Betreff
Archiv im Rhein-Kreis Neuss, hier: Benutzungsordnung und Gebührensatzung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss
Vorlage
40/2219/XV/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag beschließt die Benutzungsordnung und die Gebührensatzung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss in den beigefügten Fassungen mit Wirkung zum 01.01.2013.


Sachverhalt:

Archivbenutzungsordnungen stellen gängige, weit verbreitete Regelungen im deutschen Archivwesen dar. Ihr Zweck liegt vor allem darin, Einzelaspekte des archivischen Benutzungsrechts bezogen auf ein konkretes Haus zu normieren. Benutzungsordnungen ergänzen und konkretisieren insofern die grundsätzlichen Regelungen des Archivgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

 

Das Archiv im Rhein-Kreis Neuss verfügt bislang über keine eigene Benutzungsordnung. Die maßgebliche Rechtsgrundlage, welche Fragen des Benutzungsrechts normiert, ist das „Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen - ArchivG NRW)“ vom 16. März 2010.

 

Da das ArchivG NRW indes bestimmte Einzelaspekte des Benutzungsrechts nicht bzw. nicht umfassend regelt (z. B. die Zuständigkeit bei der Verkürzung von archivischen Schutzfristen oder die Nutzungsvorschriften im Lesesaal etc.), ist eine eigene Benutzungsordnung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss hilfreich und notwendig. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Benutzungen, bei denen „sensible“ Unterlagen (personenbezogenes Archivgut; Archivgut, das Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegt etc.) eingesehen werden sollen, oder auch bei Benutzern, die in der Vergangenheit gegen geltendes Recht im Zusammenhang mit der Archivbenutzung verstoßen haben (z. B. durch Veröffentlichung personenbezogener Daten) oder bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie gegen solches verstoßen könnten.

 

Die als Anlage 1 beigefügte Archivbenutzungsordnung orientiert sich inhaltlich an verschiedenen vergleichbaren Ordnungen aus dem Bereich des staatlichen, vor allem aber des kommunalen Archivwesens in Nordrhein-Westfalen.

 

Darüber hinaus verfügt das Archiv im Rhein-Kreis Neuss bislang über keine Gebührensatzung für die von ihm erbrachten Leistungen, sondern orientiert sich an der „Allgemeinen Gebührensatzung für den Rhein-Kreis Neuss“. Eine solche Verfahrensweise erweist sich indes aus verschiedenen Gründen als unpraktikabel: Erstens bietet das Archiv im Rhein-Kreis Neuss diverse Leistungen an, die in der „Allgemeinen Gebührensatzung“ keine Berücksichtigung finden. Dies betrifft in erster Linie die digitalen Reproduktionsmöglichkeiten von Archivgut, die den Benutzerinnen und Benutzern mittlerweile zur Verfügung stehen (z. B. Anfertigung von Scans, Versendung auf Datenträgern oder per Email, Ausdrucke auf Fotopapier), aber auch die Möglichkeit eines Bustransfers von Schulklassen zum Kulturzentrum Zons zwecks Teilnahme an archivpädagogischen Maßnahmen. Zweitens wird Archivgut aus dem Archiv im Rhein-Kreis Neuss seitens der Benutzerinnen und Benutzer in verschiedenster Form in analogen oder elektronischen Publikationen bzw. in Online-Diensten wiedergegeben. Auch hierfür bietet die „Allgemeine Gebührensatzung“ keine Handhabe, was die Erhebung von Gebühren anbetrifft. Diese Gründe machen eine eigene Gebührensatzung für die Leistungen des Archivs im Rhein-Kreis Neuss als tragfähige Rechtsgrundlage notwendig – auch mit Blick auf die Gleichbehandlung der Benutzerinnen und Benutzer.

 

Im Vergleich mit anderen Archiven aus dem Kreisgebiet und darüber hinaus liegen die Gebühren, die gemäß der als Anlage 2 beigefügten Satzung erhoben werden sollen, in einem moderaten Rahmen. Insbesondere ist eine Benutzung des Archivs im Rhein-Kreis Neuss durch persönliche Einsichtnahme vor Ort grundsätzlich kostenfrei. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass eine Benutzung des Archivs für jedermann möglich ist.

 

Darüber hinausgehende Leistungen wie die Anfertigung von Reproduktionen, deren Beglaubigung oder deren Verwertung in Publikationen oder Online-Diensten sind hingegen gebührenpflichtig, wobei allerdings für bestimmte Nutzungszwecke (wissenschaftlich, pädagogisch, amtlich) eine Reduzierung der Gebühren bzw. ein Verzicht auf die Erhebung möglich ist (§ 3). Im Übrigen gelten die Gebührenbefreiungen nach § 5 Abs. 6 Kommunalabgabengesetz.

 

Der Kulturausschuss hat dem Kreistag in seiner Sitzung am 19.11.2012 einstimmig empfohlen, die Benutzungsordnung und die Gebührensatzung für das Archiv im Rhein-Kreis Neuss in den beigefügten Fassungen mit Wirkung zum 01.01.2013 zu beschließen.