Betreff
Sanierung des Regenüberlaufbeckens Parkstraße, Grevenbroich
Vorlage
68/2053/XV/2012
Aktenzeichen
68.4-40.01-2-157-12
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Gewährung von Befreiung gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG für die Sanierung des Regenüberlaufbeckens Parkstraße in Grevenbroich.

 


Sachverhalt:

Der Erftverband plant die Sanierung des Abschlagsbauwerks mit zuführender Leitung für das Regenüberlaufbecken Parkstraße in Grevenbroich, da dieses nicht mehr den allg. anerkannten Regeln der Technik entspricht.

 

Der Standort liegt nördlich des Kreiskrankenhauses Grevenbroich im Außenbereich und im festgesetzten Landschaftsschutzgebiet 6.2.2.1 "Erftniederung" nach dem Landschaftsplan VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - des Rhein-Kreises Neuss sowie im Überschwemmungsbereich der Erft.

 

Vorgesehen sind der Umbau des zzt. offenen Gerinnes nach dem Beckenüberlauf zu einem Kastenprofil als Ablauf zur Erft unter der Geländeoberkante sowie die Verlängerung der bestehenden Beckenüberlaufschwelle auf 7,5 m.

Um die Funktionstüchtigkeit der Anlage auch während der Bauzeit zu garantieren, sind zunächst eine provisorische Ablaufleitung zur Kläranlage und ein provisorischer Ablauf zur Erft anzulegen, bevor die eigentlichen Baumaßnahmen in Angriff genommen werden.

 

Die Baustelle und die Zufahrt zur Baustelle liegen im Wald. Neben den Eingriffen durch die Baumaßnahme selbst (Überlauf und Ablauf zur Erft) sind Eingriffe in den Waldbestand auch im Bereich der Zufahrt unumgänglich. Der Stauraumkanal liegt teilweise innerhalb, teilweise neben einem Waldweg. Wildwuchs hat sich zwischenzeitlich auch auf der Kanaltrasse angesiedelt und ist zu beseitigen. Die Zufahrt über den Wirtschaftsweg ist für die Bauzeit auf 5 m Breite auszubauen (Gebrochenes Material auf Geotextil).

Die nur temporär benötigten Bereiche werden nach Abschluss der Baumaßnahme wieder hergestellt. Im Bereich des Stauraumkanals, des Überlaufs und des Ablaufs zur Erft wird zukünftig regelmäßiger Freischnitt zur Verhinderung von Wildwuchs, der die Anlagen beeinträchtigen kann, erforderlich.

 

Für die Maßnahme wurden ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) und eine Artenschutz-Fachbeitrag (ASP) erarbeitet.

 

Nach dem LBP ist der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in Natur und Landschaft unter Inanspruchnahme von Ersatzmaßnahmen an andere Stelle voll umfänglich kompensierbar. Erhebliche nachhaltige Beeinträchtigungen werden am Eingriffsort nicht verbleiben.

 

Als Konsequenz aus der Artenschutzprüfung wurden bereits künstliche Nesthöhlen für die Haselmaus und Ersatzquartiere für Fledermäuse installiert. Weiterhin wird unter Berücksichtigung der Brutzeit von Bussard und Pirol die eigentliche Bauzeit auf 15.08.2013 bis 15.03.2014 beschränkt. Die vorab vorzunehmenden Gehölzrodungen auf der Kanaltrasse entlang des Waldweges und im Baufeldbereich sollen im Winter 2012/2013 erfolgen. Höhlenbäume werden vor der Rodung einzeln begutachtet. Nach dem Ergebnis der ASP ist bei Durchführung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht mit der Realisierung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu rechnen.

 

Die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sowie sie Kompensationsmaßnahmen mit Blick auf die Eingriffsregelung nach den §§ 14 ff BNatSchG werden in Form von Nebenbestimmungen zur Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG verbindlich vorgegeben.

 

Nach den Verboten unter Abschnitt 6.2.2 des Landschaftsplanes VI - Grevenbroich / Rommerskirchen - des Rhein-Kreises Neuss ist es im Landschaftsschutzgebiet u. a. insbesondere verboten, unterirdische Leitungen zu errichten oder zu ändern, Bäume, Sträucher usw. zu beseitigen und bauliche Anlagen jedweder Art zu errichten. Die geplanten Maßnahmen widersprechen diesem Verbot.

 

Von dem Verbot kann gem. 67 Abs. 1 BNatSchG durch die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

 

1.    dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder

2.    die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG liegen vor. Die Sanierung des Regenüberlaufbeckens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Sicherung des Stauraumkanals vor eindringendem Wurzelwerk sind im öffentlichen Interesse notwendig, um die Funktionstüchtigkeit der Anlagen für die Zukunft zu garantieren. Angesichts der dauerhaft relativ geringen erforderlichen Eingriffe in Natur und Landschaft und der Kompensierbarkeit der Eingriffe sowie der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist das öffentliche Interesse an der Durchführung der Maßnahme als überwiegend anzusehen.

 

Die erforderliche Befreiung kann daher nach § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG gewährt werden.