Betreff
Stand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den gewerblichen Sammlungen von Altpapier
Vorlage
68/1893/XV/2012
Aktenzeichen
68.3
Art
Bericht

Sachverhalt:

Seit Mitte/Ende 2008 werden in Jüchen, Kaarst und Neuss gewerbliche Sammlungen von Altpapier durchgeführt. Diese sind zwischen den gewerblichen Sammlern und den jeweiligen Städten und Gemeinden abgesprochen. Die kommunalen Sammlungen von Altpapier wurden vollständig eingestellt. Die gewerblichen Sammlungen erfolgen durch die Unternehmen, die vorher die kommunalen Altpapiereinsammlungen im Auftrag der jeweiligen Kommunen durchgeführt hatten. Der Abfuhrrhythmus und die Organisation der Altpapiereinsammlung wurden weitgehend beibehalten. Die Bürgerinnen und Bürger wurden unzureichend oder bewusst falsch über die Einführung gewerblicher Sammlungen informiert. Sie sind unverändert mehrheitlich der Auffassung, ihr Altpapier werde kommunal gesammelt und die Verwertungserlöse kämen ihren Abfallgebühren zu Gute.

Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Rhein-Kreises Neuss hat diese gewerblichen Sammlungen nach ergebnislosen Vorgesprächen mit den Unternehmen und den jeweiligen Städten und Gemeinden mit Ordnungsverfügungen vom 14.07.2010 untersagt. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügungen angeordnet. Dies bedeutet, dass die Klagen gegen diese Ordnungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung haben und die gewerblichen Einsammlungen umgehend eingestellt werden müssen.

Die gewerblichen Sammler haben gegen die Ordnungsverfügungen geklagt und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen beantragt. Den Anträgen auf Wiederherstellung der Aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf stattgegeben. Die Beschwerden des Kreises gegen diese Entscheidungen wurden vom Oberverwaltungsgericht Münster zurückgewiesen. Damit konnten die gewerblichen Sammlungen während der Klageverfahren weiter durchgeführt werden.

In den Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 15.11.2011 die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung wurde nicht zugelassen.

Darauf haben die gewerblichen Sammler beim Oberverwaltungsgericht Münster Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt. Diese Verfahren laufen derzeit.

Weiterhin haben die gewerblichen Sammler beim OVG Münster Anträge auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klagen gestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klagen endete  im April 2012. Bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes zur beantragten Fortdauer der aufschiebenden Wirkung sieht der Kreis von einer Durchsetzung seiner Ordnungsverfügung ab.

Nach Auskunft des Oberverwaltungsgerichtes ist mit einer Entscheidung in den laufenden Verfahren frühestens im Juni 2012 zu rechnen.