Betreff
Bericht über den aktuellen Stand des Bundeskinderschgutzgesetzes
Vorlage
51/1818/XV/2012
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Kreisjugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zum Bundeskinderschutzgesetz zur Kenntnis.


Sachverhalt:

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 15.02.2012 hat die Verwaltung über das neue Bundeskinderschutzgesetz informiert.

Hier hat die Verwaltung vorgeschlagen, den Jugendhilfeausschuss über die weitere Entwicklung des Bundeskinderschutzgesetzes zu unterrichten.

Nachfolgend wird die Verwaltung über den jetzigen Stand informieren.

 

Die wichtigsten Änderungen in der Jugend- und Familienhilfe sind:

 

  • Regelung zum Hausbesuch – der Hausbesuch wird zur Pflicht, wenn er aus fachlicher Sicht erforderlich ist, und der Schutz  des Kindes dadurch nicht in Frage gestellt wird.
  • Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt – Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt sind klar geregelt.
  • Verbindliche Standards in der Kinder- und Jugendhilfe – Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird zur Pflicht.
  • Verhinderung des „Jugendamts-Hopping“ -. Bei Umzug von Familien ist das neu zuständige Jugendamt über wichtige Informationen zu unterrichten.
  • Frühe Hilfen schon für werdende Eltern – Hilfeangebote sollen flächendeckend und leicht zugänglich angeboten werden
  • Einsatz von Familienhebammen – Speziell ausgebildete Hebammen sollen Familien mit einem entsprechenden Bedarf beraten, begleiten und unterstützen.
  • Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe – Alle Hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
  • Anspruch auf Beratung – Alle Personen, die beruflich mit Kindern oder Jugendlichen in Kontakt stehen haben Anspruch auf Beratung durch eine insoweit Erfahrene Fachkraft.
  • Vernetzung – Insbesondere Gesundheitswesen und Jugendhilfe sollen sich regelmäßig fachlich Austauschen.
  • Schaffen von Rahmenbedingungen verbindlicher Netzwerkstrukturen- hier sind im Gesetz u.a. Sozialämter, Jobcenter, Krankenhäuser, Beratungsstellen, Sozialpädiatrische Zentren, Familienbildungsstätten, Angehörige der Heilberufe, Familienbildungsstätten usw. benannt.

 

In allen Punkten in denen es Schnittstellen mit anderen Jugendämtern gibt, wird das Kreisjugendamt Neuss gemeinsame Konzepte entwickeln. Derzeit wird bereits intensiv mit den Jugendämtern der Städte Kaarst und Grevenbroich an einer möglichst effizienten Kooperation im Bereich des Einsatzes von Familienhebammen gearbeitet. Selbstverständlich handelt es sich hier nicht um eine in sich geschlossene Kooperation der genannten Jugendämter.