Betreff
Änderung der Hauptsatzung des Rhein Kreises Neuss
Vorlage
010/2122/XV/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss:

 

Änderungssatzung
zur Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss

 

Auf Grund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021) in der geltenden Fassung hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 nachstehende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1

(1) § 10 erhält folgende Fassung:

(1)      Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder haben gem. §§ 29, 30 KrO NRW Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet.

(2)      Alle Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz von 10,00 EUR, es sei denn, dass sie ersichtlich keine Nachteile erlitten haben.

(3)      Unselbstständigen wird der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 20,00 EUR je Stunde.

(4)      Selbstständige erhalten eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird, höchstens je­doch 20,00 EUR je Stunde. Sie wird montags bis freitags auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr begrenzt.

(5)      Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschussmitglieder, die einen Haushalt i.S.d § 30 Abs. 3 KrO NRW führen erhalten 10,00 EUR je Stunde. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. Die Zahlung wird montags bis freitags auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr begrenzt.

(6)      Vorstehende Regelung gilt für die Teilnahme an Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschusssitzungen, für Sitzungen der Kommissionen und Beiräte sowie für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben (vgl. § 29 KrO NRW). Sie findet auf Beirats­mitglieder, die nicht Kreistags- oder Ausschussmitglieder sind, für die Teilnahme an Beiratssitzungen entsprechende Anwendung.

 

(2) In § 11 Abs. 7 wird die Zahl „7,67“ durch die Zahl „10,00“ ersetzt.

 

 

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die vorstehende Änderungssatzung vom 19.12.2012 zur Hauptsatzung des Rhein-Kreises Neuss vom 01.10.1996 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.


Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)    der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.

Neuss, den 19.12.2012

 

 

Hans-Jürgen Petrauschke
Landrat

 


Sachverhalt:

Das Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weitere kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften ist in zweiter Lesung am 13.09.2012 vom Landtag beschlossen worden.

 

Aufgrund der geänderten Rechtslage ist eine Anpassung der Hauptsatzung erforderlich.

 

In diesem Zusammenhang sollen auch der Regel- und der Höchststundensatz angepasst werden.