Betreff
Bestimmung des Altersvorsitzenden durch den Landrat
Vorlage
010/001/XV/2009
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Nach § 46 Abs. 3 KrO NRW wird der Landrat vom Vorsitzenden (Stellvertreter oder Altersvorsitzender) in einer Sitzung des Kreistages vereidigt und in sein Amt eingeführt.

 

Altersvorsitzender ist das an Lebensjahren älteste Kreistagsmitglied. Ist es verhindert oder weigert es sich die Sitzung zu leiten, so führt das nächstälteste Kreistagsmitglied den Vorsitz.