Betreff
Erlass einer Naturdenkmalverordnung für die Parkanlage Röntgenstraße 9-15, 41515 Grevenbroich
Vorlage
68/2006/XV/2012
Aktenzeichen
68.4-30.03-2-1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keine Bedenken gegen den Erlass einer Naturdenkmalverordnung für die Parkanlage Röntgenstraße 9-15 in Grevenbroich.


Sachverhalt:

Die Parkanlage auf dem Grundstück Röntgenstraße 9-15 in Grevenbroich war bereits seit dem 28.04.1986 durch ordnungsbehördliche Verordnung als Naturdenkmal festgesetzt. Nach den Bestimmungen des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) trat diese Verordnung nach 20 Jahren, also 2006 außer Kraft.

Zur Sicherung des Naturdenkmals wurde die Parkanlage mit Verfügung vom 23.12.2009 im Hinblick auf eine entsprechende Festsetzung im Wege einer neuen Verordnung einstweilig für die Dauer von vier Jahren sichergestellt.

 

Der Erlass einer Naturdenkmalverordnung zur Sicherung der Parkanlage mit ihrem Gehölzbestand ist beabsichtigt.

 

Die Festsetzung als Naturdenkmal soll wegen der besonderen Eigenart, der Schönheit und der Seltenheit der Ausprägung erfolgen. Insbesondere zwei Esskastanien mit einem Stammumfang von rd. 4,40 m haben auf Grund der geschützten innerstädtischen Lage und ihrem unbeeinträchtigten Wachstum eine Gestalt und Größe erreicht, die im Rhein-Kreis Neuss nahezu einmalig ist.

Der weitere Gehölzbestand in der Parkanlage, die wie bislang insgesamt unter Schutz gestellt werden soll, hat sich nicht wesentlich verändert. Seine Schutzwürdigkeit ist nach wie vor gegeben.

 

Der Gebäudebestand auf dem Parkgrundstück ist denkmalschutzrechtlich als Baudenkmal geschützt.

 

Das Nähere über den Inhalt der vorgesehenen Naturdenkmalverordnung ist den beigefügten Anlagen zu entnehmen.

 

Nach § 12 der DVO LG NRW i. V. m. 42 a LG NRW sind vor dem Erlass der Verordnung die Eigentümer und sonstigen Berechtigten sowie verschiedene Träger öffentlicher Belange und weitere Stellen zu hören. Hierzu zählt auch der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde.