Betreff
Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW
Vorlage
20/2682/XV/2013
Art
Bericht

Sachverhalt:

Nach den Regelungen des Gemeindefinanzreformgesetzes des Bundes (GFRG) sind die Kommunen bis zum Jahre 2019 mit rd. 40 % an den verbleibenden Lasten des jeweiligen Landes aus der Einbeziehung der neuen Länder und West-Berlins in den Länderfinanzausgleich zu beteiligen. In NRW beteiligt das Land die Kommunen mit dem Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW an den Kosten der deutschen Einheit.

Mit Urteil des Verfassungsgerichtshofs NRW vom 08.05.2012 sind zwei Vorschriften des Einheitslastenabrechnungsgesetzes des Landes NRW für nichtig erklärt worden. Daraufhin wurden Beratungen zwischen dem Land NRW und den kommunalen Spitzenverbänden geführt mit dem Ziel, eine verfassungskonforme und einvernehmliche Neuregelung der Bestimmungen des Einheitslastenabrechnungsgesetzes zu finden. Dabei war Hintergrund, dass der Bund den Ländern zum 01.01.1995 zu deren Kompensation aus der Belastung der Aufnahme der neuen Länder und West-Berlins in den Länderfinanzausgleich sieben zusätzliche Punkte des Umsatzsteueraufkommens gewährt hatte. Das Land NRW hatte bislang weder diese Entlastung noch die sich daraus ergehende Belastung aus dem Umsatzsteuerausgleich als Einheitslast definiert. An beiden Elementen sind die Kommunen über den Steuerverbund im Land bisher lediglich mit 23 % (nominaler Verbundsatz) beteiligt. Grundlage der nunmehr geplanten Ergänzungen des Einheitslastenabrechnungsgesetzes ist deshalb, den Saldo aus der Entlastung und der damit verbundenen Belastung zu bilden und die Kommunen im Verhältnis ihrer Steuerkraft zu beteiligen. Daneben ist vorgesehen, dass das Land im Hinblick auf die Höhe der Einheitslast in NRW den bei der Abrechnung benutzten pauschalen Abzug von der Einheitslast (sogenannter Färber-Faktor) mit einer Gewichtung von 550 Mio. in die Berechnung einsetzt.

Das Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW ist bis zum Jahr 2019 befristet. Veränderungen des Umsatzsteuersatzes bis zu diesem Zeitpunkt sollen im Sinne der getroffenen Vereinbarung Berücksichtigung finden.

Aufgrund der Neuregelungen erhält die kommunale Ebene in NRW im Jahr 2013 Abrechnungsbeträge in einer Größenordnung von rd. 275 Mio. € als Abrechnung und Rückerstattung kommunaler Überzahlungen der Jahre 2007 bis 2011. Insgesamt fließen rd. 400 Mio. € an die Kommunen (2007 – 2011).

Zu den individuellen Abrechnungsbeträgen der Kommunen liegen bislang keine Modellrechnungen vor. Die Berechnung des endgültigen Abrechnungsbetrages für jede Kommune wird maßgeblich durch den jeweiligen Anteil im Abrechnungsjahr am landesweiten Aufkommen der erhöhten Gewerbesteuerumlage bestimmt. Trotz der damit insgesamt zu erwartenden Zahlungen des Landes an die kommunale Ebene bleibt es damit zwangsläufig dabei, dass es zu Forderungen des Landes an die Kreise und Landschaftsverbände kommen wird. Dies liegt daran, dass die Struktur der Einheitslastenabrechnung in NRW eine Vorauszahlung der Kommunen über eine erhöhte Gewerbesteuerumlage und eine pauschale Erstattung des Steuerverbundes (1,17 Punkte Verbundsatz) vorsieht. Da die Kreise und Landschaftsverbände anders als die Städte und Gemeinden keine Vorauszahlungen über die Gewerbesteuerumlage leisten, kommt es zwangsläufig zu Nachzahlungen der Umlageverbände. Der Rhein-Kreis Neuss hat deshalb vorsorglich eine Rückstellung für die Abrechnung nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz in Höhe von 744.909,85 € auf der Grundlage eines entsprechenden Bescheides des Landes NRW gebildet. Dieser Betrag berücksichtigt den Abrechnungszeitraum bis 2009, die Rückstellung muss für den Jahresabschluss 2012 noch angepasst und erhöht werden.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der zu erwartenden Neuregelung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes für den Rhein-Kreis Neuss keine Rückzahlungen und zukünftige Entlastungen zu erwarten sind.

 

Das Landeskabinett hat in der Sitzung am 16.07.2013 einen entsprechenden Gesetzentwurf verabschiedet. Damit ist davon auszugehen, dass nicht alle Mitglieder der kommunalen Familie Rückzahlungen zu erwarten haben, sondern auch Nachzahlungen an das Land zu leisten sind. Dies betrifft – wie dargestellt – insbesondere die Kreise und Landschaftsverbände, die ihre Vorausleistungen auf ihre individuellen Beiträge zu den Einheitslasten nicht über eine Gewerbesteuerumlage erbracht haben, sondern aufgrund von Vorwegabzügen im Gemeindefinanzierungsgesetz. Überraschend dabei ist die Höhe, mit der die Umlageverbände zu Nachzahlungen herangezogen werden. Für die Landschaftsverbände sind dies etwa 60 Mio. €, für die Kreise insgesamt rd. 70 Mio. €.

Bezogen auf den Rhein-Kreis Neuss ergibt sich für den Abrechnungszeitraum 2007 bis 2011 zur Zeit folgendes Bild:

 

Stadt Dormagen                 Erstattung                  243.280,83 €

Stadt Grevenbroich             Erstattung               5.800.165,00 €

Gemeinde Jüchen               Erstattung                  794.453,70 €

Stadt Kaarst                      Erstattung               1.533.760,18 €

Stadt Korschenbroich          Erstattung               1.175.927,34 €

Stadt Meerbusch                Erstattung               2.432.869,37 €

Stadt Neuss                       Erstattung               12.132.383,07 €

Rhein-Kreis Neuss               Rückzahlung            4.796.022,78 

 

 

Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes soll noch im Jahr 2013 abgeschlossen werden, so dass sich die daraus ergebene Rückzahlung bzw. Nachzahlung auch im Haushaltsjahr 2013 bzw. noch im Haushaltsjahr 2012 niederschlagen wird. Da damit im Jahr 2014 kein Aufwand mehr anfällt, können auch Nachzahlungen nicht mehr über die Festsetzung der Umlage Berücksichtigung finden. Deshalb erwarten die Kreise, dass im Gesetzgebungsverfahren eine Regelung getroffen wird, wonach eine Umlagewirksamkeit und eine Aufwandswirksamkeit für 2014 festgeschrieben wird.