Betreff
Neuausrichtung der Finanzierung der vorschulischen Bildung für Kinder mit Behinderung im Bereich des Landesjugendamtes Rheinland
Vorlage
51/2059/XV/2012
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Sachverhalt:

In der letzten Sitzung des Jugendhilfeausschusses wurde die Neuausrichtung der vorschulischen Bildung für Kinder mit Behinderung beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) thematisiert. Hierzu wird auf den beiliegenden Schriftverkehr verwiesen, aus dem deutlich wird, dass der LVR an der Finanzierung  vorschulischer Leistungen integrativer Gruppen aus grundsätzlichen Erwägungen zukünftig nicht festhalten wird (siehe Anlage II). Die Finanzierung der vorschulischen Bildung für Kinder mit Behinderung stellt sich im Augenblick wie folgt dar:

 

Grundsätzlich bestehen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder drei Möglichkeiten der Betreuung, Bildung und Förderung:

 

a)    Einzelintegration in einer Gruppe der Gruppenform III (Regelgruppe)

b)   Gemeinsame Erziehung und Förderung in einer integrativen Gruppe

c)    Erziehung und Förderung in einer heilpädagogischen Gruppe oder Einrichtung

 

a) Einzelintegration in einer Regelgruppe

 

Im Rahmen der Einzelintegration sollen möglichst  2 Kinder mit Behinderungen ab dem 3. Lebensjahr in eine Regelgruppe aufgenommen werden. Über die Einzelintegration reduziert sich die Gesamtzahl der Kinder in der Gruppe. Bei 2 integrativen Kindern soll die Gruppenstärke nicht mehr als 23 Kinder betragen.

Die Kinder mit Behinderungen werden mit der 3 ½ fachen Kindpauschale für die Gruppenform III b = 15.696,28 € gefördert.

Zusätzlich erhält der Träger je Kindergartenjahr eine Pauschale in Höhe von 5.000,00 € pro integratives Kind in einer Regelgruppe.

Diese Pauschale ist für zusätzliches Personal zu verwenden.

 

b) gemeinsame Erziehung in integrativen Gruppen

 

Die integrative Gruppe besteht in der Regel aus 5 behinderten Kindern und 10 Regelkindergartenkindern.

-       Die behinderten Kinder werden gem. der Anlage zu § 19 KiBiz mit der 3 ½ Kindpauschale der Gruppenform III b = 15.696,28 € oder für behinderte U3-Kinder mit 45 Stunden Betreuungszeit mit 18.148,86 € gefördert.

-       Das örtliche Jugendamt erhält vom Landesjugendamt im Kindergartenjahr 2012/13 eine Jugendamtspauschale pro integrativer Gruppe in Höhe von 18.062,50 €. Bisher wurde vom Landesjugendamt der hälftige Jugendamtsanteil pro Gruppe übernommen. Dieser Anteil wurde differenziert abgerechnet. Durch die neue Regelung entstehen dem Jugendamt im laufenden Kindergartenjahr zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 23.000,00 € bei 8 integrativen Gruppen. Da die Jugendamtspauschale sukzessive abgebaut werden soll, entstehen dem Jugendamt bei 8 integrativen Gruppen mittelfristig zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 200.000,00 € pro Kindergartenjahr

-       Die Träger von integrativen Gruppen erhalten vom Landschaftsverband eine Gruppenpauschale in Höhe von 9.000,00 €. Bisher wurde der hälftige Trägeranteil vom Landschaftsverband refinanziert. Träger mit einem geringen Trägeranteil haben Vorteile im Vergleich zur alten Regelung.

-       Die anteilige Finanzierung der Kosten der Leitungsfreistellung in Einrichtungen mit mehr als zwei Gruppen entfällt. Deren Finanzierung wird über das KiBiz geregelt.

-       Die Kosten für Therapeuten werden vom Landschaftsverband übernommen.

-       Fahrtkosten für Kinder mit Behinderung werden nur noch in begründeten Einzelfällen übernommen.

-       Verpflegungskosten werden nicht mehr übernommen.

-       Die Eltern sind von Elternbeiträgen frei gestellt.

 

c) Erziehung und Förderung in einer heilpädagogischen Gruppe oder Einrichtung

 

In einer heilpädagogischen Gruppe werden insgesamt 10 behinderte Kinder gefördert.

Die Finanzierung wird zu 100 % aus Sozialhilfemitteln  (SGB XII, sechstes Kapitel)  sicher- gestellt.

 

Die o.a. Veränderungen resultieren aus den Beschlüssen des Landesjugendhilfeausschusses Rheinland vom 31.01.2012, des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 01.02.2012 und des Landesausschusses vom 03.02.2012. Das Landesjugendamt Rheinland hat darüber hinaus den politischen Auftrag eine kindbezogene Förderung zu entwickeln. Dazu findet nach Aussage des LVR ein breit angelegter Dialog mit den Spitzenverbänden der freien Träger und den kommunalen Spitzenverbänden statt.

Aufgrund der unterschiedlichen Förderungspraxis in den beiden Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe und Rheinland hat, auf Initiative des Kreisjugendamtes, am 27.08.2012 ein Informationsaustausch in Münster statt gefunden. Teilgenommen haben Vertreter beider Landschaftsverbände, eine Vertreterin der Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und Vertreter des Kreisjugendamtes.

 

Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass bei der Förderung von behinderten Kindern in Westfalen-Lippe die wohnortnahe Einzelintegration seit Jahren im Vordergrund steht, bis zu 4 behinderte Kinder pro Kindertageseinrichtung werden gefördert. In der Vergangenheit wurden auch sogenannte Schwerpunktgruppen zugelassen, sie sind zu vergleichen mit den integrativen Gruppen im Rheinland.

 

Im Rheinland standen und stehen die integrativen Gruppen im Vordergrund, allerdings war auch schon in der Vergangenheit die Einzelintegration möglich. Im Rahmen der Inklusion hat die Einzelintegration erheblich an Bedeutung gewonnen und wird inzwischen auch im Bereich des Kreisjugendamtes, auf Wunsch von Eltern, umgesetzt.

Insbesondere die Vertreter beider Landschaftsverbände haben die Besprechung für einen intensiven Austausch genutzt. Eine Annäherung in der Förderungspraxis ist gewünscht und es kann davon ausgegangen werden, dass sie mittelfristig möglich ist.

 

Über weitere Veränderungen und Entwicklungen im Bereich der Förderung von behinderten Kindern wird die Verwaltung des Jugendamtes den Ausschuss wie auch die Träger von Einrichtungen möglichst zeitnah informieren.