Betreff
Schuleinzugsbereiche für die Förderschulen mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung
Vorlage
40/1150/XV/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Schulausschuss empfiehlt dem Kreistag, auf Grund des § 84 Abs. 1 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 5 Kreisordnung NRW die „Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Förderschulen des Rhein-Kreises Neuss mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung“ in der als Anlage 2 beigefügten Fassung zu beschließen.

 


Sachverhalt:

Der Kreistag hatte auf Empfehlung des Schulausschusses in seiner Sitzung am 02.04.2003 eine Rechtsverordnung über die Bildung von Schuleinzugsbereichen für die Schulen für Geistigbehinderte (Sonderschulen) des Rhein-Kreises Neuss beschlossen. Der Beschluss erfolgte auf der Grundlage des damaligen Schulverwaltungsgesetzes NRW, das im August 2005 durch das neue Schulgesetz NRW ersetzt wurde.

 

§ 6 der Rechtsverordnung bestimmt, dass Schüler, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Kreises Neuss haben, an den Schulen für Geistigbehinderte des Kreises Neuss nicht aufgenommen werden. Diese Vorschrift ist in jedem Schuljahr Grundlage dafür, dass Förderschulen des Kreises die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus umliegenden Städten und Kreisen ablehnen. Wenn es diese Regelung nicht gäbe, kämen auf den Rhein-Kreis Neuss erhebliche Mehrkosten für die Schülerbeförderung zu, da der Schülerspezialverkehr nur das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss abdeckt.

 

Die Regelung des § 6 der Rechtsverordnung berücksichtigt allerdings nicht die später im Schulgesetz NRW vorgesehenen Bestimmungen, die die Bildung von Schuleinzugsbereichen konkretisieren:

 

§ 46 Abs. 5 Schulgesetz NRW

 

Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.

 

§ 46 Abs. 6 Schulgesetz NRW

 

Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist.

 

§ 84 Abs. 1 Satz 2 Schulgesetz NRW

 

Eine Schule kann die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers ablehnen, wenn sie oder er nicht im Schuleinzugsbereich wohnt und keinen wichtigen Grund für den Besuch der Schule darlegt.

 

Darüber hinaus ist die Regelung des § 5 der Rechtsverordnung von 2003 nicht mehr durch das Schulgesetz NRW gedeckt.

 

Es ist daher erforderlich, die Rechtsverordnung an die Bestimmungen des Schulgesetzes NRW anzupassen. Eine Synopse der Rechtsverordnung von 2003 und des Entwurfes einer neuen Rechtsverordnung von 2011 ist als Anlage 1 beigefügt,  der zur Beschlussfassung anstehende Entwurf der neuen Rechtsverordnung noch einmal als Anlage 2.