Beschlussempfehlung:
Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden angewiesen, für die laufende Wahlperiode den Bürgermeister der Stadt Neuss als vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse Neuss vorzuschlagen und zu wählen.
Sachverhalt:
Gemäß § 11 SpkG wählt bei Zweckverbandssparkassen die Vertretung des Zweckverbandes eines ihrer Mitglieder oder den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes zum vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates.
Aus § 4 der Satzung der Sparkasse Neuss ergibt sich, dass für die laufende Wahlperiode der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Neuss zu wählen ist.
An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen die Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder beratend teil, die weder vorsitzendes Mitglied des Verwaltungsrates noch Mitglied des Verwaltungsrates sind und auch nicht nach § 11 Abs. 3 SpkG an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.