Betreff
Antrag der SPD Kreistagsfraktion zum Thema "Vergabedienstanweisung" vom 17.05.2011 und Stellungnahme der Verwaltung
Vorlage
VI/1232/XV/2011
Art
Antrag

Sachverhalt:

In der Kreistagssitzung vom 8. Dezember 2010 wurde unter TOP 15.1 ein gleichlautender Antrag der SPD-Kreistagsfraktion diskutiert (siehe Vorlage 014/0845/XV/2010). Im Nachgang zur Sitzung hat die Verwaltung eine weitere Stellungnahme an die Geschäftsstellen der Parteien des Kreistages versendet (Anlage). Diese informierte darüber, dass das Land NRW ein umfangreiches Tariftreue- und Vergabegesetz NRW bis April 2011 erarbeiten wollte. Weiterhin hat die Verwaltung erörtert, dass eine eigene kommunale Änderung der Vergabedienstanweisung nicht zulässig wäre. Die Verwaltung hat vorgeschlagen, die Verabschiedung des Gesetzes abzuwarten und erst dann die Vergabedienstanweisung entsprechend abzuändern. Sofern im Kreisausschuss vom 16. Februar 2011 kein Einwand durch die Vertreter der Parteien erfolgen würde, wäre eine Reaktion des Landes abzuwarten. Der Einwand gegen diese Vorgehensweise blieb im Kreisausschuss vom 16. Februar 2011 aus.

 

Gegenwärtiger Sachstand: nach Informationen der Kreisverwaltung hat die Landesregierung am 7. Juni 2011 einen Entwurf des "Tariftreue- und Vergabegesetz NRW" auf den Weg gebracht und will diesen noch im Juli in den Landtag zur Beratung einbringen und beschließen. Aufgrund der Komplexität des Gesetzes ist allerdings nicht vor September 2011 mit einem Inkrafttreten zu rechnen. Nach Kenntnis des Landkreistages NRW soll das geplante Gesetz über die ursprünglich beabsichtigten Tariftreueregelungen hinaus zahlreiche weitere Regelungen zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Belange enthalten.

 

Zum Antrag der SPD, auszubildende Unternehmen bei Auftragsvergaben zu bevorzugen bzw. nicht den Mindestlohn zahlende Unternehmen zu sanktionieren, gilt weiterhin die im Februar 2011 versendete Stellungnahme der Verwaltung (siehe Anhang).

 

Eine pauschale Besserstellung ist unzulässig. Es ist lediglich möglich, die Eigenschaft als Ausbildungsbetrieb in Zusammenhang mit der Ausführung der Leistung zu verlangen, indem z.B. für die Auftragsausführung der Einsatz von Auszubildenden gefordert wird. Hierzu führt § 97 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB aus:

 

"Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist."

 

Die Änderung der Vergabedienstanweisung in der beantragten Form würde geltendes Recht verletzen und ist daher weiterhin unzulässig. Die Verwaltung schlägt vor, die Thematik wieder aufzugreifen, wenn der Landtag das "Tariftreue- und Vergabegesetz NRW" verabschiedet hat und entsprechende Rechtssicherheit gewährleistet.