Betreff
Festlegung der Anzahl der Stellvertreter des Landrates
Vorlage
010/005/XV/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt, …… Stellvertreter des Landrates zu wählen.


Sachverhalt:

Gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW wählt der Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache zwei Stellvertreter des Landrates. Er kann weitere Stellvertreter wählen. Die stellvertretenden Landräte vertreten den Landrat bei der Leitung der Kreistagssitzungen und bei der Repräsentation.

 

In seiner Sitzung am 13.10.2004 hat der Kreistag beschlossen, 2 Stellvertreter für die

XIV. Wahlperiode zu wählen.