Betreff
Anfrage der Kreistagsfraktion UWG/ Die Aktive zum Thema "Umsatzsteuerrecht" vom 07.03.2012 und Antwort der Verwaltung
Vorlage
20/1753/XV/2012
Art
Tischvorlage

Sachverhalt:

Gesetzliche Regelungen:

 

Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuerrecht (UStG) nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig und unterliegen der Umsatzsteuerpflicht.

 

 

Bei den Betrieben gewerblicher Art handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.

Betriebe die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe) gehören nach § 4 Abs. 5 nicht zu den Betrieben gewerblicher Art.

 

 

Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10.11.2011, VR 41/10

 

In dem angesprochenen Urteil wird ausgeführt, dass eine juristische Person Unternehmer ist, wenn sie eine wirtschaftliche und damit eine nachhaltige Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausübt, die sich innerhalb ihrer Gesamtbetätigung heraushebt.

Handelt die Kommune dabei auf privatrechtlicher Grundlage durch Vertrag, kommt es auf weitere Voraussetzungen nicht an. Erfolgt die Tätigkeit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, z. B. durch Verwaltungsakt, ist sie demgegenüber nur Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

 

Der Bundesfinanzhof führt jedoch auch aus, dass juristische Personen des öffentlichen Rechtes nicht als Steuerpflichtige gelten, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

 

Beantwortung der Fragen:

 

1.      Welche finanziellen Auswirkungen hat das Urteil für den Rhein-Kreis Neuss?
Falls Leistungen als Auswirkungen des Urteils steuerpflichtig werden sollten, werden die Leistungen um 19 % teurer. Ein ggf. möglicher Vorsteuerabzug kann z. Zt. nicht beurteilt werden.

2.      Können aus dem Urteil resultierende Kostensteigerungen aufgefangen werden?
nein

3.      Welche Bereichsfelder sind von diesem Urteil betroffen?
Mögliche Anwendungsfelder: Vermietungen an wechselnde Mieter, Vereinnahmung von Konzessionsabgaben durch Gemeinden, Leistungen zwischen Kommunen, z. B im Rahmen von Zweckverbänden,
Beistandsleistungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Ausblick: Ob und inwieweit das Urteil konkrete Auswirkungen auf den Kreis haben wird, ist derzeit nicht absehbar. Auf den ersten Blick scheint dies alber keine Auswirkung zu haben.