Betreff
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall der Abgrabung Münchrath
Vorlage
68/1022/XV/2011
Art
Bericht

Sachverhalt:

In der Verwaltungsstreitsache der Franz Münchrath GmbH ./. den Landrat des Rhein-Kreises Neuss ist eine abschließende Entscheidung gefallen. 

Nachdem insbesondere auf Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf die von der Franz Münchrath GmbH beantragte Abgrabungserweiterung am Goldberger See in Dormagen mit Bescheid vom 09.12.1999 abgelehnt wurde, hatte die Abgrabungsunternehmerin mit der Begründung geklagt, dass die auf der Nichtdarstellung der Antragsfläche als Abgrabungsbereich im GEP basierende Verweigerung der landesplanerischen Zustimmung kein zwingender Versagungsgrund, sondern nur ein abwägungserheblicher Belang sei.

Den langen Weg durch alle Instanzen hat das Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2011 mit seinem Beschluss, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.12.2009 zurückzuweisen, endgültig beendet. Leitsatz des Beschlusses ist die Aussage, dass der Ausschluss von Abgrabungen in Teilen des Gebietes eines Regionalplans jedenfalls dann ein rechtmäßiges Ziel der Raumordnung ist, wenn die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aufgestellten Grundsätze beachtet werden.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, die Klage abzuweisen, weil der Darstellung von Abgrabungskonzentrationszonen im Regionalplan ein schlüssiges und abgewogenes gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt und ihr damit eine Ausschlusswirkung in Bezug auf alle außerhalb der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) geplanten Abgrabungsvorhaben zukommt, ist damit rechtskräftig.

Die von der Kiesindustrie mit Spannung erwartete Entscheidung hat u.a. Auswirkungen auf zwei im Rhein-Kreis Neuss anhängige Abgrabungsanträge, deren Flächen außerhalb der BSAB des Regionalplans liegen. Zum einen ist die beantragte Erweiterung der Trockenabgrabung der Firma Schmitz in Jüchen-Kelzenberg, zum anderen die beantragte Erweiterung der Firma Rheinkies Nord-West Straberg GmbH am Balgheimer See in Dormagen betroffen. Sofern die diesbezüglichen Anträge nicht zurückgezogen werden, werden zeitnah entsprechende Versagungsbescheide ergehen.