Betreff
Änderung der Beteiligungssatzung SGB II
Vorlage
50/1306/XV/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss beschließt die Änderung der Satzung des Rhein-Kreises Neuss über die Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden an den Aufwendungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Beteiligungssatzung SGB II) in der vorgelegten Form.

 


Sachverhalt:

Die Beteiligungssatzung SGB II des Rhein-Kreises Neuss, nach der die kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu 50 % an den Kosten der Unterkunft und einmaligen Leistungen nach dem SGB II direkt beteiligt werden, ist aufgrund des „Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“, verkündet am 29.03.2011 und rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft, zu ändern.

 

Der Rhein-Kreis Neuss ist bekanntlich durch dieses Gesetz

 

-          zuständig für das Bildungs- und Teilhabepaket. Die Leistungen für berechtigte Kinder und Jugendliche aus dem SGB II sind speziell im neuen § 28 SGB II (Bedarfe für Bildung und Teilhabe) geregelt und im Zuständigkeitskatalog für die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II aufgenommen.

 

-          Außerdem sind mit dem Gesetz die sog. Warmwasserkosten bei Zentralheizung aus dem Regelsatz in die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) verlagert worden.

 

In der Beteiligungssatzung wird Bezug auf den § 6 SGB II genommen. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen aber nicht in die Kostenbeteiligung einfließen und sind daher in der Satzung ausdrücklich von der Beteiligung auszuschließen. Die Warmwasserkosten sollen dagegen als Bestandteil der Heizungskosten bei der Beteiligung berücksichtigt werden.

 

Für die vorgenannten Leistungen erhält der Rhein-Kreis Neuss eine Kostenerstattung über eine erhöhte Bundesbeteiligung an den Unterkunftskosten. Bei der Berechnung der Nettobelastung sind diese Kostenerstattungen entsprechend zu berücksichtigen. Die Kostenerstattung für das Bildungs- und Teilhabepaket wird weitergegeben; die Kostenerstattung für die zentrale Warmwassererzeugung ist zu Gunsten der Städte und Gemeinden anzurechnen.

 

Die überarbeitete Satzung ist als Anlage beigefügt.