Betreff
9. Änderung des Landschaftsplanes I - Neuss -, 4. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen -, 6. Änderung des Landschaftsplanes III - Meerbusch/Kaarst/ Korschenbroich -, 3. Änderung des Landschaftsplanes V - Jüchen - und 2. Änderung des Landschaftsplanes VI - Grevenbroich/Rommerskirchen -
Vorlage
61/255/2008
Art
Beschlussvorlage

 

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises beschließt gemäß § 27 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG NRW, GV NRW v. 25.08.2000, S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2007 (GV NRW, S. 227) die Aufstellung der 9. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss -, 4. Änderung des Landschaftsplanes II – Dormagen -, 6. Änderung des Landschaftsplanes III – Meerbusch/Kaarst/Korschenbroich -, 3. Änderung des Landschaftsplanes V – Jüchen – und 2. Änderung des Landschaftsplanes VI – Grevenbroich/Rommerskirchen – Gegenstand der Landschaftsplanänderung ist die möglichst vollständige Aufnahme der Landschaftsschutzflächen der Änderungsverordnungen vom 15.03.2007 und 06.03.2008 zur Landschaftsschutzverordnung für den Geltungsbereich des Rhein-Kreises Neuss von 1970 in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes und die Festsetzung dieser Flächen im Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss als Landschaftsschutzgebiet. Die Verwaltung wird beauftragt das frühzeitige Beteiligungsverfahren gem. § 27 a und § 27 b LG NRW für die vorgenannten Änderungsverfahren durchzuführen.


9. Änderung des Landschaftsplanes I – Neuss -, 4. Änderung des Landschaftsplanes II – Dormagen –, 6. Änderung des Landschaftsplanes III – Meerbusch/Kaarst/ Korschenbroich –, 3. Änderung des Landschaftsplanes V – Jüchen – und 2. Änderung des Landschaftsplanes VI – Grevenbroich/Rommerskirchen –

hier: Vorbereitung des Aufstellungsbeschlusses für die v. g. Änderungsverfahren und die Beauftragung der Verwaltung m. d. Entwurfserarbeitung und der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, des Landschaftsbeirates bei der Unteren Landschaftsbehörde und der Bürger

 

 

Sachverhalt:

 

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Landschaftsschutzverordnung für den Geltungsbereich des Rhein-Kreises Neuss von 1970 durch Änderungsverordnungen aktualisiert (Anlagen).

 

Im Vorfeld dieser Änderungsverordnungen wurde von Seiten der Landschaftsplanung des Kreises ein umfangreiches Abstimmungsverfahren mit den betroffenen Städten und Gemeinden im Kreisgebiet durchgeführt und die Ergebnisse der Bezirksregierung Düsseldorf mitgeteilt. Diese Abstimmungsergebnisse sind im Wesentlichen durch die Bezirksregierung in die o. g. Änderungsverordnungen eingearbeitet. Somit sind die landschaftsschutzwürdigen Bereiche, auf welche sich der Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss nicht erstreckt, aktuell abgegrenzt und durch die Verordnung der Bezirksregierung unter Landschaftsschutz gestellt.

 

Schon mit Erlass des MUNLV vom 03.11.2000 wurde der Rhein-Kreis Neuss aufgefordert, den Landschaftsplan des Kreises mit den noch geltenden Landschaftsschutzverordnungen abzugleichen. Mit den aktualisierten und abgestimmten Landschaftsschutzverordnungen liegt nunmehr die Planungsgrundlage für den geforderten Abgleich vor.

Da insbesondere in der Öffentlichkeit das Nebeneinander von Landschaftsplan und Schutzverordnung für die kleinen Teilbereiche der Verordnung kaum zu vermitteln ist, soll soweit nach den Vorgaben des Landschaftsgesetzes NRW zur Landschaftsplanung möglich, eine Aufnahme dieser „Restflächen“ in den Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss durch die entsprechenden Änderungsverfahren erfolgen. Gegenstand der Änderungsverfahren ist die möglichst vollständige Aufnahme der Landschaftsschutzflächen der Änderungsverordnungen vom 15.03.2007 und 06.03.2008 in den Geltungsbereich des Landschaftsplanes und die Festsetzung dieser Flächen im Landschaftsplan des Rhein-Kreises Neuss als Landschaftsschutzgebiet.