Betreff
Abfallgebühren und -entgelte 2012
Vorlage
68/1522/XV/2011
Aktenzeichen
68.3
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Vorbemerkung:

Angesichts der erstmaligen Berücksichtigung der Ausschüttung von Erlösen sind redaktionelle und inhaltliche Änderungen der Abfallgebührensatzung in einem Maße erforderlich, dass vorgeschlagen wird, statt einer erneuten Änderung der bestehenden Gebührensatzung eine neue Gebührensatzung zu beschließen.

 

A)        Der Kreistag beschließt folgende Abfallvergütungs- und –gebührensatzung:

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen

Aufgrund des § 5 Absatz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), der §§ 2 Absatz 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Absatz 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreises Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2011 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1      Benutzungsgebühren und Vergütungen

Für die Inanspruchnahme der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Einsammlungspflicht nach § 5 Absatz 6 LAbfG werden Benutzungsgebühren erhoben oder Vergütungen ausgezahlt.

 

§ 2      Maßstab und -satz

(1)              Die Benutzungsgebühren nach § 1 betragen für

1.      Haus- und Sperrmüll                                                177,87 Euro / Tonne

2.      kompostierbare Abfälle                                               96,52 Euro / Tonne

3.      Haushaltsschadstoffmobil                            0,79 Euro / Einwohner und Jahr

(2)              Die Vergütung nach § 1 wird für Altpapier, -pappen, -kartonagen nach folgender
Berechnungsformel bestimmt:
V = 103,13 . m . ( 1,2499 . z / z0    0,2499 )

Dabei bedeuten:

V                 monatliche Vergütung in Euro

m                Angeliefertes Altpapier, -pappen, -kartonagen in Gewichtstonnen

z                  Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den jeweiligen Abrechnungsmonat. Jedoch mindestens 64,00% von z0.

z0                 Statistisches Bundesamt: Index der Großhandelsverkaufspreise für Altpapier, Gemischtes Altpapier, (B 12 – 1.02), Gewicht 100% für den Monat September 2010.

 

§ 3      Gebührenschuldner, Vergütungsgläubiger, Heranziehung zur Gebühr,
            Fälligkeit

(1)              Gebührenschuldner und Vergütungsgläubiger sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.

(2)              Die Gebühren und Vergütungen werden monatlich nachträglich durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(3)              Die Zahl der Einsatztage für das Haushaltsschadstoffmobil legt der Kreis je Stadt oder Gemeinde nach räumlichen und einwohnerbezogenen Kriterien fest. Die festgesetzten Einsatztage sind als Mindesteinsatztage für eine ordnungsgemäße Schadstofferfassung erforderlich. Soweit eine Stadt oder Gemeinde eine höhere Zahl von Einsatztagen wünscht, werden die Gebühren nach § 2 Absatz 1 Ziffer 3 entsprechend dem Verhältnis der höheren Zahl von Einsatztagen zur bisher festgesetzten Zahl von Einsatztagen erhöht.

(4)              Die festgesetzten Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

(5)              Bei einer Bemessung der Gebühren in €/Einwohner und Jahr wird die Einwohnerzahl zum 30. September des Vorjahres verwendet.

 

§ 4      In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

 

 

 

B)        Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Entgeltordnung:

 

Dreizehnte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96 in der derzeit gültigen Fassung

 

Aufgrund des § 26 Abs 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 21.12.2011 die folgende Änderung beschlossen:

 

                                                                        §1

In § 2 Abs. 1 Ziffer 6 der aktuellen Entgeltordnung wird der Preis für die Entgeltgruppe „Äste, Stämme, Baumstubben mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm, sortenreines Langgras“ von 45,00 €/t auf 40,00 €/t gesenkt.

 

                                                                        §2

Die vorstehende Änderung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

 

 


1.               Abfallwirtschaftskonzept, Vertragslage, Beschlusslage

Das Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Rhein-Kreises Neuss basiert auf der abfallwirtschaftlichen Rahmenvereinbarung, welche die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Stadt Krefeld, Stadt Mönchengladbach, Kreis Viersen und Rhein-Kreis Neuss abgeschlossen haben. In diese Vereinbarung ist die Stadt Düsseldorf eingebunden. Die Vereinbarung regelt die gemeinsame Nutzung der Entsorgungsanlagen, insbesondere der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf. Dadurch ist es gelungen, langfristige Entsorgungssicherheit zu günstigen Preisen zu gewährleisten. Auf eine eigene Müllverbrennungsanlage im Rhein-Kreis Neuss konnte verzichtet werden.

Die praktische Umsetzung des AWK‘s erfolgt auf der Basis eines Entsorgungsvertrages zwischen dem Rhein-Kreis Neuss als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen, als beauftragter Dritten des Kreises. Der Entsorgungsvertrag wurde ursprünglich zum 01.01.1997 mit der Trienekens GmbH geschlossen. Die EGN ist deren Rechtsnachfolgerin. Der Entsorgungsvertrag besitzt eine Laufzeit bis zum 31.12.2016. Die EGN erbringt im Auftrag des Kreises folgende Leistungen: Alle getrennt angelieferten Wertstoffe (Bioabfall, Altpapier etc.) werden einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt. Die nicht verwertbaren Abfälle werden einer Sortierung und Aufbereitung unterzogen, um hohe Anteile verwertbarer Abfälle aus dem Restabfall herauszunehmen. Nur eine möglichst kleine Menge wird den Müllverbrennungsanlagen Krefeld oder Düsseldorf zugeführt. Nicht brennbare Abfälle werden auf der Deponie Neuss-Grefrath deponiert.

Die Rekultivierung und eine 25-jährige Nachsorge der verfüllten Deponien erfolgen ebenfalls durch den beauftragten Dritten des Kreises. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel werden mit den Deponieentgelten vereinnahmt und durch den beauftragten Dritten zurückgestellt. Dessen zukünftige Leistungspflichten sind durch eine Bürgschaft abgesichert. Die gesetzliche Nachsorgepflicht beträgt mindestens 30 Jahre. Für die fehlenden Jahre 26-30 bildet der Kreis eigene Rückstellungen.

Der im Entsorgungsvertrag vereinbarte Grundpreis wird nach den vertraglichen Regelungen in folgenden Fällen angepasst:

·       durch die vereinbarte rechnerische Preisgleitung unter Berücksichtigung verschiedener Indizes des Statistischen Bundesamtes und der Verbrennungspreise der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf,

·       durch Kostenänderungen in Folge von Rechts- oder Bescheidänderungen, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und

·       sofern der Kreis von seinen Weisungsrechten Gebrauch macht und dadurch Kostenänderungen verursacht.

Die Grundzüge des Abfallwirtschaftskonzeptes, die abfallwirtschaftliche Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in der Region und der Entsorgungsvertrag wurden vom Kreistag am 18.12.1996 beschlossen (XII. Wahlperiode, Beschluss Nr. 303).

 

2.               Gebührenkalkulation

Abfälle aus Haushaltungen und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle werden durch die kommunale Müllabfuhr der 8 Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss eingesammelt und zu den Entsorgungsanlagen des Kreises transportiert. Für die weitere Entsorgung ist der Rhein-Kreis Neuss zuständig. Bei der Überlassung an den Entsorgungsanlagen erhebt der Kreis Gebühren von den Städten und Gemeinden zur Deckung seiner Entsorgungskosten. Die Gebühren werden auf der Basis einer Kosten-/Leistungsrechnung vorkalkuliert und in Form einer Abfallgebührensatzung jährlich vom Kreistag beschlossen.

Der Kalkulationsschluss für die nachfolgende Gebührenkalkulation war der 07.11.2011.

 

2.1             Ergebnisse der Vorjahre

Auch bei einer sorgfältigen Schätzung weichen die späteren tatsächlichen Kosten und Einnahmen von den voraus kalkulierten ab. Diese Abweichungen werden als Überschuss oder Defizit auf die nachfolgenden Gebührenkalkulationen übertragen. Der Übertrag eines Ergebnisses muss innerhalb von 3 Jahren erfolgen. Dadurch erfolgt die Erhebung der Abfallgebühren nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW auf Dauer kostendeckend, ohne Gewinn oder Verlust.

Die Ergebnisse der letzten 3 Jahre und deren erfolgte bzw. beabsichtigte Übertragung zeigt die nachfolgende Tabelle. Der Zeitraum, in dem die Übertragung erfolgen muss, ist jeweils grau hinterlegt.

 

Jahr

Ergebnis

Abweichung in %

übertragen nach 2009

übertragen nach 2010

übertragen nach 2011

Vorschlag 2012

2008

153.155

0,53 %

 

153.155

 

 

2009

977.183

3,48 %

 

191.290

785.894

 

2010

540.536

2,03 %

 

 

 

540.536

 

Die Rechnungsergebnisse aus 2008 und 2009 sind bereits zurückgeführt. Es wird vorgeschlagen, den verbleibenden Überschuss aus 2010 in Höhe von 540.536 € im Jahr 2012 vollständig zu berücksichtigen. Dieser Betrag wird in der als Anlage beiliegenden Gebührenkalkulation (Anlage 1) als Einnahmeposition ausgewiesen.

Das Ergebnis für 2010 ist maßgeblich durch die Abweichung der prognostizierten von den tatsächlich angelieferten Abfallmengen verursacht.

 

2.2                         Ausgabenseite der Gebührenkalkulation (Kosten)

Kosten der Drittbeauftragungen

Die Ausgabenseite der Gebührenkalkulation liegt durch den vertraglich vereinbarten Preis mit dem beauftragten Dritten weitgehend fest. Diesen Preis zahlt der Kreis für die Entsorgung aller Abfälle, die ihm von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden überlassen werden. Es handelt sich um einen pauschalen Preis, der für alle Abfallarten in gleicher Weise fällig wird – vom Restmüll bis zu den schadstoffhaltigen Sonderabfällen. Die aktuelle Vertrags- und Beschlusslage sieht die in der folgenden Tabelle als Grundpreis dargestellten Preisstufen vor. Die genannten Grundpreise unterliegen einer rechnerischen Preisgleitung (Preisgleitformel) sowie Preisanpassungen für Zusatz- oder Minderleistungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Der konkrete Abrechnungspreis wird mit dem beauftragten Dritten jährlich verhandelt.

 

                  Grundpreis              außerordentliche                        Preisgleit-                   Vertragspreis
Jahr                netto in €/t                   Anpassungen                             formel                      incl. MWST

1997                84,87                        0,00                         0,00                97,60 (15%)

1998                88,96                        0,63                        -1,08              101,79 (15%)

1999                93,06                        0,19                        -1,90              105,97 (16%)

2000                95,50                        0,79                        -2,00              109,38 (16%)

2001                98,71                        0,55                        -2,30              112,47 (16%)

2002               102,67                        0,51                        -2,28              117,04 (16%)

2003               103,28                        0,51                        -1,90              118,19 (16%)

2004               106,97                        0,24                        -1,86              122,21 (16%)

2005               110,61                        0,54                        -1,82              126,82 (16%)

2006               108,34                        0,71                        -1,01              126,33 (16%)

2007               108,34                        3,65                        -1,87              131,04 (19%)

2008               108,53                        2,62                        -1,23              130,80 (19%)

2009               108,53                        2,65                        -0,51              131,70 (19%)

2010               108,53                        2,66                         0,30              132,67 (19%)

2011               108,53                        2,76                         3,82              136,98 (19%)

2012              108,53                             2,84                             4,72              138,15 (19%)

 

Bei den Preisverhandlungen für 2012 wurden im Einzelnen folgende Positionen berücksichtigt:

 

Grundpreis für das Jahr 2012 (netto)                                                       108,53 €/t

Fortschreibung der bereits in früheren Jahren anerkannten
außerordentlichen Kostenänderungen

Privatanlieferstationen – Kassenhäuser, Personal (1998)        0,94 €/t
Batterieverordnung (1999)                                             -0,82 €/t
Bioabfallverordnung (2000)                                             0,23 €/t
Deponieselbstüberwachungsverordnung (2000)                   0,17 €/t
Skihalle (2001)                                                            -0,14 €/t
Verstärkte Gasnutzung Deponie Gohr (2002)                     -0,07 €/t

Neubau der Privatanlieferstation in Neuss (2004)                 0,33 €/t

Übergabestelle nach dem ElektroG (2006)                          0,33 €/t

Anpassung der WSAA an die 30. BImSchV (2006)               1,87 €/t

                                                                                                           2,84 €/t

Anwendung der Preisgleitformel                                                                  4,72 €/t

Abrechnungspreis 2012                                                                         116,09 €/t

Abrechnungspreis 2012 (incl. MwSt. von 19%)                                      138,15 €/t

 

Die Steigerung resultiert insbesondere aus der Änderung der rechnerischen Preisgleitung. Diese wirkt auf den Vertragspreis und die bisher vereinbarten Kostenänderungen. Die vereinbarten Indizes verursachen eine Erhöhung des 1997 vereinbarten Preises von 108,53 €/t um 4,72 €/t. Die zum Jahr 2012 bestimmte Wirkung der Preisgleitformel beruht auf einem Anstieg der Indizes für Lohn, Maschinenbauerzeugnisse, elektrische Schalteinrichtungen und dem Verbrennungspreis der Müllverbrennungsanlage Düsseldorf. Lediglich der Verbrennungspreis für die Müllverbrennungsanlage in Krefeld hat sich nicht erhöht. Neue außerordentliche Preisanpassungen wurden für 2012 nicht berücksichtigt.

Aufgrund der Entwicklungen im Bereich Altpapier ist der Kreis an die EGN herangetreten und hat Verhandlungen hinsichtlich einer Anpassung der Geschäftsgrundlage des Entsorgungsvertrages vom 26.02.1997 aufgenommen. Im Zuge dieser Verhandlungen konnte erreicht werden, dass auch die EGN in die Bewertung einwilligte, dass die Geschäftsgrundlage des Entsorgungsvertrages so verändert wurde, dass die Altpapierverwertung auf der Grundlage dieses Vertrages nicht weiter durchgeführt werden kann. Die EGN ist gemäß schriftlicher Erklärung bereit, den Entsorgungsvertrag so anpassen, dass die Altpapierverwertung ab dem 01.01.2012 nicht mehr Gegenstand dieses Vertrages ist. Da mit dem Altpapier eine preiswert entsorgbare Abfallart aus dem Entsorgungsvertrag entfernt wird, ist der vertragliche vereinbarte „Einheitspreis“ für alle Abfallarten für die verbleibenden, teureren Abfälle nicht mehr kostendeckend. Aus diesem Grunde soll eine Ausgleichszahlung vereinbart werden, die diesen Effekt ausgleicht. Hinsichtlich der Herleitung und der Angemessenheit der Ausgleichszahlung wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Anpassung des Entsorgungsvertrages im nicht-öffentlichen Teil dieser Sitzung verwiesen.

Die Zahlungen an Dritte für Entsorgungsleistungen summieren sich insgesamt auf:

Tonnageabrechnung „EGN“:           174.710 t x 116,09 €/t + 19% MWST. = 24.135.680 €
Ausgleichszahlung „Altpapier“ an EGN                                                         2.744.127 €
Gewerbeschadstoffmobil:                                                                             30.000 €
Sonstige Entsorgungskosten:                                                                      304.019 €
                                                                                                        27.213.826 €

Dieser Betrag findet sich in der entsprechenden Zeile der Gebührenkalkulation (Anlage 1).

 

Altpapier

Die Situation im Bereich Altpapier hat die vergangenen Gebührenkalkulationen und Rechnungsergebnisse maßgeblich beeinflusst. Sie beeinflusst auch in erheblichem Umfang diese Gebührenkalkulation. Zunächst wird auf die im letzten Jahr in den Erläuterungen zu den Abfallgebühren 2011 in 14 Punkten dargestellte chronologische Entwicklung verwiesen. Seitdem haben sich folgende weitere Entwicklungen eingestellt:

§                     30.05.2011: In den Verfahren zur Untersagung der gewerblichen Altpapiersammlungen in Jüchen, Kaarst und Neuss entscheidet das Oberverwaltungsgericht Münster hinsichtlich der Beschwerden des Kreises gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkungen der Klagen der gewerblichen Sammler letztinstanzlich gegen den Kreis. Damit haben die anhängigen Klagen gegen die Untersagungsverfügungen des Kreises aufschiebende Wirkung, die gewerblichen Sammlungen können für die Dauer der Hauptsacheverfahren weiter durchgeführt werden. Die mündlichen Verhandlungen in den Hauptsacheverfahren werden am 15.11.2011 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf stattfinden. Über deren Ausgang und den Fortgang der Verfahren wird in der Sitzung berichtet.

§                     Nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes und angesichts der denkbaren Einführung weiterer gewerblicher Sammlungen von Altpapier stellen die EGN und der Kreis gemeinsam fest, dass für den Entsorgungsvertrag hinsichtlich des Vertragsteils Altpapier die Geschäftsgrundlage nicht mehr passt. Zum 01.01.2012 soll die Altpapierverwertung aus dem Entsorgungsvertrag entfernt werden.

§                     Zum 01.01.2012 benötigt der Kreis daher ein neues Vertragsverhältnis, das die bisher im Entsorgungsvertrag mit der EGN durchgeführte Verwertung von Altpapier aus Dormagen, Grevenbroich, Meerbusch und den beiden Kleinanlieferstellen des Kreises übernimmt. Dazu hat der Kreis am 11.10.2011 eine europaweite Ausschreibung bekannt gemacht.

§                     Im Ergebnis wird der Kreis im Jahr 2012 voraussichtlich Altpapier auf der Grundlage von zwei Vertragsverhältnissen verwerten lassen:  Altpapier aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Neuss und Rommerskirchen über die 2010 nach einer europaweiten Ausschreibung beauftragte Firma Weko Wertstoffkontor GmbH, Buttlar (Thüringen) und Altpapier aus Dormagen, Grevenbroich, Meerbusch und den Kleinanlieferstellen des Kreises über ein Unternehmen, das derzeit im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung ermittelt wird. Bei beiden Aufträgen wird die Möglichkeit des Verlustes von Altpapiermengen durch gewerbliche Sammlungen durch die Bildung von mengenabhängigen Staffelpreisen berücksichtigt, so dass erneute Vertragsauflösungen wegen des Entfalls der Geschäftsgrundlage nicht zu befürchten sind.

Für die Gebührenkalkulation wird davon ausgegangen, dass die neue Ausschreibung vergleichbare Konditionen wie die 2010 durchgeführte Ausschreibung ergeben wird. Die Konditionen für die Altpapierverwertung wurden im Entsorgungsvertrag zwischen der EGN und dem Kreis vom 26.02.1997 zu Chance und Risiko beider Parteien fix vereinbart. Sie sind nach der zwischenzeitlichen gravierenden Steigerung der Altpapierpreise heute nicht mehr marktgerecht. Durch den Ersatz dieser Konditionen durch die aktuellen Erlösmöglichkeiten für Altpapier wird es möglich, den Städten und Gemeinden im Jahr 2012 erhebliche Erlöse für Altpapier auszuzahlen.

 

Sonstige Kostenpositionen

Hinsichtlich der sonstigen Kostenpositionen wird auf die die Anlage 1 verwiesen. Nähere Erläuterungen können bei Bedarf in der Sitzung erfolgen.

 

2.3             Abfallgebühren 2012

Auf der Einnahmenseite (Leistungen) müssen insbesondere die Gebühren bestimmt werden, die der Kreis von den Städten und Gemeinden erhebt. Die Schätzung der Abfallmengen für 2012 erfolgte auf der Basis der Auswertung und Hochrechnung der Anliefermengen der vergangenen Jahre und des ersten Halbjahres 2011.

Die Gebührenkalkulation ist in Form einer Kosten-/Leistungsrechnung in der Anlage 1 dargestellt.

Im Jahr 2012 sollen erstmals nicht nur Gebühren erhoben, sondern auch Vergütungen für die Verwertung von Altpapier ausgeschüttet werden.

Für 2012 werden folgende Gebühren und Vergütungen vorgeschlagen:

                                                                           2011                                                             2012

Haus- und Sperrmüll                            174,94 €/t                                           177,87 €/t

Biomüll                                               96,52 €/t                                             96,52 €/t

Altpapier                                              0,00 €/t                        Vergütung: ca. 91,08 €/t

Haushaltsschadstoffmobil                   0,79 €/Einw.                                         0,79 €/Einw.

Privatanlieferungen                  10,00 €/Anlieferung                               10,00 €/Anlieferung

 

Die Gebühren werden zunächst auf der Basis der durch einen Wirtschaftsprüfer (Firma BPG) geprüften und im Entsorgungsvertrag festgelegten Kostenkalkulation für die einzelnen Abfallarten ermittelt. Diese streng kostendeckende Berechnung zeigt die Anlage 1, die sich daraus ergebenden Gebühren sind in Anlage 2 im Abschnitt „Kostenrechnung 2012“ aufgeführt.

Im abschließenden Schritt werden die Gebühren im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben angepasst. Dabei werden verschiedene Gebühren zu Lasten anderer verändert, das gesamte Gebührenaufkommen bleibt jedoch zur generellen Kostendeckung gleich. Diese veränderten Gebühren finden sich in Anlage 2 im Abschnitt „mit Umlagen“.

Die Bioabfallgebühr wird zu Lasten der Restabfallgebühr gestützt. Auch die Privatanlieferungen, die erheblichen Transportaufwand ersparen und den so genannten wilden Ablagerungen entgegen wirken, werden gestützt. Diese Gebührenstützungen sind nach den abfallrechtlichen Regelungen geboten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW).

Die Restabfallgebühr steigt um 1,7 %. Der gesamte Gebührenbedarf verändert sich gegenüber der Gebührenkalkulation für 2011 bei Berücksichtigung leicht rückgängiger Abfallmengen und der Altpapiererlöse von 27.030.020 € in 2011 auf 25.644.120 € in 2012. Das ist eine Reduktion um 5,1 %.

 

2.4             Vergütungen für Altpapier

Vergütungen für Altpapier erhalten diejenigen Städte und Gemeinden, die Altpapier beim Kreis anliefern. Nach derzeitigem Stand können die Städte und Gemeinden Jüchen, Kaarst und Neuss kein Altpapier beim Kreis anliefern, da dort die kommunalen Altpapiereinsammlungen vollständig durch gewerbliche Sammlungen verdrängt wurden. In Meerbusch wurde die kommunale Sammlung teilweise durch eine gewerbliche Sammlung verdrängt. Die entsprechenden Erlöse für Altpapier werden von den gewerblichen Sammlern realisiert. Bei Einstellung der gewerblichen Sammlungen und Wiederaufnahme der kommunalen Sammlungen können die jeweiligen Städte und Gemeinden unverzüglich wieder beim Kreis anliefern und in gleicher Weise von den Altpapiererlösen profitieren.

Die Altpapierpreise unterlagen in den letzten Jahren sehr starken Schwankungen. Soweit hier bekannt, betrugen sie z.B. im Januar 2009 etwa 13 €/t und im Mai 2011 etwa 184 €/t frei Papierfabrik. Bei der Gebührenkalkulation ist ein Verfahren üblich, wonach die Kosten bzw. Erlöse für ein Jahr vorausgeschätzt werden und die unvermeidlichen Prognoseirrtümer als Überschüsse oder Defizite auf die Folgejahre übertragen werden. Die Altpapiererlöse sind jedoch in einem Maße veränderlich und unvorhersehbar, dass ein solches Verfahren in diesem Fall nicht sinnvoll angewendet werden kann. Deshalb soll die Vergütung für Altpapier nach dem beiliegenden Beschlussvorschlag an den monatlichen Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes gebunden werden. Die Altpapiererlöse des Kreises, die gleichfalls vom monatlichen Altpapierindex abhängig sind, sollen möglichst unmittelbar und vollständig an die anliefernden Städte und Gemeinden weitergereicht werden.

Die vom Kreis erzielbaren Erlöse für Altpapier setzen sich zusammen aus den Erlösen frei Papierfabrik abzüglich der Kosten der Umladung, des Transportes und der anteiligen Kosten des Kreises. Nur die Vergütung frei Papierfabrik schwankt mit dem Altpapierindex, die genannten Kosten liegen fest. Die nach Abzug der Kosten verbleibenden Erlöse in Abhängigkeit vom Altpapierindex lassen sich in einer mathematischen Formel in ausdrücken. Dabei wird auch berücksichtigt, dass vertraglich ein Mindesterlös vereinbart ist, der - unabhängig von der Entwicklung des Altpapierindexes - nicht unterschritten wird. Die Berechnungsformel ist im folgenden Beschlussvorschlag als Teil der Gebühren- und Vergütungssatzung des Kreises festgelegt. Die monatlichen Vergütungen werden jeweils mit dieser Formel in Abhängigkeit vom Altpapierindex und von der Menge des angelieferten Altpapiers nachvollziehbar berechnet und ausgezahlt. Die angegebene Vergütung von 91,08 €/t ist ein Schätzwert, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Kalkulation unter Berücksichtigung der Altpapierindizes von Januar 2009 bis Juli 2011 ergibt. Bei den aktuell sehr hohen Indexwerten wären im Jahr 2011 Vergütungen bis zu 158,46 €/t möglich gewesen. Die Mindestvergütung, die unabhängig vom Altpapierindex nicht unterschritten wird, liegt bei 56,73 €/t.

 

3.               Gewerbeabfallentgelte

Die Pflichten des Rhein-Kreises Neuss als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger umfassen nicht nur die Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, sondern auch die Entsorgung gewerblicher Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Rhein-Kreis Neuss den beauftragten Dritten sowohl mit der Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, als auch mit der Entsorgung der gewerblichen Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss beauftragt.

Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt jährlich durch den Kreistag in Form einer Entgeltordnung. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Kreis seine Entgeltansprüche an den beauftragten Dritten abgetreten. Bei der Anlieferung gewerblicher Abfälle erfolgt keine Gebührenerhebung durch den Kreis und nachfolgend auch keine Zahlung des Kreises an den beauftragten Dritten. Zur Abkürzung des Zahlungsflusses erhebt der beauftragte Dritte die vom Kreis beschlossenen Entgelte direkt von den gewerblichen Anlieferern. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den beauftragten Dritten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, zzgl. MWSt. und mit Übernahme des Inkassorisikos. Aus den eingenommenen Entgelten führt der beauftragte Dritte einen Verwaltungskostenbeitrag an den Kreis ab, damit die auf die Gewerbeabfälle entfallenden anteiligen Verwaltungskosten des Kreises abgedeckt werden (Gewerbeabfallberatung etc.). Die mittlere Höhe der Entgelte darf den vertraglich festgelegten Preis für die Leistungen des beauftragten Dritten zzgl. der Verwaltungskostenanteile des Kreises nicht überschreiten.

Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt kalkulatorisch getrennt von der Gebührenkalkulation für die Satzungsabfälle. Eine Belastung des Gebührenhaushalts zur Stützung der Gewerbeabfallentgelte – bzw. eine umgekehrte Belastung - finden nicht statt. Die Festsetzung der Entgelte durch den Kreis erfolgt nach den vertraglichen Regelungen auf Vorschlag des beauftragten Dritten, da dieser auch alle Risiken im Entgeltbereich übernommen hat. Der Kreis ist vertraglich verpflichtet, die vorgeschlagenen Entgelte zu beschließen, sofern sie den gebührenrechtlichen Bestimmungen genügen und die vertragliche Höchstgrenze nicht überschritten wird.

Der beauftragte Dritte hat die in der Anlage 3 dargestellten Entgelte vorgeschlagen. Die Entgelte sollen gegenüber 2011 lediglich für die Entgeltgruppe „Äste, Stämme, Baumstubben, sortenreines Langgras“ verändert werden. Dieses Entgelt soll von 45,00 €/t auf 40,00 €/t reduziert werden. Die vertragliche Obergrenze für die Entgelte wird nicht überschritten. Gebührenrechtliche Verstöße sind nicht erkennbar.

 

4.               Beteiligung der Städte und Gemeinden

Diese Vorlage wurde vorab am 03.11.2011 auf einer Sitzung der von den Städten und Gemeinden sowie vom Kreis gemeinsam gebildeten Arbeitsgemeinschaft Abfallwirtschaft Rhein-Kreis Neuss (AKN) beraten. Die Städte und Gemeinden haben den vorgeschlagenen Gebühren und Vergütungen einstimmig, bei 3 Enthaltungen, zugestimmt.

 

5.               Beratung im Planungs- und Umweltausschuss

Der Planungs- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 29.11.2011 dem Kreistag einstimmig, ohne Enthaltung, empfohlen, dieser Vorlage und den vorgeschlagenen Gebühren und Vergütungen zuzustimmen.