Betreff
Errichtung eines Fahrzeug- und Geräteschuppens an der Grabenmeisterei Münchrath, Stadt Grevenbroich
Vorlage
68/1429/XV/2011
Aktenzeichen
68.4-40.01-2-117-11
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Errichtung eines Fahrzeug- und Geräteschuppens an der Grabenmeisterei Münchrath.


Sachverhalt:

Der Erftverband plant auf dem Gelände der Gewässermeisterei Münchrath im Stadtgebiet Grevenbroich den Neubau eines für die Unterbringung von für die Gewässerunterhaltung notwendigem Gerät erforderlichen Fahrzeug- und Geräteschuppens. Der Schuppen wird überwiegend auf bereits teilversiegelten Parkplatzflächen errichtet und ist an drei Seiten geschlossen. Die Fläche im Schuppen wird voll gepflastert. Die wegfallenden Stellplätze werden im direkten Verbund mit dem Schuppen auf heutigen Rasenflächen neu errichtet.

 

Bei den Flächen der Gewässermeisterei Münchrath handelt es sich um einen vollständig überprägten Bereich. Die jetzt beplanten Flächen unterliegen bereits heute einer intensiven Nutzung.

 

Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes I - Neuss -. Der Landschaftsplan setzt für diesen Bereich das Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.7 „Erftaue mit Niederungstal und Gillbachniederung“ fest.

 

Der LP I stellt hier weiterhin das Entwicklungsziel 1 - Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft - dar.

 

Weitere besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft sind nicht betroffen. Ein geschützter Biotop nach § 30 BNatSchG liegt nicht vor. Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) oder 2009/147/EG (V-RL) sind nicht betroffen.

 

Die Durchführung der Maßnahme bewirkt einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 4 LG NRW, der gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen ist.

 

Die Verbote des Landschaftsplanes I für Landschaftsschutzgebiete stehen der Errichtung einer baulichen Anlage grundsätzlich entgegen.

 

Von diesen Verboten kann auf Antrag nach § 67 Abs. 1 BNatSchG Befreiung gewährt werden, wenn

 

1.        dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlichen Art, erforderlich ist oder

2.        die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Im vorliegenden Fall besteht ein öffentliches Interesse an der Unterhaltung der Fließgewässer und in diesem Zusammenhang auch an der sachgerechten Unterbringung und Lagerung der für diese Maßnahmen erforderlichen Gerätschaften. Dieses Interesse überwiegt angesichts der gegebenen Situation die durch den Bau eintretende (geringe) Beeinträchtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt daher, gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG die beantragte Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes I für die Errichtung des Fahrzeug- und Geräteschuppens an der Gewässermeisterei Münchrath zu gewähren.

 

Da mangels zur Verfügung stehender Flächen eine Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vor Ort nicht möglich ist, ist seitens des Vorhabenträgers eine Fläche für eine geeignete Ersatzmaßnahme an einem anderen Ort noch zu benennen.