Tötung von Greifvögeln durch Windenergieanlagen
Sachverhalt:
Mit Datum vom 12.09.2011 hat der BUND - Ortsgruppe Neuss-Kaarst - folgende Anfrage zum Thema „Windpark und Vögel“ an den Rhein-Kreis Neuss gerichtet:
„Die in dem nachstehend aufgeführten Artikel
genannten durch Windkraftanlagen getöteten (Greif)Vögel tauchten nicht in der
seinerzeit berichteten Liste von Todesfällen bei Greifvögeln auf.
Wie kann man sich das erklären? Sind die Ausfälle im Kreis Neuss also größer
als berichtet?
Ansonsten rege ich an, über diese von Bürgermeisterin Kwasny erwähnten
Todesfälle mit genaueren Angaben (Fundorte, Todesursache, Untersuchungen von
wem) im Landschaftsbeirat zu berichten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingeborg Arndt“
Die Anfrage bezieht sich auf folgenden Bericht in der NGZ vom gleichen Tag:
Der Umweltschutzbeauftragte der
Stadt Grevenbroich hat auf Nachfrage bestätigt, dass ihm aus den letzten Jahren
5 tote bzw. schwerstverletzte und getötete Vögel aus dem Bereich der
Windenergieanlagen (WEA) Vollrather Höhe in Erinnerung geblieben sind (5 Mäusebussarde,
1 Graureiher, 1 Wespenbussard), wobei die Art der schweren Verletzungen seiner
Ansicht nach eindeutig auf eine Kollision mit der WEA zurückzuführen waren. Es
wird auch darauf hingewiesen, dass es sich um Zufallsfunde handelt, da Aas
fressende Beutegreifer tote oder verletzte Vögel fressen oder verschleppen.
Grundsätzlich gilt bei WEA wie
auch z. B. im Straßen- oder Schienenverkehr, dass sich Kollisionen mit Tieren
nicht vermeiden lassen werden. Die Spitzen der Rotoren erreichen bei WEA mit
etwa 250 – 300 km/h (70 – 83 m/s) eine hohe Geschwindigkeit, die immer das
Risiko mit sich bringt, dass Vögel bei Kontakt schwer verletzt oder getötet
werden. Dies ist nicht vermeidbar.
Eine Registrierung der
aufgefundenen Vögel erfolgte (wie auch bei Tötungen im Straßen-, oder
Schienenverkehr) nicht, da keine Meldepflicht besteht und kein Verdacht auf
eine zu verfolgende rechtswidrige Handlung vorlag.
Der in der Anfrage angesprochene
Bericht der Verwaltung (LB/VII/18, TOP 7.1) bezog sich auf widerrechtlich gehaltene
bzw. getötete Greifvögel, nicht auf Unfallgeschehen.