bis zu den
auf Lebewesen und Materialien einwirkenden Konzentrationen (Immissionen). Mittels
Messung (Immissionsmessungen, Emissionsmessungen) und an Hand der Bewertung
möglicher Wirkungen
auf Mensch und Natur erfolgen Aussagen zur Luftqualität. Die Ergebnisse werden
in Immissions-, Emissions- und Wirkungskatastern dargestellt und für bestimmte
Regionen in Luftreinhalteplänen
interpretiert. Gesetzliche Regelungen begrenzen die Immissionen und Emissionen,
ihre Einhaltung wird vom LANUV u. a. in Messnetzen überwacht.
Die Bezirksregierung ist für die Aufstellung und Umsetzung
von Aktions- und Luftreinhalteplänen zuständig. Im Rhein-Kreis Neuss gelten die
Luftreinhaltepläne Grevenbroich und Neuss. In Grevenbroich war ein
Luftreinhalteplan wegen der Feinstaubemissionen aus dem Tagebau erforderlich,
in Neuss wegen der Stickstoffdioxid-Emissionen aus dem Kfz-Verkehr.
2. Welcher Behörde
im Kreisgebiet obliegt die Verantwortung für die Überprüfung / Auswertung der
gesundheitlichen Daten des Einzugsgebietes?
Nach dem Gesetz über
den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 gehört u.a. zu
den Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes die Beobachtung, Erfassung
und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse und der gesundheitlichen
Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen
auf die Gesundheit.
3. Wann fanden
zuletzt im Rhein-Kreis Neuss Messungen hinsichtlich der Luftqualität statt?
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
(LANUV) überwacht in NRW die Immissionen der Luft mit mehreren aufeinander
abgestimmten Messsystemen und Alarmdiensten.
Zum Luftqualitäts-Überwachungssystem
(LUQS) gehören sowohl kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen als auch
diskontinuierliche Messungen an ortsfesten und mobilen Stationen. Darüber
hinaus finden in ausgewählten Gebieten Staubniederschlagsmessungen
statt.
Im Rahmen eines Luftreinhalteplanes wird mit Hilfe von Erhebungssystemen in den
Bereichen Emissionen, Immissionen und Wirkungen von luftverunreinigenden
Stoffen sowie Immissionssimulationen die Luftqualität in einem definierten
Gebiet ermittelt. Bei Überschreitungen von Grenz- oder Vorsorgewerten sowie bei
der Feststellung von Wirkungen werden Ursachenanalysen
durchgeführt und Minderungspläne
aufgestellt. Durch die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der
22. BImSchG im September 2002 sind die EU-Richtlinien zur Luftqualität (RL
96/62/EG und Tochterrichtlinien) in deutsches Recht umgesetzt. Danach sind für
Gebiete, in denen die hier festgelegten Grenzwerte und Toleranzmargen für
Luftschadstoffe überschritten werden, Luftreinhaltepläne aufzustellen. Ein
Luftreinhalteplan kann weiterhin als Vorsorgeplan aufgestellt werden, wenn
Immissionsleitwerte überschritten sind oder die durch Ziele der Raumordnung und
der Landesplanung vorgesehene Nutzung eines Gebietes durch festgestellte oder
zu erwartende Luftverunreinigungen beeinträchtigt werden kann.
Zu den Erhebungssystemen gehört u. a. das
Immissionskataster zur Ermittlung und Bewertung von Luftverunreinigungen in
NRW. Entsprechend den Vorgaben der E U-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie
(LQ-RL) und deren Tochterrichtlinien werden in NRW systematische Ermittlungen
von Luftverunreinigungen durchgeführt. Diese Untersuchungen werden so
durchgeführt, dass sie ein repräsentatives Bild der Luftqualität in den urbanen
und ländlichen Gebieten des Landes NRW sowie in de Nähe bedeutender
Emissionsquellen liefern. Im Rahmen der Luftreinhalteplanung können die
fortlaufenden Untersuchungen von Luftverunreinigungen ergänzt werden durch
zeitlich begrenzte Sondererhebungen, die nicht durch die Regelungen von
E U- Richtlinien abgedeckt werden (z. B. für andere Schadstoffe), durch
Sondererhebungen zur Ursachenanalyse in bedeutsamen Einzelfällen oder durch
Abschätzungen, die mit Hilfe von Immissionssimulationen durchgeführt werden.
Zurzeit werden im Rahmen der Luftreinhaltepläne in zwei
Städten im Rhein-Kreis Neuss Messungen durchgeführt:
-
Messcontainer Grevenbroich Gustorf,
St.-Leonhard-Straße, 41517 Grevenbroich; Problem: Feinstaub
- Messung mit Passivsammlern Neuss
Friedrichstrasse - Problem
Stickstoffdioxid
4. Wie sahen die Ergebnisse der Messungen aus?
Die Schadstoffbelastungen wurden in den Luftreinhalteplänen
Neuss und Grevenbroich ausführlich dargestellt. Sie sind abrufbar unter http://www.lanuv.nrw.de/luft/immissionen/aktluftqual/eu_luft_akt.htm.
Weitere Ausführungen hierzu sind der Beantwortung des Antrages der SPD zu
entnehmen.
5. Liegen dem
Rhein-Kreis Neuss auch statistische Zahlen bezüglich der Krankheitsbilder der
Bürgerinnen und Bürger des Einzugsgebietes vor?
Es gibt öffentlich verfügbare Daten, z.B. zu
Krebserkrankungen, Einweisungsdiagnosen oder Todesursachen. Diese Daten lassen
jedoch keinen Kausalitätsbezug zu.
6.
a) Wenn ja, wie
gliedern sich diese Zahlen nach den Krankheitsbildern Herz-/ Kreislaufbeschwerden,
Herzinfarkt, Asthma und Schlaganfall auf?
b) Sind bezüglich
der Zahlen Rückschlüsse zu eventuellen konkreteren Feinstaubquellen auszumachen
und wie sehen diese aus?
c) Wenn nein, wird
der Rhein-Kreis Neuss diese Zahlen erheben und hinsichtlich der Fragestellung 6
b) auswerten?
Die Erhebung und Auswertung kausal verlässlicher Daten sind
äußerst aufwändig und ist nicht beabsichtigt.
7. Gibt es
Kooperationen zwischen den o. g. zuständigen Stellen hinsichtlich der
Auswertungen von Luftqualitätsdaten und Krankheitsbildern und wenn ja, welche?
Die Beantwortung der Frage 7 erübrigt sich auf Grund der o.
a. Feststellungen.
8. Welche kommunalen
Maßnahmen wurden bereits eingeleitet und ergriffen, um eine Verminderung der
Feinstaubbelastung zu erreichen?
Im Raum Grevenbroich, wo durch den Tagebau bedingt erhöhte
Feinstaubbelastungen aufgetreten waren, greifen die im Luftreinhalteplan
aufgeführten Maßnahmen. Die zulässige Anzahl der Überschreitungen des
Grenzwertes von 50 ug/m3 von 35 ist auf 24 (inoffizielle Angabe)
zurückgegangen.
Für das übrige Kreisgebiet ergibt sich auf Grund der
landes- und bundesrechtlichen Vorgaben (s. Punkte 2 und 3) kein
Handlungsbedarf. Es existiert keine ortsspezifische Sonderbestimmung.
9. Wie hoch ist der
finanzielle Bedarf für Vorsorge-Maßnahmen in Bezug auf einen besseren Schutz
der Bürgerinnen und Bürger vor der Feinstaubbelastung?
Für weitergehende als die o.g. Maßnahmen fehlt die
gesetzliche Grundlage.
10. In welchem Zeitraum könnte das umgesetzt werden?
Siehe Frage 9.
11. Worin
bestehen nun die konkreten inhaltlichen Schritte bezüglich des weiteren
Vorgehens der zuständigen Stellen?
Siehe Luftreinhalteplan Grevenbroich.
12. Welche Maßnahmen wurden schon und werden noch zur
Information und zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger bezüglich dieser
Sachverhalte ergriffen?
Das Gesundheitsamt stand und steht für Information und Beratung zur Verfügung.