Betreff
Abfallgebühren und -entgelte 2013
Vorlage
68/2217/XV/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

A)     Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Abfallgebühren und –vergütungssatzung:

Erste Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auszahlung von Vergütungen für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 22.12.2011

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

In § 2 Abs. 1 Nr.1 wird der Wert 177,87 Euro / Tonne durch den Wert 185,50 Euro / Tonne ersetzt.

 

§2

Diese Änderung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

 

 

 

 

B)     Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Entgeltordnung:

Fünfzehnte Änderung der Entgeltordnung für die Benutzung der durch den Rhein-Kreis Neuss zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen vom 18.12.96

Aufgrund des § 26 Abs. 1 Buchstabe h der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 2021), des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 610) und des § 9 Abs. 2 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -LAbfG- (SGV. NRW 74) in Verbindung mit § 15 der Satzung über die Abfallentsorgung im Rhein-Kreis Neuss vom 28.09.94 in den jeweils zur Zeit geltenden Fassungen hat der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss in seiner Sitzung am 19.12.2012 die folgende Änderung beschlossen:

 

§ 1

Der bisherige § 2 Abs. 4 entfällt.

 

§ 2

Nach § 2 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 bis 7 neu eingefügt:

„(4)  Für Anlieferungen asbesthaltiger Abfälle, die unzureichend verpackt sind und deshalb bei der Ablagerung zusätzliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes verursachen, wird ein zusätzliches Entgelt von 75,00 € je Anlieferung erhoben.

(5)    Für Anlieferungen zur Kompostierungsanlage Korschenbroich, die ein Abfallgewicht von 400 kg unterschreiten, wird abweichend von § 2 ein pauschales Entgelt von 20,00 € je Anlieferung erhoben.

(6)    Für Anlieferungen zum Entsorgungsstandort Neuss-Grefrath, die ein Abfallgewicht von 200 kg unterschreiten, werden abweichend von § 2 die folgenden pauschalen Entgelte erhoben:

1.     für Anlieferungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, Sortenreine Wertstoffe: 15,00 € je Anlieferung

2.     für alle anderen Anlieferungen: 25,00 €/Anlieferung

(7)    Auf die Entgelte nach den Absätzen 1 bis 6 wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.“

 

§ 3

Diese Änderung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

 


Sachverhalt:

1.               Abfallwirtschaftskonzept, Vertragslage, Beschlusslage

Das Abfallwirtschaftskonzept (AWK) des Rhein-Kreises Neuss basiert auf der abfallwirtschaftlichen Rahmenvereinbarung, welche die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Stadt Krefeld, Stadt Mönchengladbach, Kreis Viersen und Rhein-Kreis Neuss abgeschlossen haben. In diese Vereinbarung ist die Stadt Düsseldorf eingebunden. Die Vereinbarung regelt die gemeinsame Nutzung der Entsorgungsanlagen, insbesondere der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf. Dadurch ist es gelungen, langfristige Entsorgungssicherheit zu günstigen Preisen zu gewährleisten. Auf eine eigene Müllverbrennungsanlage im Rhein-Kreis Neuss konnte verzichtet werden.

Die praktische Umsetzung des AWK‘s erfolgt auf der Basis eines Entsorgungsvertrages zwischen dem Rhein-Kreis Neuss als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH, Viersen, als beauftragter Dritten des Kreises. Der Entsorgungsvertrag wurde ursprünglich zum 01.01.1997 mit der Trienekens GmbH geschlossen. Die EGN ist deren Rechtsnachfolgerin. Der Entsorgungsvertrag besitzt eine Laufzeit bis zum 31.12.2016. Die EGN erbringt im Auftrag des Kreises folgende Leistungen: Alle getrennt angelieferten Wertstoffe, z.B. Bioabfall werden einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt. Die nicht verwertbaren Abfälle werden einer Sortierung und Aufbereitung unterzogen, um hohe Anteile verwertbarer Abfälle aus dem Restabfall herauszunehmen. Nur eine möglichst kleine Menge wird den Müllverbrennungsanlagen Krefeld oder Düsseldorf zugeführt. Nicht brennbare Abfälle werden auf der Deponie Neuss-Grefrath deponiert. Die Verwertung von Altpapier und der Betrieb eines Gewerbeschadstoffmobils erfolgen außerhalb des genannten Entsorgungsvertrages mit der EGN in gesonderten Vertragsverhältnissen. Elektroschrott und Batterien werden zwar noch durch die Städte und Gemeinden erfasst und dem Kreis überlassen bzw. zu den Kleinanlieferstellen des Kreises angeliefert, ihre Verwertung erfolgt jedoch inzwischen auf Grund gesetzlicher Rücknahmepflichten durch deren Hersteller und Vertreiber (Ausnahme: Elektroaltgeräte der Gruppe 1 – Haushaltsgroßgeräte – verwertet der Kreis wegen der erzielbaren Erlöse selbst).

Die Rekultivierung und eine 25-jährige Nachsorge der verfüllten Deponien erfolgen ebenfalls durch die EGN als den beauftragten Dritten des Kreises. Die dazu erforderlichen finanziellen Mittel werden mit den Deponieentgelten vereinnahmt und durch den beauftragten Dritten zurückgestellt. Dessen zukünftige Leistungspflichten sind durch eine Bürgschaft abgesichert. Die gesetzliche Nachsorgepflicht beträgt mindestens 30 Jahre. Für die fehlenden Jahre 26-30 bildet der Kreis eigene Rückstellungen.

Der im Entsorgungsvertrag vereinbarte Grundpreis wird nach den vertraglichen Regelungen in folgenden Fällen angepasst:

·      durch die vereinbarte rechnerische Preisgleitung unter Berücksichtigung verschiedener Indizes des Statistischen Bundesamtes und der Verbrennungspreise der Müllverbrennungsanlagen Krefeld und Düsseldorf,

·      durch Kostenänderungen in Folge von Rechts- oder Bescheidänderungen, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und

·      sofern der Kreis von seinen Weisungsrechten Gebrauch macht und dadurch Kostenänderungen verursacht.

Die Grundzüge des Abfallwirtschaftskonzeptes, die abfallwirtschaftliche Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in der Region und der Entsorgungsvertrag wurden vom Kreistag am 18.12.1996 beschlossen (XII. Wahlperiode, Beschluss Nr. 303).

 

2.               Gebührenkalkulation

Abfälle aus Haushaltungen und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle werden durch die kommunale Müllabfuhr der 8 Städte und Gemeinden des Rhein-Kreises Neuss eingesammelt und zu den Entsorgungsanlagen des Kreises transportiert. Für die weitere Entsorgung ist der Rhein-Kreis Neuss zuständig. Bei der Überlassung an den Entsorgungsanlagen erhebt der Kreis Gebühren von den Städten und Gemeinden zur Deckung seiner Entsorgungskosten. Die Gebühren werden auf der Basis einer Kosten-/Leistungsrechnung vorkalkuliert und in Form einer Abfallgebührensatzung jährlich vom Kreistag beschlossen.

Der Kalkulationsschluss für die nachfolgende Gebührenkalkulation war der 30.10.2012.

 

2.1             Ergebnisse der Vorjahre

Auch bei einer sorgfältigen Schätzung weichen die späteren tatsächlichen Kosten und Einnahmen von den voraus kalkulierten ab. Diese Abweichungen werden als Überschuss oder Defizit auf die nachfolgenden Gebührenkalkulationen übertragen. Der Übertrag eines Ergebnisses muss innerhalb von 4 Jahren erfolgen. Dadurch erfolgt die Erhebung der Abfallgebühren nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW auf Dauer kostendeckend, ohne Gewinn oder Verlust.

Die Ergebnisse der letzten 3 Jahre und deren erfolgte bzw. beabsichtigte Übertragung zeigt die nachfolgende Tabelle. Der Zeitraum, in dem die Übertragung erfolgen muss, ist jeweils grau hinterlegt.

 

Jahr

Ergebnis

Übertrag
nach 2010

Übertrag
nach 2011

Übertrag
nach 2012

Vorschlag
2013


2014


2015

2009

977.183

191.290

785.894

 

 

 

 

2010

540.536

 

 

540.536

 

 

 

2011

101.260

 

 

 

101.260

 

 

 

Die Rechnungsergebnisse aus 2009 und 2010 sind bereits zurückgeführt. Es wird vorgeschlagen, den verbleibenden Überschuss aus 2011 in Höhe von 101.260 € im Jahr 2013 vollständig zu berücksichtigen. Dieser Betrag wird in der als Anlage beiliegenden Gebührenkalkulation (Anlage 1) als Einnahmeposition ausgewiesen.

Das Ergebnis für 2011 ist maßgeblich durch die Abweichung der prognostizierten von den tatsächlich angelieferten Abfallmengen verursacht.

 

2.2                 Ausgabenseite der Gebührenkalkulation (Kosten)

Kosten der Drittbeauftragungen

Die Ausgabenseite der Gebührenkalkulation liegt durch den vertraglich vereinbarten Preis mit dem beauftragten Dritten weitgehend fest. Diesen Preis zahlt der Kreis für die Entsorgung aller Abfälle, die ihm von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden überlassen werden. Es handelt sich um einen pauschalen Preis, der für alle Abfallarten in gleicher Weise fällig wird – vom Restmüll bis zu den schadstoffhaltigen Sonderabfällen. Die aktuelle Vertrags- und Beschlusslage sieht die in der folgenden Tabelle als Grundpreis dargestellten Preisstufen vor. Die genannten Grundpreise unterliegen einer rechnerischen Preisgleitung (Preisgleitformel) sowie Preisanpassungen für Zusatz- oder Minderleistungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Der konkrete Abrechnungspreis wird mit dem beauftragten Dritten jährlich verhandelt.

 

                  Grundpreis              außerordentliche                        Preisgleit-                   Vertragspreis
Jahr                netto in €/t                   Anpassungen                             formel                incl. MWST
(%)

1997                84,87                        0,00                         0,00                97,60 (15%)

1998                88,96                        0,63                        -1,08              101,79 (15%)

1999                93,06                        0,19                        -1,90              105,97 (16%)

2000                95,50                        0,79                        -2,00              109,38 (16%)

2001                98,71                        0,55                        -2,30              112,47 (16%)

2002               102,67                        0,51                        -2,28              117,04 (16%)

2003               103,28                        0,51                        -1,90              118,19 (16%)

2004               106,97                        0,24                        -1,86              122,21 (16%)

2005               110,61                        0,54                        -1,82              126,82 (16%)

2006               108,34                        0,71                        -1,01              126,33 (16%)

2007               108,34                        3,65                        -1,87              131,04 (19%)

2008               108,53                        2,62                        -1,23              130,80 (19%)

2009               108,53                        2,65                        -0,51              131,70 (19%)

2010               108,53                        2,66                         0,30              132,67 (19%)

2011               108,53                        2,76                         3,82              136,98 (19%)

2012               108,53                        2,84                         4,72              138,15 (19%)

2013              108,53                             2,86                             5,60              139,22 (19%)

 

Bei den Preisverhandlungen für 2013 wurden im Einzelnen folgende Positionen berücksichtigt:

 

Grundpreis für das Jahr 2013 (netto)                                                       108,53 €/t

Fortschreibung der bereits in früheren Jahren anerkannten
außerordentlichen Kostenänderungen

Privatanlieferstationen – Kassenhäuser, Personal (1998)      0,95 €/t
Batterieverordnung (1999)                                            -0,83 €/t
Bioabfallverordnung (2000)                                            0,23 €/t
Deponieselbstüberwachungsverordnung (2000)                  0,17 €/t
Skihalle (2001)                                                            -0,14 €/t
Verstärkte Gasnutzung Deponie Gohr (2002)                    -0,07 €/t

Neubau der Privatanlieferstation in Neuss (2004)                0,33 €/t

Übergabestelle nach dem ElektroG (2006)                        0,33 €/t

Anpassung der WSAA an die 30. BImSchV (2006)               1,89 €/t

                                                                                                           2,86 €/t

Anwendung der Preisgleitformel                                                                 5,60 €/t

Abrechnungspreis 2013                                                                         116,99 €/t

Abrechnungspreis 2013 (incl. MwSt. von 19%)                                    139,22 €/t

 

Die Steigerung resultiert insbesondere aus der Änderung der rechnerischen Preisgleitung. Diese wirkt auf den Vertragspreis und die bisher vereinbarten Kostenänderungen. Die vereinbarten Indizes verursachen eine Erhöhung des 1997 vereinbarten Preises von 108,53 €/t um 5,60 €/t. Das ist eine Steigerung von 5,2% in 17 Jahren. Die zum Jahr 2013 bestimmte Wirkung der Preisgleitformel beruht auf einem Anstieg der Indizes für Lohn, Maschinenbauerzeugnisse, elektrische Schalteinrichtungen und dem Verbrennungspreis der Müllverbrennungsanlage Düsseldorf. Lediglich der Verbrennungspreis für die Müllverbrennungsanlage in Krefeld hat sich nicht erhöht. Neue außerordentliche Preisanpassungen wurden für 2013 nicht berücksichtigt.

Aufgrund der Entwicklungen im Bereich Altpapier hatten die EGN und der Kreis den Entsorgungsvertrag so angepasst, dass die Altpapierverwertung seit dem 01.01.2012 nicht mehr Gegenstand dieses Vertrages ist. Da mit dem Altpapier eine preiswert entsorgbare Abfallart aus dem Entsorgungsvertrag entfernt wurde, war der vertragliche vereinbarte „Einheitspreis“ für alle Abfallarten für die verbleibenden, teureren Abfälle nicht mehr kostendeckend. Die Vertragsparteien haben den Entsorgungspreis (aktuell: 116,99 €/t) jedoch nicht angehoben, sondern stattdessen eine im Wert gleiche jährliche Ausgleichszahlung von brutto 2.744.127 € vereinbart. Hinsichtlich der Herleitung und der Angemessenheit der Ausgleichszahlung wird auf Tagesordnungspunkt 1 „Anpassung der Vertragslage mit der EGN Entsorgungsgesellschaft Niederrhein mbH hinsichtlich Altpapier“ des nicht-öffentlichen Teils der 6. Sitzung dieses Planungs- und Umweltausschusses am 29.11.2011 verwiesen.

Die Leistungen für die Umladung, den Transport zu den Papierfabriken und die Verwertung des Altpapiers wurden neu ausgeschrieben und vergeben. Die Kosten für Umladung und Transport des Altpapiers können für 2013 nach den neuen Verträgen zu 288.607 € abgeschätzt werden.

Die Zahlungen an Dritte für Entsorgungsleistungen summieren sich damit insgesamt auf:

Tonnageabrechnung „EGN“:            172.135 t x 116,99 €/t + 19% MWST. = 24.135.680 €
Ausgleichszahlung „Altpapier“ an EGN                                                        2.744.127 €
Gewerbeschadstoffmobil:                                                                           30.000 €
Umlade- und Transportkosten für Altpapier                                                   288.607 €
Sonstige Entsorgungskosten:                                                                         1.500 €
                                                                                                        27.028.542 €

Dieser Betrag findet sich in der entsprechenden Zeile der Gebührenkalkulation (Anlage 1).

 

Altpapier

Nach der Herausnahme des Altpapiers aus dem Entsorgungsvertrag mit der EGN waren Zwischenlösungen sowie neue Ausschreibungen zur Umladung, zum Transport und zur Verwertung des Altpapiers erforderlich. Die Situation beim Altpapier ist inzwischen insoweit geklärt, als die Zwischenlösungen beendet und die neuen Aufträge vergeben sind. Es gibt zum Altpapier jetzt vier Auftragsverhältnisse:

  1. Umladung des Altpapiers aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Neuss, Rommerskirchen, Auftragnehmer: EGN
  2. Umladung des Altpapiers aus Dormagen, Grevenbroich, Meerbusch, Auftragnehmer: EGN
  3. Transport und Verwertung des Altpapiers aus Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Neuss, Rommerskirchen, Auftragnehmer: WEKO
  4. Transport und Verwertung des Altpapiers aus Dormagen, Grevenbroich, Meerbusch, Auftragnehmer: EGN

Die Aufteilung des Kreisgebietes in zwei Bereiche war erforderlich, weil auch die Herausnahme des Altpapiers aus dem Entsorgungsvertrag mit der EGN in zwei zeitlich auseinanderfallenden Schritten erfolgte, zum Teil nach Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens. Die Verträge sind alle zum 31.12.2014 befristet, danach soll das Kreisgebiet wieder einheitlich ausgeschrieben werden.

In Jüchen, Kaarst und Neuss wird derzeit alles Altpapier gewerblich gesammelt. Die gewerblichen Sammlungen wurden vom Kreis untersagt. Die gewerblichen Sammler haben gegen die Untersagungsverfügungen geklagt. Die Klagen wurden in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen. Die Klagen sind derzeit bei der zweiten Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Münster anhängig. Die neuen Vertragsverhältnisse des Kreises zum Altpapier sind flexibel gestaltet. Sofern auch das Altpapier aus Jüchen, Kaarst und Neuss bei einer Abweisung der Klagen wieder durch den Kreis verwertet werden kann und die Altpapiererlöse wieder den Bürgerinnen und Bürgern dieser Städte und Gemeinden zugute kommen, sind die neuen Vertragsverhältnisse darauf vorbereitet.

Zum Altpapier gehört auf der Kostenseite der Gebührenkalkulation noch die Auszahlung der Verwertungsüberschüsse an die Städte und Gemeinden. Dazu weist die Kalkulation in der Zeile „Vergütungen an die Städte und Gemeinden“ die Durchreichung eines Verwertungsüberschusses von 1.380.238 € aus.

Die Vergütungen für Altpapier erfolgen streng kostendeckend, ohne Umlage auf andere Gebühren. Die Verwertungseinnahmen für Altpapier werden damit ausschließlich an die Städte und Gemeinden durchgereicht, die auch Altpapier anliefern. Städte und Gemeinden, die kein Altpapier anliefern, profitieren nicht von den Altpapiereinnahmen des Kreises. Auch nicht indirekt, indem sich ihre Gebühren für andere Abfälle durch Umlage der Altpapiereinnahmen verringern.

Die Altpapierpreise unterlagen in den letzten Jahren sehr starken Schwankungen. Soweit hier bekannt, betrugen sie z.B. im Januar 2009 etwa 13 €/t und im Mai 2011 etwa 184 €/t frei Papierfabrik. Die Altpapiererlöse des Kreises sind vertraglich an den Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes gebunden. Ihre Schätzung im Rahmen der Gebührenkalkulation ist mit hohen Unsicherheiten verbunden. Im Gegenzug sind daher nach der Abfallgebühren- und –vergütungssatzung des Kreises  auch die vom Kreis an die Städte und Gemeinden auszuzahlenden Altpapiervergütungen an den Altpapierindex gebunden. Daher beeinflussen schwankende Altpapierpreise die Kosten- und die Einnahmeseite der Gebührenkalkulation in gleicher Weise und stellen insoweit kein Risiko für das Betriebsergebnis dar. Die Vergütungen an die Städte und Gemeinden werden monatlich neu bestimmt, die Altpapiereinnahmen des Kreises werden jeweils unmittelbar und vollständig durchgereicht.

 

2.3             Einnahmeseite der Gebührenkalkulation (Leistungen)

Abfallgebühren

Auf der Einnahmenseite müssen insbesondere die Gebühren bestimmt werden, die der Kreis von den Städten und Gemeinden erhebt. Die Schätzung der Abfallmengen für 2013 erfolgte auf der Basis der Auswertung und Hochrechnung der Anliefermengen der vergangenen Jahre und des ersten Halbjahres 2012.

Die Gebührenkalkulation ist in Form einer Kosten-/Leistungsrechnung in der Anlage 1 dargestellt.

Für 2013 werden folgende Gebühren und Vergütungen vorgeschlagen:

                                                                           2012                                                             2013

Haus- und Sperrmüll                           177,87 €/t                                           185,50 €/t

Biomüll                                              96,52 €/t                                             96,52 €/t

Altpapier                         Vergütung: ca.91,08 €/t                       Vergütung: ca. 104,70 €/t

Haushaltsschadstoffmobil                 0,79 €/Einw.                                        0,79 €/Einw.

Privatanlieferungen                 10,00 €/Anlieferung                               10,00 €/Anlieferung

 

Die Gebühren werden zunächst auf der Basis der durch einen Wirtschaftsprüfer (Firma BPG) geprüften und im Entsorgungsvertrag festgelegten Kostenkalkulation für die einzelnen Abfallarten ermittelt. Diese streng kostendeckende Berechnung zeigt die Anlage 1, die sich daraus ergebenden Gebühren sind in Anlage 2 im Abschnitt „Kostenrechnung 2013“ aufgeführt.

Im abschließenden Schritt werden die Gebühren im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten und Vorgaben angepasst. Dabei werden verschiedene Gebühren zu Lasten anderer verändert, das gesamte Gebührenaufkommen bleibt jedoch zur generellen Kostendeckung gleich. Diese veränderten Gebühren finden sich in Anlage 2 im Abschnitt „mit Umlagen“.

Die Bioabfallgebühr wird zu Lasten der Restabfallgebühr gestützt. Auch die Privatanlieferungen, die erheblichen Transportaufwand ersparen und den so genannten wilden Ablagerungen entgegen wirken, werden gestützt. Diese Gebührenstützungen sind nach den abfallrechtlichen Regelungen geboten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz NRW).

Die Restabfallgebühr steigt um 4,3 %. Der gesamte Gebührenbedarf erhöht sich gegenüber der Gebührenkalkulation für 2012 bei Berücksichtigung leicht rückgängiger Abfallmengen um 0,8 %. Das ist die Steigerung, die bei den Bürgerinnen und Bürgern des Kreises ankommt.

 

Erlöse für werthaltige Abfälle

Für diese Position weist die Kalkulation Einnahmen von 27.600 € im Bereich Elektroschrott und 1.615.780 € beim Altpapier aus. Die Altpapiereinnahmen schwanken mit dem Altpapierindex des Statistischen Bundesamtes. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Altpapiervergütungen an die Städte und Gemeinden wird verwiesen.

 

3.               Gewerbeabfallentgelte

Die Pflichten des Rhein-Kreises Neuss als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger umfassen nicht nur die Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, sondern auch die Entsorgung gewerblicher Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Rhein-Kreis Neuss den beauftragten Dritten sowohl mit der Entsorgung der von den Städten und Gemeinden eingesammelten Abfälle, als auch mit der Entsorgung der gewerblichen Abfälle aus dem Rhein-Kreis Neuss beauftragt.

Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt jährlich durch den Kreistag in Form einer Entgeltordnung. Nach den Regelungen des Entsorgungsvertrages hat der Kreis seine Entgeltansprüche an den beauftragten Dritten abgetreten. Bei der Anlieferung gewerblicher Abfälle erfolgt keine Gebührenerhebung durch den Kreis und nachfolgend auch keine Zahlung des Kreises an den beauftragten Dritten. Zur Abkürzung des Zahlungsflusses erhebt der beauftragte Dritte die vom Kreis beschlossenen Entgelte direkt von den gewerblichen Anlieferern. Die Rechnungsstellung erfolgt durch den beauftragten Dritten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, zzgl. MWSt. und mit Übernahme des Inkassorisikos. Aus den eingenommenen Entgelten führt der beauftragte Dritte einen Verwaltungskostenbeitrag an den Kreis ab, damit die auf die Gewerbeabfälle entfallenden anteiligen Verwaltungskosten des Kreises abgedeckt werden (Gewerbeabfallberatung etc.). Dieser Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 841.489 € findet sich in der Kalkulation in der Zeile „Erstattung Entgeltbereich“. Die mittlere Höhe der Entgelte darf den vertraglich festgelegten Preis für die Leistungen des beauftragten Dritten zzgl. der Verwaltungskostenanteile des Kreises nicht überschreiten.

Die Festsetzung der Gewerbeabfallentgelte erfolgt kalkulatorisch getrennt von der Gebührenkalkulation für die Satzungsabfälle. Eine Belastung des Gebührenhaushalts zur Stützung der Gewerbeabfallentgelte – bzw. eine umgekehrte Belastung - finden nicht statt. Die Festsetzung der Entgelte durch den Kreis erfolgt nach den vertraglichen Regelungen auf Vorschlag des beauftragten Dritten, da dieser auch alle Risiken im Entgeltbereich übernommen hat. Der Kreis ist vertraglich verpflichtet, die vorgeschlagenen Entgelte zu beschließen, sofern sie den gebührenrechtlichen Bestimmungen genügen und die vertragliche Höchstgrenze nicht überschritten wird. Der beauftragte Dritte hat die in der Anlage 3 dargestellten Entgelte vorgeschlagen. Die Entgelte sollen sich in den einzelnen Entgeltgruppen gegenüber 2012 nicht verändern.

Allerdings soll zukünftig für den zusätzlichen Aufwand bei nicht ordnungsgemäß verpackten asbesthaltigen Anlieferungen ein Zusatzentgelt von netto 75,00 €/Anlieferung erhoben werden, um den dann aus Arbeitschutzgründen erforderlichen zusätzlichen Aufwand abzudecken.

Weiterhin müssen aus eichrechtlichen Gründen die Mindestentgelte angepasst werden. Bei Anlieferungen zur Kompostierungsanlage Korschenbroich, die ein Abfallgewicht von 400 kg unterschreiten, sollen zukünftig pauschal netto 20,00 € je Anlieferung erhoben werden. Bei Anlieferungen zum Entsorgungsstandort Neuss-Grefrath, die ein Gewicht von 200 kg (die dortigen Waagen sind moderner und genauer) unterschreiten, sollen pauschal folgende Beträge netto erhoben werden: Sortenreine Wertstoffe – 15,00 €/Anlieferung, alle anderen Anlieferungen: 25,00 €/Anlieferung. Das Mindestentgelt beträgt unverändert weiter 15,00 €/Anlieferung.

Die vertragliche Obergrenze für die Entgelte wird nicht überschritten. Gebührenrechtliche Verstöße sind nicht erkennbar.

 

4.               Beteiligung der Städte und Gemeinden

Diese Vorlage wurde vorab am 07.11.2012 auf einer Sitzung der von den Städten und Gemeinden sowie vom Kreis gemeinsam gebildeten Arbeitsgemeinschaft Abfallwirtschaft Rhein-Kreis Neuss (AKN) beraten. Die Städte und Gemeinden haben dieser Vorlage bei 2 Enthaltungen zugestimmt.

 

5.               Planungs- und Umweltausschuss

Diese Vorlage wurde vom Planungs- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 27.11.2012 beraten. Über das Beratungsergebnis wird in der Sitzung berichtet