Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses 2011, Behandlung des Jahresfehlbetrages und Entlastung des Landrates
Vorlage
014/2253/XV/2012
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

  1. Der Kreistag stellt gemäß § 95 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit § 53 Abs. 1 KrO NRW den Jahresabschluss zum 31.12.2011 in der Fassung vom 14.11.2012, die der Prüfung des Rechnungsprüfungsausschusses und der Rechnungsprüfung zugrunde lag, fest.
  2. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 9.173.115,47 € wird gem. § 96 Abs. 1 GO NRW durch eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage ausgeglichen.
  3. Die Kreistagsmitglieder sprechen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW in Verbindung mit § 53 KrO NRW dem Landrat für das Haushaltsjahr 2011 uneingeschränkt Entlastung aus.

 


Sachverhalt:

Gem. § 53 KrO NRW in Verbindung mit § 95 GO NRW hat der Kreis zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW stellt der Kreistag den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.

 

In der Sitzung des Kreistages am 19.09.2012 hat die Verwaltung den Entwurf des Jahresabschlusses 2011 zum Bilanzstichtag 31.12.2011 eingebracht. Der Kreistag hat den vom Kämmerer aufgestellten und vom Landrat bestätigten Entwurf des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen und zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss verwiesen.

 

Nach § 101 Abs. 1 GO NRW ist der Jahresabschluss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. In Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW zur Durchführung der Prüfung dieser Rechnungsprüfung.

 

Die von der Rechnungsprüfung des Kreises durchgeführte Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Prüfungsbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zusammengefasst, der einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Rechnungsprüfung enthält.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss machte sich in seiner Sitzung am 05.12.2012 den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfung über die Prüfung des Jahresabschlusses 2011 und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu eigen und fasste das Ergebnis seiner Beratungen in dem anliegenden Bestätigungsvermerk, der in der Sitzung vom Vorsitzenden und dem Leiter der Rechnungsprüfung unterzeichnet wurde (Anlage), zusammen.

 

Der geprüfte Jahresabschluss 2011 weist einen Fehlbetrag in Höhe von 9.173.115,47 € aus. Das Jahresergebnis ist separat und von der Höhe her nachvollziehbar in der Bilanz zum 31.12.2011 auf der Passivseite unter der Bilanzposition 1.4 im Eigenkapital des Rhein-Kreises Neuss ausgewiesen.

 

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, den im geprüften Jahresabschluss 2011 ausgewiesenen Fehlbetrag von 9.173.115,47 € gem. § 96 GO NRW durch eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.

 

Der vom Kreistag festgestellte Jahresabschluss 2011 ist der Bezirksregierung Düsseldorf als Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Jahresabschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses 2012 zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.