Sachverhalt:
Kann eine Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Landrat mit einem Kreisausschussmitglied über die Angelegenheit entscheiden (Dringlichkeitsentscheidungen - § 50 Abs. 3 KrO NRW).
In beigefügter Tabelle sind die Dringlichkeitsbeschlüsse bzw. Kreisausschussvergaben der Jahre 2010 bis September 2011 wunschgemäß nach:
- Eingang Angebot
- Prüfung RPA
- Datum der Ausschusssitzung
- Datum Dringlichkeitsbeschlüsse
einschließlich diverser Erläuterungen aufgeführt.
Größere zeitliche Abstände zwischen „Eingang Angebot“ und „Prüfung RPA“ können unterschiedliche Gründe haben, wie z.B.:
- Einbindung und Prüfung durch externe Fachplaner mit entsprechend langen Vor- und Rücklauf
- Einholung von Zuverlässigkeitsnachweisen
- Klärung von technischen Belangen
- Extrem hohe Auslastung der Verwaltung im Prüf- und Vergabebereich vor dem
Hintergrund vieler paralleler Baumaßnahmen (unabhängig von Ausschussvorlagen) bedingt
durch das Konjunkturpaket II, Schloss Dyck, Ärztehaus, Radiologie Dormagen, Ringerhalle und
der Bauunterhaltung
- Urlaubsbedingte Verzögerung bei :
- Fachplanern
- Verwaltung
- Bietern
Dringlichkeitsbeschlüsse, welche relativ nahe mit Ausschusssitzungen korrelieren, beruhen zum einen auf den einzuhaltenden Einladungsfristen für den Ausschuss (zuzüglich entsprechender verwaltungsinterner Bearbeitungen diverser eingebundener Ämter/Personen) und zum andern auf den schlechten Erfahrungen mit Zuschlagsfristverlängerungen.
Für eine Zuschlagsfristverlängerung benötigt der Auftraggeber die Zustimmung des Auftragnehmers. Die Zustimmung zu einer Verlängerung wurde in der Vergangenheit in einigen Fällen durch den Auftragnehmer verweigert. Dies bedeutet in der Regel Mehrkosten für den Rhein-Kreis Neuss.