Betreff
Wahl des Mitgliedes, des Stellvertreters und des Ersatzvertreters der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (§ 5 Abs. 2 b der RSGV-Satzung)
Vorlage
010/056/XVI/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden angewiesen, folgenden Hauptverwaltungsbeamten zum Mitglied der Verbandsversammlung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes bzw. folgende Hauptverwaltungsbeamte zum Stellvertreter bzw. Ersatzvertreter vorzuschlagen und zu wählen:

 

Mitglied der RSGV-Verbandsversammlung   Landrat Hans-Jürgen Petrauschke

Stellvertreter                                         (Vorschlag Stadt Korschenbroich)

Ersatzvertreter                                               (Vorschlag Stadt Kaarst)

 


Sachverhalt:

Nach § 5 Abs. 2  b) der RSGV-Satzung  entsenden jede Sparkasse und ihr Träger den Hauptverwaltungsbeamten des kommunalen Trägers, bei Zweckverbandssparkassen den Hauptverwaltungsbeamten eines Zweckverbandsmitgliedes.

 

Die Mitglieder der RSGV-Verbandsversammlung werden nach § 5 Abs. 3 der RSGV-Satzung von ihren Stellvertretern in den dort genannten Ämtern vertreten. Bei Zweckverbandssparkassen entsendet die Vertretung des kommunalen Trägers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder einen Vertreter und sofern möglich einen Ersatzvertreter.