Beschlussempfehlung:
Zu Mitgliedern in der Verbandsversammlung
des Sparkassenzweckverbandes und zu ihren persönlichen Stellvertretern werden
für die laufende Wahlperiode gewählt:
Mitglieder |
Stellvertreter |
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1. |
Allg. Vertreter Steinmetz |
1. |
Dezernent Graul |
2. |
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2. |
….. |
3. |
….. |
3. |
….. |
4. |
….. |
4. |
….. |
5. |
….. |
5. |
….. |
6. |
….. |
6. |
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7. |
….. |
7. |
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8. |
….. |
8. |
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9. |
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9. |
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10. |
….. |
10. |
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11. |
….. |
11. |
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12. |
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12. |
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13. |
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13. |
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Sachverhalt:
Gemäß § 5 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes besteht die Verbandsversammlung aus 36 Vertretern der Verbandsmitglieder. Es entsenden
- der Rhein-Kreis Neuss 13 Vertreter,
- die Stadt Neuss 18 Vertreter,
- die Stadt Korschenbroich 2 Vertreter und
- die Stadt Kaarst 3 Vertreter.
Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder der von ihnen vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Beachtung der Ausschließungsgründe nach § 13 Absatz 1 und 2 SpkG gewählt.
In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.
Die Vertreter des Rhein-Kreises Neuss müssen aus dem früheren Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Grevenbroich stammen.
§ 13
SpkG Unvereinbarkeit, Abberufung
von Verwaltungsratsmitgliedern
(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:
a) Dienstkräfte
der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2
Buchstabe c,
b) Personen, die
Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des
Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung,
Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von
Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder
andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser
Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht
für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der
öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein
Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft
beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den
öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,
c) Beschäftigte
der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,
d) Inhaber und
Dienstkräfte von Auskunfteien.
(2) Dem
Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen
eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig
oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über
das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die
als Schuldner in den letzten zehn Jahren
in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwickelt waren oder noch sind.