Betreff
Wahl der Mitglieder und Stellvertreter der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes des Rhein-Kreises Neuss, der Stadt Neuss, der Stadt Korschenbroich und der Stadt Kaarst
Vorlage
010/047/XVI/2014
Art
Tischvorlage

Beschlussempfehlung:

Zu Mitgliedern in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes und zu ihren persönlichen Stellvertretern werden für die laufende Wahlperiode gewählt:

 

Mitglieder   

Stellvertreter

1.

Allg. Vertreter Steinmetz

1.

Dezernent Graul

2.

…..  

2.

…..

3.

…..

3.

…..

4.

…..

4.

…..

5.

…..

5.

…..

6.

…..

6.

…..

7.

…..

7.

…..

8.

…..

8.

…..

9.

…..

9.

…..

10.

…..

10.

…..

11.

…..

11.

…..

12.

…..

12.

…..

13.

…..

13.

…..

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 5 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes besteht die Verbandsversammlung aus 36 Vertretern der Verbandsmitglieder. Es entsenden

  • der Rhein-Kreis Neuss 13 Vertreter,
  • die Stadt Neuss 18 Vertreter,
  • die Stadt Korschenbroich 2 Vertreter und
  • die Stadt Kaarst 3 Vertreter.

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten oder der von ihnen vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Verbandsmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Beachtung der Ausschließungsgründe nach § 13 Absatz 1 und 2 SpkG gewählt.

 

In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu wählen, der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt.

 

Die Vertreter des Rhein-Kreises Neuss müssen aus dem früheren Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Grevenbroich stammen.

 

 


 

§ 13 SpkG        Unvereinbarkeit, Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern

 

(1)   Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

a) Dienstkräfte der Sparkassen; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach    § 10 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c,

b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

c) Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

d) Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

(2)   Dem Verwaltungsrat dürfen ferner solche Personen nicht angehören, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.