Betreff
Änderung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss aufgrund der Schutzgebietsausweisungen durch die FFH-Richtlinie
hier: 4. und 5. Änderung des Landschaftsplanes III - Meer-busch/Kaarst/Korschenbroich -
Beschlüsse des Kreistage zu:
a) Fortführung des Änderungsverfahrens gem. Aufstellungsbeschluss des Kreistages vom 02.10.2002
b) Erneute Durchführung der frühzeitigen Beteiligung
Vorlage
61/1503/XV/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

a)     Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss beschließt die Fortführung der Änderungsverfahren der 4. und 5. Änderung gem. Aufstellungsbeschluss vom 02.10.2002.

b)     Die Verwaltung wird beauftragt, die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger gem. 27 a und 27 b Landschaftsgesetz NRW (LG NRW, GV NRW v. 25.08.2005, S. 568; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010, GV NRW S. 185) auf der Grundlage eines aktuellen Vorentwurfs erneut durchzuführen.

 

Gegenstand dieser Änderungsverfahren ist die Anpassung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss gem. der FFH-Gebietsausweisungen (Richtlinie 92/43/EWG) auf Grundlage des § 32 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatschG vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542).

 


Sachverhalt:

1.     Stand der Landschaftsplanung im Rhein-Kreis Neuss zur FFH-Umsetzung

 

Die Umsetzung der FFH-Richtlinie im Landschaftsplan des Kreises wurde mit Aufstellungsbeschluss des Kreistages vom 02.10.2002 für die FFH-Gebiete „Die Spey“ (4. Änderung LP III) und „Ilvericher Altrheinschlinge“ (5. Änderung LP III) eingeleitet. Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung ruhen diese beiden LP-Änderungsverfahren aufgrund des Beschlusses des Planungs- und Umweltausschusses vom 20.07.2004. Gemäß dieses Beschlusses soll vor Weiterführung der Änderungsverfahren zunächst die rechtskräftige Ausweisung der FFH-Gebiete durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger abgewartet werden.

 

2.     Notwendigkeit zur Fortführung der 4. und 5. Änderung des Landschaftsplanes III

 

Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) sind nach Maßgabe des Artikels 4, Abs. 4 FFH-Richtlinie zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. Bisher wurden im rechtsformalen Sinne gem. § 48 c Landschaftsgesetz NRW unter Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung solche Gebiete verstanden, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

 

Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (Rechtskraft ab 01.03.2010) wurde der oben genannte § 48 c Abs. 2 Landschaftsgesetz durch § 32 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz ersetzt. Damit einher geht die Änderung der rechtsformalen Definition der FFH-Gebiete. Diese bezieht sich nicht mehr auf die im Bundesanzeiger veröffentlichten Gebiete, sondern auf die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten FFH-Gebiete.

 

Auf diese geänderte Rechtslage und Verpflichtung zur Umsetzung der FFH-Richtlinie hat die Bezirksregierung den Landrat mit Schreiben vom 29.08.2011 (Anlage) hingewiesen und den Rhein-Kreis Neuss nochmals aufgefordert, die erforderlichen Änderungen des Landschaftsplanes zur FFH-Umsetzung durchzuführen.

 

3.     Fortführung und Aktualisierung der Änderungsverfahren (4. und 5. Änderung LP III) für die FFH-Gebiete „Die Spey“ und „Ilvericher Rheinschlinge“

 

Gemäß § 32 Abs. 2 BNatschG sind die FFH-Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft zu erklären. § 32 Abs. 3 BNatschG bestimmt weiterhin, dass in der Schutzausweisung dargestellt werden soll, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten gem. den Anhängen der FFH-Richtlinie zu schützen sind. Weiterhin soll durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen dargestellt werden, dass den Anforderungen der FFH-Richtlinie entsprochen wird.

 

Für die betreffenden LP-Änderungsverfahren (4. und 5. Änderung LP III) wurde bereits im Jahr 2003 die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger gemäß § 29 Landschaftsgesetz durchgeführt. Die Grundlage für diese Beteiligung war der Vorentwurf aufgrund der naturschutzfachlichen (FFH-Gebietsbeschreibungen) und naturschutzrechtlichen Vorgaben im Jahr 2003.

 

Zwischenzeitlich hat sich, wie dargelegt, die Rechtslage geändert. Die Weiterführung der laufenden LP-Änderungsverfahren muss die aktuellen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes berücksichtigen. Weiterhin haben sich auch die FFH-Gebietsbeschreibungen geändert und wurden über Maßnahmenpläne differenzierter ausgestaltet.

 

Aus diesen Gründen und aufgrund der mittlerweile achtjährigen Verfahrensruhe der 4. und 5. Änderung LP III sollte das frühzeitige Beteiligungsverfahren, auf der Grundlage einer aktualisierten Vorentwurfsplanung, erneut durchgeführt werden.

 

Diese Vorentwurfsplanung soll gem. § 32 BNatschG insbesondere folgende Ergänzungen bzw. Anpassungen des Landschaftsplanes beinhalten:

 

·         Anpassung der Schutzgebietsabgrenzungen entsprechend der jeweiligen FFH-Erhaltungsziele,

·         Ergänzung des Schutzzweckes insbesondere hinsichtlich der prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten gem. Anhang FFH-Richtlinie,

·         Anpassung der Ge- und Verbote zu den Schutzgebieten,

·         Ergänzung der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen hinsichtlich der Anforderungen zu den FFH-Gebietsausweisungen.

 

In der Sitzung vom 29.11.2011 empfiehlt der Planungs- und Umweltausschuss dem Kreistag folgende Beschlussfassung: