Betreff
Verteilung der Vorsitze und stellvertretenden Vorsitze von Ausschüssen und Gremien
Vorlage
010/014/XV/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag nimmt folgende Einigung der Kreistagsfraktionen über die Verteilung der Ausschuss- und Gremienvorsitze und stellvertretenden Ausschuss- und Gremienvorsitze - ohne Widerspruch/mit dem Widerspruch von weniger als einem Fünftel der Kreistagsmitglieder -zustimmend zur Kenntnis:

 

Das Recht, die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der nachgenannten Ausschüsse und Gremien des Kreistages aus der Mitte der noch zu bestellenden Ausschuss- und Gremienmitglieder zu benennen, steht den einzelnen Kreistagsfraktionen wie folgt zu:

 

a) Ausschuss- und Gremienvorsitze

 

Kreistagsfraktion

Bezeichnung des Ausschusses/Gremiums

Fraktion

 

 

 

 

 

Fraktion

 

 

 

 

 

Fraktion

 

 

 

usw.

 

 

 

b) stellv. Ausschuss- und Gremiumsvorsitze

 

Kreistagsfraktion

Bezeichnung des Ausschusses/Gremiums

Fraktion

 

 

 

 

 

Fraktion

 

 

 

 

 

Fraktion

 

 

 

usw.

 

 


Sachverhalt:

Nach § 41 Absatz 7 KrO NW sollen sich die Fraktionen des Kreista­ges über die Verteilung der Vorsitze und stellvertretenden Vor­sitze in den Ausschüssen und Gremien, für die § 41 Absatz 7 KrO NW unmittelbar oder mittelbar Anwendung findet, einigen. Es handelt sich dabei um folgende aufgrund spezialgesetzlicher Bestimmungen zu bildende Ausschüsse und Gremien:

 

1. Wahlprüfungsausschuss für die Kreistagswahl

2. Rechnungsprüfungsausschuss

3. Schulausschuss

4. Krankenhausausschuss

5. Betriebsausschuss der Seniorenhäuser des Rhein-Kreises Neuss

 

und die für die XV. Wahlperiode gebildeten freiwilligen Aus­schüsse und Gremien.

 

Kommt diese Einigung zustande und wird ihr nicht von einem Fünf­tel der Kreistags­mitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschuss- und Gremienvorsitzenden und stellvertre­tenden Ausschuss- und Gremienvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen und Gremien angehörenden Kreistagsmitglieder. (§ 41 Abs. 7 Satz 1 KrO NW)

 

Für den Fall, dass eine Einigung nicht erzielt wird, regelt § 41 Absatz 7 KrO NW das weitere Verfahren wie folgt:


"Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Aus­schussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschlie­ßen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Landrat zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie bean­spruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Aus­schussvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er ange­hört, ein Kreis­tagsmitglied zum Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stell­vertre­tende Vorsitzende entsprechend."