Betreff
Ausbau von Wirtschaftswegen in der Gemeinde Rommerskirchen im Zusammenhang mit den Brücken am ehem. strat. Bahndamm
Vorlage
68/1382/XV/2011
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-167-11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für den Bau einer nördlichen oder südlichen Umfahrung entlang der Brücke Zur Heide in Rommerskirchen-Ramrath sowie für den Bau der Querung des Wirtschaftsweges im Bereich der Höchstspannungsleitung als Alternative zur Beseitigung der Brücke Zur Mühle entsprechend dem Antrag der Gemeinde Rommerskirchen.


Sachverhalt:

Nach dem Erwerb des ehem. strat. Bahndamms im Bereich des Gemeindegebietes sucht die Gemeinde Rommerskirchen Lösungen für die dort aufstehenden Brückenbauwerke, die den Belastungen insbesondere durch moderne landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht mehr gewachsen sind.

Auf die Vorlage zu TOP 5.1 der 6. Sitzung dieser Wahlperiode wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

 

Die Gemeinde hat nunmehr an 3 Stellen eine Umfahrung von Brückenbauwerken bzw. eine Querung des Bahndammbereichs geplant. Diese sind im Detail in dem anliegenden Antrag der Gemeinde dargestellt.

 

Die Querungsbereiche am Bahndamm liegen sämtlich im Bereich des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 6.2.2.11 nach dem Landschaftsplan VI – Grevenbroich / Rommerskirchen – des Rhein-Kreises Neuss. Der Bau oder Ausbau von Wirtschaftswegen bedarf daher der Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes für Landschaftsschutzgebiete.

 

Diese hat die Gemeinde Rommerskirchen für 3 (nach Ergänzung 2) Maßnahmen beantragt. Seitens der Unteren Landschaftsbehörde wird hierzu wie folgt Stellung genommen:

 

1. Broichstraße, Evinghoven

 

Die ursprünglich seitens der Gemeinde beantragte Umfahrung an der verlängerten Broichstraße in Evinghoven wird nicht weiter verfolgt.

 

2. Standort Überlandleitung, östlich Hoeningen

 

Die Gemeinde Rommerskirchen plant hier die Querung des Bahndammbereiches mit einem von Westen aus Hoeningen heranführenden Wirtschaftsweg und dessen Anschluss an den östlich unmittelbar parallel am Bahndamm liegenden Wirtschaftsweg, der nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde im Wege der Unterhaltung mit einer neuen Schotterdecke versehen werden kann.

 

Ziel ist die Verbindung gut ausgebauter Wirtschaftswege.

 

Westl. Wirtschaftsweg in Richtung Bahndamm            Bahndamm von Süden

 

 

Um diese Verbindung anzulegen, muss der Bahndamm von dem neu anzulegenden Wirtschaftsweg gekreuzt werden;  weiterhin müssen zwei entlang des Bahndamms führende flache Gräben /Mulden gequert werden.

Durch diese Querung würde im freien Feldbereich zwar eine markante Zäsur am Bahndamm geschaffen; die Gemeinde hat jedoch erklärt, dass im Fall des Baus dieser Querung auf den naturschutzrechtlich bereits befreiten (§ 67 Abs. 1 BNatSchG) Abriss der Brücke „Zur Mühle“ und die Neuanlage einer dortigen Querung (vgl. TOP 5.1 der 6. Sitzung, VIII. WP)  verzichtet wird.

 

In dem Fall bedarf es für den Schwerlastverkehr (Landwirtschaft) einer tauglichen Möglichkeit zur Querung des Bahndamms. Die Querung zwischen der o. g. Brücke und der L 69 im Bereich des zum anliegenden Gelände höhengleich liegenden Bahndamms ist eine sinnvolle Lösung des Problems. Die zuführenden Wirtschaftswege sind vorhanden. Die Querung stellt zwar eine Zäsur im Grünzug dar; dieser Eingriff kann jedoch angesichts des Erfordernisses der Schaffung dieser Querung als nachrangig angesehen werden.

Auch dieser Standort der Querung liegt im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Unter den vorstehend aufgeführten Voraussetzungen kann ein die Belange von Natur und Landschaft an dieser Stelle und bei diesem Vorhaben überwiegendes öffentliches Interesse an der Schaffung der Querung als Schotterstrecke angenommen werden.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen damit vor.

 

Querungsbereich Überlandleitung

 

 

 

Die Gemeinde sieht diese Lösung als Option für den Fall, dass von der bereits gewährten Befreiung für die Beseitigung der Brücke zur Mühle kein Gebrauch gemacht wird.

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt, in diesem Fall die beantragte Befreiung zu gewähren.

 

3. Zur Heide, Ramrath

 

Von Ramrath aus führt die öffentliche Straße Zur Heide nach Grevenbroich-Neukirchen. Sie quert den Bahndamm mit einer Brücke. Diese Brücke ist in ihrer Tragfähigkeit stark eingeschränkt. Die Gemeinde Rommerskirchen plant, das Brückenbauwerk und die zuführenden Rampen mit einer - nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Flächen - unmittelbar nördlich oder südlich anschließenden Umfahrung zu umgehen. Die Umfahrung soll in Asphaltbauweise errichtet werden und in den Ausmaßen einer öffentlichen Straße entsprechen.

 

 

Nördliche Umfahrung Zur Heide von Westen                        Nördliche Umfahrung Zur Heide von Osten

 

 

Südliche Umfahrung zur Heide von Osten                Südliche Umfahrung Zur Heide von Westen

 

Gegen diese Maßnahmen bestehen seitens der Unteren Landschaftsbehörde für beide Lösungen (alternativ nördlich oder südlich) keine Bedenken. Es handelt sich um eine öffentliche Straße, deren Bestand als viel genutzte Verbindung zwischen Ramrath und Neukirchen zu gewährleisten ist. Sinnvolle und zumutbare Umfahrungsmöglichkeiten über andere öffentliche Straßen bestehen nicht. Es ist vorgesehen, die Brücke selbst nach dem Bau der Umfahrung für den nicht motorisierten Verkehr vorzuhalten.

 

Der Querungsbereich des Bahndamms liegt etwa auf gleicher Höhe wie das umliegende Gelände. Baum- und Strauchbestand ist nur in geringem Umfang betroffen.

 

Der Eingriff in den Grünzug des Bahndamms ist ausgleichbar.

 

Seitens der Unteren Landschaftsbehörde ist beabsichtigt, die beantragte Befreiung im Fall dieser Straße aus Gründen überwiegender öffentlicher Interessen zu gewähren.

 

Maßnahmen zur Kompensation des mit dem Bau der Straße verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft werden im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem BNatSchG festgesetzt.