Beschlussempfehlung:
Die zuvor beschriebene Regelung gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO NRW n.F. über
die Festlegung der Art, des Umfanges und der Dauer der übertragenen
Ermächtigungen wird vom Kreistag zustimmend zur Kenntnis genommen.
Der Kreistag nimmt die nach § 22 Abs. 4 GemHVO NRW vorzulegende
Übersicht über die gemäß § 22 Abs. 1-3 GemHVO NRW von 2012 nach 2013
übertragenen Ermächtigungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnisplan
und den Finanzplan 2013 zur Kenntnis.
Sachverhalt:
a) Regelung der
Art, des Umfanges und der Dauer der Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs.
1 GemHVO NRW n.F.
b) Ermächtigungsübertragungen
gemäß § 22 Abs. 1-3 GemHVO NRW n.F. von 2012 nach 2013 im Rahmen des
Jahresabschlusses 2012
Sachverhalt zu a):
Durch Artikel 7 [Änderung der GemHVO NRW] des 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes
(NKFWG) wurde der § 22 dahingehend neu gefasst, dass grundsätzlich alle
Ermächtigungen übertragbar sind. Die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der
Ermächtigungsübertragungen sollen nunmehr durch den Landrat mit Zustimmung des
Kreistages geregelt werden. Gemäß Artikel 11 [Inkrafttreten] dieses Gesetzes
wird zugelassen, dass diese Vorschriften bereits auf den Jahresabschluss 2012
angewendet werden können.
Der Entwurf des Kreishaushaltsplanes 2013 enthält auf Seite 42
sogenannte Bewirtschaftungsregeln, die auch bereits die vorgenannten
Regelungsmerkmale ausfüllen. Die Regelung dort, lautet wie folgt:
Ermächtigungen für Aufwendungen
und Auszahlungen sind übertragbar. Werden diese über-tragen, erhöhen sie die
entsprechenden Positionen im Haushaltsplan des folgenden Jahres.
Regelung der Art, des
Umfanges und der Dauer der übertragenen Ermächtigungen:
Ermächtigungen für konsumtive
Aufwendungen und Auszahlungen bleiben bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres
verfügbar. In begründeten Einzelfällen kann der Kämmerer eine Weiterübertragung
zulassen. Konsumtive über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
sind von der Übertragung ausgeschlossen.
Ermächtigungen für investive
Auszahlungen und auch konsumtive Aufwendungen und Auszahlungen, die mit
zweckgebundenen Erträgen und Einzahlungen korrespondieren, bleiben bis zur
Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar.
Nicht begonnene
Investitionsmaßnahmen behalten ihre Ermächtigung bis zum Ende des zweiten dem
Haushaltsjahr folgenden Jahres.
Die Übertragung von über- und
außerplanmäßigen Auszahlungen wird nur in begründeten Ausnahmen zugelassen.
Über die Bildung einer
Ermächtigungsübertragung entscheidet der Kämmerer am Jahresende auf Antrag.
Sachverhalt zu b):
Nach § 22 Abs. 4 GemHVO NRW ist dem Kreistag eine entsprechende
Übersicht über die Ermächtigungsübertragungen mit den Auswirkungen auf den
Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen. Die gemäß § 22 Abs. 1-3 GemHVO NRW von
2012 nach 2013 übertragenen Ermächtigungen haben im Abschlussjahr 2012
keinerlei Einfluss auf das Jahresergebnis. 2013 führen sie zu einer Erhöhung
der Planungspositionen, wodurch sich dann bei Inanspruchnahme eine Auswirkung auf das Jahresergebnis 2013
ergeben kann. Die Kreisumlage ist hiervon nicht tangiert.
Die von 2012 übertragenen Ermächtigungen erhöhen die Planungspositionen
des Jahres 2013 wie folgt:
AUFWENDUNGEN |
3.332.120,02 € |
AUSWIRKUNGEN AUF DEN ERGEBNISPLAN 2013 |
3.332.120,02 € |
|
|
AUSZAHLUNGEN AUS
LFD. VERWALTUNGSTÄTIGKEIT |
4.181.634,55 € |
AUSZAHLUNGEN AUS INVESTITIONSTÄTIGKEIT |
7.007.685,26 € |
AUSWIRKUNGEN AUF DEN FINANZPLAN 2013 |
11.189.319,81 € |
Für die Ermächtigungsübertragungen bei den Aufwendungen musste bisher
gemäß § 43 Absatz 3 GemHVO NRW innerhalb des Eigenkapitals eine zweckgebundene
Deckungsrücklage (Vorjahr: 3.566.195,90 €) gebildet werden. Aufgrund Artikel 7
[Änderung der GemHVO NRW; hier § 43 Abs. 3] des 1.
NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (NKFWG) entfällt die Ausweisung einer
zweckgebundenen Deckungsrücklage ersatzlos. Der Bestand aus dem Vorjahr in Höhe
von 3.566.195,60 € wird durch Umschichtung in die Allgemeine Rücklage
aufgelöst.
Als größten Posten enthalten die übertragenen Aufwendungen und
Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit jeweils einen Betrag in Höhe von
1.791.021,88 €. Der Bund hat diese Mittel in 2012 für Leistungen nach dem
Bildungs- und Teilhabepaket zur Verfügung gestellt. Bis zur zweckentsprechenden
Verwendung wird dieser Betrag als Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
vorgehalten.
Damit die Abwicklung ab 2013 erfolgen kann, wurden in Höhe der
Abrechnungsüberhänge entsprechende
Ermächtigungsübertragungen bei den Aufwendungen und Auszahlungen aus lfd.
Verwaltungstätigkeit vorgesehen. Die dann ab 2013 entstehenden Aufwendungen
verlaufen bei dieser Verfahrensweise ergebnisneutral und belasten nicht das
Jahresergebnis 2013, da jeweils ein Ertrag in gleicher Höhe aus der Auflösung
des gebildeten Passiven Rechnungsabgrenzungspostens gegenübersteht.
Der Finanzausschuss wird die vorgelegten Ermächtigungsübertragungen in
seiner Sitzung am 19.02.2013 beraten. Hinsichtlich der Gesamtübersicht der
übertragenen Ermächtigungen mit den entsprechenden Begründungen wird auf die
Einladung zu dieser Sitzung verwiesen.