Betreff
Planfeststellungsverfahren für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Osterath-Gohrpunkt (Bl. 4206) und der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Gohrpunkt-Rommerskirchen (Bl. 4207) der Amprion GmbH
Vorlage
61/1955/XV/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Vorbemerkung

 

Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss hat in seiner Sitzung am 19.06.2012 beschlossen, zur Beratung der Stellungnahme des Rhein-Kreises Neuss im Planfeststellungsverfahren für den Neubau einer 380-kV-Höchstspannungsleitung Osterath-Gohrpunkt-Rommerskirchen eine Sondersitzung des Planungs- und Umweltausschusses einzuberufen.

Weiterhin beschloss der Kreistag einstimmig wie folgt:

 

„Der Rhein-Kreis Neuss erkennt die Notwendigkeit an, die Stromverteilungsnetze im Rahmen der Energiewende auszubauen, um den gewandelten Herausforderungen der bundesweiten Energieerzeugung gerecht zu werden. Der Kreistag ist der Auffassung und weiß sich mit der Kreisverwaltung einig, dass alle Möglichkeiten genutzt werden sollten, die Energiewende im Konsens voranzutreiben. Der Minimierung der Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Landschaftsbild sowie die Schaffung einer weitest möglichen Akzeptanz der Ausbaumaßnahmen bei der Bevölkerung kommt hierbei eine herausgehobene Bedeutung zu.

Mögliche Gesundheitsgefahren etwa durch elektrische/magnetische Felder sind auszuschließen, Beeinträchtigungen des Eigentums (mögliche Wertminderung der betroffenen Immobilien) zu minimieren und gegebenenfalls auszugleichen.

 

Deshalb sind im Rahmen einer Sondersitzung diese Alternativvarianten

a.        Erdverkabelung

b.        Verschwenkung der Trasse, um den Abstand zur Wohnbebauung zu vergrößern zu können

c.        Wechselstrom- und Gleichstromleitungen auf einer Trasse, um so die zweite Trasse überflüssig zu machen und den Abstand zur Wohnbebauung vergrößern zu können

ausreichend mit Fachleuten und den Bürgerinitiativen zu erörtern.“

 

Um den Ausschussmitgliedern eine breite Beurteilungsgrundlage zu schaffen, sind - ergänzend zu dieser Beratungsunterlage – folgende Vorträge in der Sitzung vorgesehen:

 

-       Technologische Aspekte der Hochspannungsübertragung als Wechsel- bzw. Gleichstrom (Herr Prof. Dr. Frank Jenau, Lehrstuhl für Hochspannungstechnik Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, Technische Universität Dortmund)

-       Vorstellung der Planung der neuen 380-kV-Höchstspannungsleitung (Vertreter der Firma Amprion GmbH, Dortmund)

-       Position der Bürgerinitiativen zu dem Ausbauvorhaben (Vertreter der Bürgerinitiativen „Erdkabel Kaarst“ und „Pro Erdkabel Neuss-Reuschenberg“).

 

A. Beschreibung des Vorhabens

 

Zur Anpassung der überregionalen Stromverteilungsnetze an die geänderte bundesweite Verteilung der Energieeinspeisungen beabsichtigt die Firm Amprion GmbH, Dortmund, den Neubau einer 380-kV-Höchstspannungsfreiltung zwischen der Umspannanlage Osterath und der Umspannanlage Rommerskirchen. Die beantragte Ausbaumaßnahme ist Teil des Netzabschnitts Osterath-Weißenthurm,  für den bundesgesetzlich ein vordringlicher Bedarf festgestellt wurde (Maßnahme Nr. 15 des Bedarfsplans zum „Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen“ (Energieleitungsausbaugesetz-EnLAG)).

 

Das Ausbauvorhaben der Firma Amprion verläuft auf einer Gesamtlänge von rd. 30 km durch das Gebiet des Rhein-Kreises Neuss. Beginnend vom Startpunkt Meerbusch-Osterath berührt der Trassenverlauf das Gebiet der Städte Kaarst, Neuss, Grevenbroich, Dormagen und der Gemeinde Rommerskirchen bis zum Endpunkt der Strecke an der Umspannanlage Rommerskirchen auf Bergheimer Stadtgebiet.

 

Im Rahmen der raumordnerischen Prüfung wurde seitens der Bezirksregierung Düsseldorf festgestellt, dass das geplante Vorhaben innerhalb des vorhandenen Trassenraumes die Raumbeeinträchtigung und die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft insgesamt minimiert und zusätzliche Zerschneidungen des Landschaftsraumes vermieden werden. Sinnvolle großräumige Trassenalternativen zur gewählten Linienführung seien nicht zu erkennen.

 

Mit Schreiben vom 14.05.2012 hat die Bezirksregierung Düsseldorf den Rhein-Kreis Neuss als Träger öffentlicher Belange am Planfeststellungsverfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Parallel liegen die Planunterlagen vom 11.06.2012 bis zum 10.07.2012 in den vom Trassenverlauf berührten Städten und Gemeinden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Den von der Planung Betroffenen wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 24.07.2012 ihre Bedenken zu der Planung vorzubringen.

 

Die beantragte 380-kV-Höchstspannungsfreileitung ist in 2 Abschnitte unterteilt:

 

-       Abschnitt Osterath-Gohrpunkt (Bl. 4206)

-       Abschnitt Gohrpunkt-Rommerskirchen (Bl. 4207).

 

Der Streckenabschnitt Osterath-Gohrpunkt hat eine Länge von rd. 20 km. Hier ist die Errichtung von 53 neuen Maststandorten zur Aufnahme der neuen 380-kV-Freileitung geplant. Im Gegenzug werden 81 Masten der vorhandenen 220-kV-Leitung demontiert.

 

Im Abschnitt Gohrpunkt-Rommerskirchen sollen auf einer Länge von ca. 10,5 km insgesamt 29 neue Maste errichtet werden.

 

Entsprechend der raumordnerischen Prüfung verläuft die Trasse für die neue 380-kV-Höchstspannungsleitung in enger Bündelung mit der vorhandenen 110-/220-/380-kV-Leitung. Die geplante Leitung nutzt hierbei überwiegend den Trassenraum der zu demontierenden 220-kV-Leitung. Im Bereich Neuss-Reuschenberg erfolgt auf einem rd. 2,3 km langen Abschnitt eine Verschwenkung der Trasse nach Westen, um die räumliche Distanz zwischen der Wohnbebauung und den Hochspannungsanlagen zu vergrößern. Die hier in unmittelbarer Nähe der Wohngrundstücke verlaufende 220-kV-Leitung wird ersatzlos demontiert. Die neue 380-kV-Leitung wird stattdessen parallel zur bestehen bleibenden Leitung auf der siedlungsabgewandten, westlichen Seite in 55 m Abstand errichtet.

 

Im Abschnitt Gohrpunkt-Rommerskirchen verläuft die neue Leitung in enger Bündelung mit der bestehenden 220-/380-kV-Leitung auf einer Trasse, die bis zum Jahr 2003 bereits durch eine 220-kV-Leitung genutzt wurde.

 

Die Trassenplanung entlang der geschlossenen Wohngebiete in Kaarst bzw. Neuss-Reuschenberg ist in den Anlagen 1 und 2 dargestellt. Der Gesamtstreckenverlauf ist im Sitzungsdienst Session hinterlegt.

 

Weiterhin beigefügt ist der Erläuterungsbericht der Firma Amprion GmbH aus den Planfeststellungsunterlagen (Anlage 3).

 

In Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens wurden seitens des Vorhabenträgers auch verschiedenen Ausführungsvarianten (z. B. Verkabelung im Bereich Neuss-Reuschenberg, Höchstpannungsgleichstromübertragung, Bündelung auf eine Freileitung, neue Trassenführung im Raum Kaarst) untersucht und bewertet. Die Ergebnisse dieser Variantendiskussion sind als Anlage 4 beigefügt.

 

B. Prüfung der Unterlagen durch die Verwaltung

 

Die Planfeststellungsunterlagen wurden durch die Fachdienststellen der Verwaltung eingehend geprüft. Die Prüfung erbrachte folgendes Ergebnis:

 

Gesundheitsfürsorge

 

Aus gesundheitsbehördlicher Sicht wird hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Es wird begrüßt, dass der während der Planung der Trasse Gespräche mit Bürgerinitiativen und Eigentümern geführt wurden um deren Anregungen bei der Planung zu berücksichtigen.

Soweit möglich, wurde angrenzende Wohnbebauung durch erhöhte Distanzverhältnisse zwischen geplanter Leitungen und Bebauung entlastet:

 

  • Einige Hofstellen im Bereich Robertzshof, bevor die Badendonker Straße in Meerbusch überspannt wird: Erhöhung der Distanz zwischen den äußeren Leiterseilen und Bebauung.
  • Überspannung eines Gartenbaubetriebes an der Neusser Straße in Kaarst. Der Betrieb hat sein Gebäude in den letzten Jahren erneuert und erweitert. Hier keine Änderung
  • Verlauf entlang Wohnbebauung zwischen Anschlussstelle Holzbüttgen und Neersener Strasse: Erhöhung der Distanzverhältnisse gegenüber dem bisherigen Zustand.
  • Siedlungsbereich Morgensternsheide, Neuss: Weiterhin bestehende Gebäudeüberspannung.
  • Neuss Reuschenberg: Vergrößerung der Distanzverhältnisse durch geänderte Leitungsführung
  • Hofanlage Schelmrather Hof, Lohhof und Gut Lübsrath: Erhöhung der Distanzverhältnisse; Wegfall derzeitiger Gebäudeüberspannungen.

 

Die Firma Amprion hat für 5 Aufpunkte die von der Hochspannungsleitung zum Teil direkt überspannt werden oder besonders nahe liegen die Immissionsbelastung berechnet. Der max. Wert beträgt 29,5 µT (Microtesla) für das magnetische Feld bzw. 4,7 kV/m (Kilovolt pro Meter) für das elektrische Feld.

 

Für die tangierten Wohngebiete ist davon auszugehen, dass die Immissionswerte deutlich geringer sind. Nach Veröffentlichung des Bundesministeriums für Umwelt und Naturschutz und Reaktorsicherheit sind beim Abstand von 20 Metern zur Trassenmitte und mehr magnetische Flussdichten von unter 1 µT zu erwarten. Dennoch ist es aus Sicht der Gesundheitsfürsorge erforderlich, die Einhaltung der Grenzwerte der BimSchV auch den Wohngebieten in Neuss und Kaarst nachzuweisen.

 

Aus gesundheitsbehördlicher Sicht kann die Planung toleriert werden, wenn für die genannten Wohngebiete der Nachweis geführt wird,  dass die gültigen Grenzwerte deutlich unterschritten werden.

 

Ob alle Optimierungsmöglichkeiten geprüft wurden, kann von hier aus nicht beurteilt werden.

Der Rhein-Kreis Neuss schließt sich jedoch der Auffassung des Bundesamtes für Strahlenschutz vom 12.07.2011, dass bei der Planung von Hochspannungsleitungen besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die WHO elektromagnetische Strahlung als möglicherweise krebserzeugend eingestuft hat. Insofern sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, wie z.B.:

 

  • Die Abstände zu den Leitungen zu Wohngebäuden möglichst zu vergrößern.
  • Die technischen Ausführungen der Leitungen und Hochspannungsmasten zu optimieren.
  • Erdkabel zu verlegen.

 

Untere Wasserbehörde

 

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ergehen folgende Hinweise:

 

  1. Beide Hochspannungsfreileitungen queren mehrere Wasserschutzzonen. Diese sind Wasserschutzzonen WII und WIIIA der Wassergewinnung „Osterath“, die Wasserschutzzone WIIIA der Wassergewinnung „Broichhof“, die Wasserschutzzone EIIIB der Wassergewinnung „Allerheiligen“, die Wasserschutzzone EIIIA der Wassergewinnung „Rosellen“, die Wasserschutzzone WIIIB der Wassergewinnung „Mühlenbusch“ und die Wasserschutzzone WIIIB der Wassergewinnung „Tannenbusch/Hackenbroich“. Die Verbote und Genehmigungsvorbehalte der Wasserschutzgebietsverordnungen sind zu beachten. Die Texte der ordnungsbehördlichen Verordnungen können auf den Internetseiten der Bezirksregierung Düsseldorf eingesehen werden. Die Adresse lautet: www.brd.nrw.de

2.    Ereignisse, die zum Eindringen von wassergefährdenden Stoffen in den Boden, in ein Gewässer oder in eine Kanalisation geführt haben oder führen können, sind unmittelbar und unverzüglich der Leitstelle für den Feuerschutz und Rettungsdienst des Rhein-Kreises Neuss unter der Telefon-Nr. 02131/1350 zu melden.

3.    Die Leitung zwischen Mast 1 und 2 (Osterath-Gohrpunkt) quert die Wasserschutzzone II der Wassergewinnungsanlage „Osterath“. Die hier geplanten Baustelleneinrichtungen sind gemäß Wasserschutzzonenverordnung verboten. Alle Baustelleneinrichtungen sind aus der Wasserschutzzone II zu verlegen.

4.    Für die in Anlage 13 im Erläuterungsbericht 13.1 Tabelle 22 genannten Gewässerquerrungen ist die Untere Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss zuständig. Das Abflussprofil der Gewässer darf nicht eingeengt werden. Alle Schäden, die durch das Baugeschehen an der Gewässersohle oder Böschung oder deren Umfeld entstehen, sind der Unteren Wasserbehörde zu melden und auf Kosten des Antragstellers wieder zu beseitigen.

5.    Zwischen den Masten 29 und 31 quert die Hochspannungsfreileitung die Erft und einen Alterftarm. Die Zuständige Wasserbehörde ist hier die Bezirksregierung Düsseldorf.

6.    Sollte für die Erstellung einzelner Fundamente (z.B. Mast 28 – 33) eine Grundwasserhaltung erforderlich werden, ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-Kreises Neuss zu beantragen.

 

Untere Bodenschutzbehörde

 

Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde ergehen folgende Hinweise:

 

-       Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist nach § 202 Baugesetzbuch (BauGB) in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen.

 

-       Beim Ausbau der Böden, bei Trennung des Ober- und Unterbodens sowie der Bodenschichten unterschiedlicher Eignungsgruppen sowie bei der Zwischenlagerung des Bodenmaterials ist DIN 19731 zu beachten.

 

Treten im Rahmen von Erdbauarbeiten Auffälligkeiten auf, weise ich auf die gesetzlichen Anzeigepflichten hin. Danach ist unverzüglich die Untere Bodenschutzbehörde zu informieren. Ansprechpartner ist Herr Bruchertseifer, Tel. 02181/601-6821. 

 

Auffälligkeiten können sein:

  • geruchliche und/oder farbliche Auffälligkeiten, die durch menschlichen Einfluss bewirkt wurden, z. B. durch die Versickerung von Treibstoffen oder Schmiermitteln,
  • strukturelle Veränderungen des Bodens, z. B. durch die Einlagerung von Abfällen

 

Untere Immissionsschutzbehörde

 

Aus Sicht der Unteren Immissionsschutzbehörde ergehen folgende Hinweise:

 

Hinsichtlich der Auswirkungen elektromagnetischer Felder sind dem Antrag (Anlage 10) 5 Nachweise beigefügt, die für die jeweiligen Leitungsabschnitte den Nachweis erbringen sollen, dass an der dortigen jeweils ungünstigsten Leitungsstelle die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. Die Immissionsorte selber sind in den Berechnungsblättern weder konkret definiert, noch sind im Einzelnen die dort prognostizierten Werte für die magnetische Flussdichte und elektrische Feldstärke berechnet und ausgewiesen worden. Im Erläuterungsbericht wird ausgeführt, dass an den jeweiligen Immissionsorten die Grenzwerte der 26. BImSchV jedenfalls sicher eingehalten würden, wenn an der ungünstigsten Stelle der Leitungstrasse die Werte bereits eingehalten seien. Der Nachweis, dass an den Immissionsorten die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden, ist daher nach hiesiger Auffassung nicht schlüssig erbracht.

Über die betrachteten 5 Leitungsabschnitte hinaus sind die weiteren sich im Trassenverlauf befindenden Immissionsorte insbesondere in Wohngebieten der Stadt Kaarst und der Stadt Neuss nicht berücksichtigt worden. Ob für diese Trassenbereiche vergleichbare Leitungs- und Betriebskonfigurationen die Übertragung der Berechnungen erlauben, ist im Antrag nicht ausgeführt und kann von hier nicht abschließend beurteilt werden.

Aus Sicht der unteren Immissionsschutzbehörde ist es erforderlich, die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV an allen am stärksten betroffenen Immissionsorten nachzuweisen.

Die Angaben, zu den durch 380 kV Höchstspannungsanlagen resultierenden Geräuschen, lassen keine konkreten Rückschlüsse zu den durch die hier beantragte Trasse hervorgerufenen Geräuschen innerhalb des Rhein-Kreises Neuss zu. Da die Immissionsorte an der Trasse bereits durch vorhandene Leitungstrassen vorbelastet sind, ist für diesen Antrag der schalltechnische Nachweis eines anerkannten Sachverständigen gemäß TA Lärm erforderlich, dass die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung dieser Vorbelastung eingehalten werden können.

Zur Abstimmung der betroffenen Immissionsorte und dessen jeweiligen Schutzbedarf wird ein gemeinsamer Termin mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Rhein-Kreises Neuss und, für die bauplanungsrechtliche Situation, der betroffenen Städte empfohlen.

Die zitierte Untersuchung des TÜV Süddeutschland kann nach hiesiger Auffassung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Eingangsdaten durchaus verwendet werden; sie sollte aber der Unteren Immissionsschutzbehörde parallel zur Verfügung gestellt werden.

 

Untere Abfallwirtschaftsbehörde

Es sind keine Auflagen und Hinweise erforderlich.

 

Untere Forstwirtschaft

Es sind keine Auflagen und Hinweise erforderlich.

 

Landschaftsplanung/Landschaftspflege

 

Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde ergehen folgende Hinweise:

 

Der geplante Trassenverlauf durchquert die folgenden Landschaftsschutzgebiete des Rhein-Kreises Neuss:

 

Landschaftsplan I

6.2.2.3 „Südpark“

6.2.2.7 „ Erftaue mit Niederungstal und Gillbachniederung“

 

Landschaftsplan VI

6.2.2.10 „Terassenhang“

6.2.2.2 „Gillbachtal“

Darüber hinaus sind folgende geschützte Landschaftsbestandteile betroffen:

6.2.4.3 „Lindenallee“

6.2.4.18 „Böschung mit Gehölzbewuchs“

 

Sofern im Rahmen der Maßnahme ein Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt, für den eine Befreiung von Festsetzungen des Landschaftsplanes erforderlich ist, so ist diese im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zu erteilen.

 

Eingriffsbewertung:

 

Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durchgeführte Bewertung kann aufgrund der unzureichenden Transparenz insgesamt nicht akzeptiert werden.

 

Lediglich der 1. Bewertungsschritt zur Ermittlung der Erheblichkeitsfaktoren nach dem anerkannten Verfahren „Nohl“ ist nachvollziehbar und plausibel. Die anschließend zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs verwendete Methode „Herleitung von Kompensationsmaßnahmen für das Landschaftsbild“ (Paul u. a.) ist jedoch nicht ausreichend transparent dargestellt. Insbesondere fehlen hier die verwendeten Bewertungskriterien (Kompensationsflächenfaktoren, Wahrnehmungskoeffizienten) Somit kann auch der ermittelte Kompensationsbedarf nicht nachvollzogen werden. Hier ist eine nachvollziehbare und damit prüfbare Darstellung zu wählen.

 

Hinsichtlich der von der Stiftung „Rheinische Kulturlandschaft“ vorgeschlagenen externen Kompensationsmaßnahmen ist festzustellen, dass diese mit einer Ausnahme alle außerhalb der Beeinträchtigungszone des Landschaftsbildes liegen. Damit erfüllen sie nicht die nach dem anerkannten Bewertungsverfahren „Nohl“ erforderlichen Kriterien für eine raumwirksame Kompensation. Hier wird gefordert, dass die Kompensation für den Eingriff in das Landschaftsbild vorrangig im Einwirkungsbereich der Masten landschaftsbildwirksam umgesetzt wird. Hierzu sollten insbesondere landschaftsbildwirksame Gehölzpflanzungen wie Baumreihen, Hecken, Feldgehölze und Einzelbaumpflanzungen „sichtverschattend“ vorgesehen werden.

 

In Bezug auf die von der Stiftung „Rheinische Kulturlandschaft“ vorgeschlagenen Maßnahmen zur Entwicklung des Zielbiotoptypes „Extensivgrünland mit Strukturgehölzen auf mindestens 10 % der Flächen“ wird eine nachhaltige Absicherung zur tatsächlichen Erreichung dieses Zieltypes gefordert. Für diesen Biotoptyp ist für den Verpflichtungszeitraum ein Pflege- und Entwicklungskonzept festzusetzen und vertraglich zu sichern.

 

Artenschutzprüfung:

 

Unter Vorgabe, dass die in der Artenschutzprüfung (ASP) genannten und aufgeführten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen umgesetzt werden, bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken.

 

Liegenschaften

 

Von den geplanten Höchstspannungsfreileitungen sind keine bebauten/bebaubaren Gründstücke des Rhein-Kreises Neuss betroffen. Vorbehaltlich der Genehmigung des Planfeststellungsverfahrens sind erforderliche Vereinbarungen (Eintragung von Dienstbarkeiten im Grundbuch) mit dem Rhein-Kreis Neuss im Einzelnen abzustimmen.

 

Kreistiefbauamt

 

Die vorhandene Leitungstrasse quert die K 33 (Roseller Straße) östlich von Neukirchen.

 

Aus Verkehrssicherheitsgründen wird auf die Notwendigkeit eines geeigneten Anfahrschutzes (Anprallschutzes) im Bereich des östlichen, unmittelbar in Fahrbahnnähe befindlichen Maststandortes hingewiesen.

 

 

Die Verwaltung beabsichtigt, die vorgenannten fachtechnischen Prüfergebnisse der Planfeststellungsunterlagen in die Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf einzubringen.

 

 

Beschlussempfehlung:

 

Der Ausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis.