Betreff
Betreuungspauschalen beim "Wohnen mit Service" und "betreutem Wohnen"
Vorlage
50/1858/XV/2012
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.


Sachverhalt:

Die Kommission Silberner Plan befasst sich seit vielen Jahren mit der Thematik des Betreuten Wohnens und der alternativen Wohnformen. Im Rhein-Kreis Neuss besteht nach wie vor ein Bedarf an spezifischen Wohnangeboten für ältere Menschen.

 

Die Pflegekonferenz des Rhein-Kreises Neuss hat daher in ihrer 28. Sitzung am 23.03.2012 den Beschluss gefasst, Träger und Investoren zu ermuntern und aufzufordern, dezentrale und kleinräumige Angebote inkl. ambulanter und teilstationärer Einrichtungen zu schaffen. Damit soll dem gesetzlichen Auftrag „ambulant vor stationär“ weiter Rechnung getragen und den Nachfragewünschen der älteren Generation entsprochen werden.

 

Betreutes Wohnen für alte Menschen (vielfach auch Service-Wohnen genannt) verbindet im Idealfall eine barrierefreie und kommunikationsfördernde Gestaltung und Ausgestaltung von Wohnungen und Wohnumfeld mit einem bedarfsgerechten, frei wählbaren und zuverlässigen Betreuungs- und Pflegeangebot, das rund um die Uhr genutzt werden kann. Das altengerechte Wohnen mit Service ist somit eine Alternative zum Alleinleben in der eigenen Wohnung oder zu den bisherigen Sonderwohnformen in Alten-, Altenwohn- oder Pflegeheimen (aus: Fachlexikon der sozialen Arbeit, Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge).

 

In Wohnungen des „betreuten Wohnens“ hat der Mieter neben den normalen Mietkosten noch eine Betreuungs- oder Servicepauschale zu entrichten. Die Höhe dieser Pauschale richtet sich nach den Leistungen, die der Anbieter der Betreuungsleistungen vorhält. Das Spektrum reicht vom Vorhalten einer Notrufanlage über die Vermittlung von hauswirtschaftlicher oder pflegerischer Versorgung bis hin zur regelmäßigen Betreuung durch entsprechende Kräfte.

 

Bislang mussten Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII diese Servicepauschalen aus dem Regelsatz finanzieren, wenn nicht bereits ein individueller besonderer Bedarf, z.B. Pflege, notwendig war. Ein aktuell veröffentlichtes Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 14.04.2011, B-8 SO 19/09R) hat der Rhein-Kreis Neuss zum Anlass genommen, seine Richtlinien für die Leistungsgewährung zu ändern. Soweit die Betreuungspauschale mit der Anmietung des Wohnraums rechtlich verbunden ist, können die hierfür entstehenden Beträge den Kosten der Unterkunft zugerechnet werden. Somit verbleibt den Leistungsbeziehern der volle Regelsatz.

 

Für den Rhein-Kreis Neuss als Träger der Sozialhilfe ist das „betreute Wohnen“ auch unter finanziellen Aspekten vorteilhaft: während für einen Pflegeplatz in einer stationären Pflegeeinrichtung in der Pflegestufe I pro Tag etwa 100,-€ gezahlt werden müssen, kostet eine Wohnung im Betreuten Wohnen nur rund 30,-€ pro Tag. Somit kann durch einen Ausbau dieses Segments der Versorgung der älteren Menschen nicht nur deren Wünschen entsprochen werden, sondern auch eine Entlastung der kommunalen Finanzen erreicht werden.

 

Zur Zeit sind der Verwaltung im Rhein-Kreis Neuss 18 Wohnprojekte mit insgesamt 536 Wohnungen bekannt, in denen Betreuungspauschalen anfallen.