Betreff
2. Verzeichnis der über-/außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2012
Vorlage
20/2373/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Kreistag nimmt die im zweiten Verzeichnis 2012 dargestellten überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zur Kenntnis.

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 83 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 53 Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Kämmerer, soweit der Kreistag keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen erheblich, so bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Kreistages; im Übrigen sind sie dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgendes beschlossen:

 

Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 82 GO NRW (alt) sind im Einzelfall folgende Beträge als unerheblich anzusehen:

 

a) bei freiwilligen Ausgaben bis           5.000,00 EUR

b) bei Pflichtausgaben bis               250.000,00 EUR 

 

Bis zum Erlass einer anderslautenden Regelung finden diese Erheblichkeitsgrenzen auch für die Haushaltsausführung nach den Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements Anwendung.

 

Über die im Haushaltsjahr 2012 bisher entstandenen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wurde das zweite Verzeichnis erstellt.

 

Es handelt sich hierbei sich um Mehraufwendungen/-auszahlungen, die vom Kämmerer bereits genehmigt wurden und dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen sind.