Betreff
Gewährung eines Zuschusses an die Träger ambulanter Hospizdienste
Vorlage
50/1281/XV/2011
Art
Beschlussvorlage
Beschlussempfehlung:
Der Rhein-Kreis Neuss gewährt
- der Hospizbewegung Kaarst e.V.
- der Hospizbewegung Dormagen e.V.
- der Hospizbewegung Meerbusch e.V.
- dem Häuslichen Hospizdienst Diakonisches Werk Neuss
- der Jona Hospizbewegung in der Region Grevenbroich e.V.
zu den entstehenden Kosten der Hospizarbeit einen Zuschuss von jeweils 13.000,00 €.
Mittel werden aus dem Produkt 050 331 010 bereitgestellt.
Sachverhalt:
Die ambulante Hospizarbeit kümmert sich um die
Begleitung von schwerstkranken, sterbenden Menschen sowie deren Familien. Sie
findet in erster Linie in der häuslichen Umgebung der Betroffenen statt, aber
auch z.B. in Krankenhäusern und Altenheimen. Die Träger der ambulanten
Hospizdienste erhalten für die Sterbebegleitung nach § 39a Abs. 2 Satz 6 SGB V
von der AOK Rheinland – stellvertretend für die Spitzenverbände der
Krankenkassen – einen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten. Die
Kreisförderung wird daher nur für die Aufgabenbereiche gewährt, für die eine
Bezuschussung durch die AOK Rheinland nicht erfolgt (Sachkosten,
Trauerbegleitung, Arbeit in Altenpflegeheimen und Krankenhäusern). Ein
wesentlicher Aspekt der Hospizarbeit ist, dass die Begleitung einer Familie
nicht mit dem Tod eines Angehörigen beendet wird. Gerade diejenige Person des
Teams, die besonders enge Kontakte zur Familie hatte, steht den Hinterbliebenen
auch in der Zeit der Trauer weiterhin zur Verfügung. Unbewältigte Trauer kann
zu einer höheren Krankheitsanfälligkeit führen, u.a. zu Depressionen, oder auch
Abhängigkeit von Alkohol, Medikamenten o.ä. fördern. Gute Trauerbegleitung kann
diese gesundheitlichen Risiken mindern und dazu beitragen, dass die
Hinterbliebenen ohne zusätzliche körperliche und seelische Schäden die Zeit
nach dem Tod eines Menschen überstehen.
Die bedeutsame Arbeit der im Rhein-Kreis Neuss tätigen ambulanten Hospizdienste soll daher weiterhin unterstützt werden.