Beschlussempfehlung:
- Gefördert
werden der Neu-, Um- und Anbau sowie der Ersatzbau, der Erwerb eines Gebäudes
und die Anschaffung einer Ersteinrichtung für Kindertageseinrichtungen im
Einzugsbereich des Kreisjugendamtes.
- Voraussetzungen
für eine Förderung sind die Feststellung eines Bedarfs im Rahmen der
Jugendhilfeplanung und eine Betriebskostenförderung nach dem
Kinderbildungsgesetz.
- Die
Förderung des Jugendamtes beträgt 50 % der anerkennungsfähigen Kosten.
- Der
Träger darf zum Aufbringen seines Eigenanteils seine Rücklagen für die
Tageseinrichtung einsetzen. Übersteigt die Rücklage den Eigenanteil, so
ist diese vorrangig einzusetzen.
- Eine
Förderung neben einer Investitionsförderung zum Ausbau u3 durch das Land
(RdErl. vom 09.05.2008) ist möglich, wenn die anerkennungsfähigen Kosten
die zuwendungsfähigen Ausgaben aus der Landesförderung übersteigen. Der
Träger ist verpflichtet, die höchstmögliche Förderung beim Land zu
beantragen und den 10 %igen Eigenanteil aufzubringen. Die übersteigenden
Kosten werden nach Maßgabe dieses Beschlusses gefördert.
- Die
Zweckbindung bei Baumaßnahmen beträgt 30 Jahre, bei Ersteinrichtung 10
Jahre.
- Nicht
förderfähig sind der Erwerb von Grundstücken und die öffentliche
Erschließung.
- Voraussetzung
für die Förderung ist ein Antrag des Trägers vor Beginn der Baumaßnahme.
Es sind folgende Unterlagen einzureichen: Beschreibung und Konzeption des
Vorhabens, Planungsunterlagen, Grundrisspläne, Kosten- und
Finanzierungsplan.
- Bei der
Vergabe von Aufträgen sind die VOB und die VOL zu beachten.
- Der
Träger hat spätestens 3 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme einen Verwendungsnachweis
und auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Sachverhalt:
Investitionskostenförderung für Kindertageseinrichtungen
§ 13 GTK regelte die Bezuschussung von
Bau- und Einrichtungskosten für Kindertageseinrichtungen. Die Höhe des
Zuschusses des Jugendamtes war mit 75 % der Kosten gesetzlich festgeschrieben.
Zum Ausgleich gewährte das Land dem Jugendamt einen Zuschuss von 50 % der im
Landesdurchschnitt entstehenden Kosten.
Zum 01.08.2008 ist das
Kinderbildungsgesetz (KiBiz) in Kraft getreten, das GTK trat außer Kraft. Eine
Regelung über eine Investitionskostenförderung gibt es hier nicht. Im § 24
KiBiz wird lediglich festgestellt: „Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe
des Haushaltsbegleitgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten der
Kindertageseinrichtungen.“
Mit Runderlass vom 9. Mai 2008 hat das
Land die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in
Kindertageseinrichtungen zum Ausbau von Plätzen für Kinder unter drei
Jahren verabschiedet. Gefördert wird
hiernach ausschließlich die Schaffung von neuen Plätzen für Kinder unter 3
Jahren mit bis zu 90 % der Kosten
-
beim
Neu- und Anbau von bis zu 20.000,00 € je Kleinkindplatz
-
beim
Umbau von bis zu 8.500,00 € je Kleinkindplatz
-
für
die Einrichtung von bis zu 3.500,00 € je Platz (außer beim Neu- und Anbau)
Die Höchstfördersummen sind in der Regel
auskömmlich für Umbauten innerhalb der bestehenden Gebäude oder für kleine
Anbauten. Die Erfahrung aus den vorliegenden Anträgen zeigt jedoch, dass der
Anbau von ganzen Gruppeneinheiten oder gar der Neubau einer Tageseinrichtung
hiervon nicht zu bestreiten sind.
Gleichzeitig werden die alten Richtlinien
vom 10.04.1992 mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt (Zif. 8.2 des
RdErl.). Neubau, Umbau oder Ersatzbau von Plätzen für Kinder von 3 – 6 Jahren
werden damit vom Land nicht mehr gefördert.
Regelungen über eine Beteiligung des
Jugendamtes an Investitionen an Kindertageseinrichtungen bestehen in den nun
gültigen Richtlinien nicht.
Die Verwaltung empfiehlt daher zur
Schaffung von Planungssicherheit eigene Regeln zu beschließen.