Betreff

Anlage eines Brauchtumsplatzes in Rommerskirchen-Frixheim;
Befreiung gem. § 69 Abs. 1 LG NRW
Vorlage
68/393/2008
Aktenzeichen
68.4-40.01-8-193-08
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde erhebt keinen Widerspruch gegen die Erteilung von Befreiung für die Anlage und Nutzung des neuen Brauchtumsplatzes in Rommerskirchen-Frixheim entsprechend dem Antrag der Gemeinde Rommerskirchen vom 30.09.2008.


Sachverhalt:

 

Mit Datum vom 30.09.2008 beantragt die Gemeinde Rommerskirchen die Erteilung von Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG NRW für die Anlage und Nutzung eines neuen Brauchtumsplatzes in Rommerskirchen-Frixheim.

 

Auf den als Anlage beiliegenden Antrag der Gemeinde einschließlich des Gestaltungskonzeptes und der Eingriffs- / Ausgleichsdarstellung wird verwiesen.

 

Der heutige Brauchtumsplatz kann langfristig nicht beibehalten werden.

 

Der Standort des beantragten Platzes liegt im Bereich der Einmündung der Dorfstraße in die Frixheimer Straße im Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplanes VI - Grevenbroich / Rommerskirchen. Der Landschaftsplan stellt hier das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung … (der) … Landschaft“ dar. Entlang des Gillbachs sind wechselseitig Ufergehölzpflanzungen vorgesehen (vgl. Anlage). Weitere besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft i. S. d. §§ 19 ff LG NRW, geschützte Biotope nach § 62 LG NRW oder Gebiete nach der RL 92/43/EWG (FFH-Gebiete) werden nicht beeinträchtigt.

 

Der Standort wird heute wie die anliegenden Flächen in vergleichbarer Lage als Weidefläche genutzt.

 

Im Zuge der Anlage des Brauchtumsplatzes ist vorgesehen, einen an der Oberfläche sichtbar 4 m breiten und 30 m langen Weg von der Dorfstraße aus parallel zum Gewässer anzulegen, der die feste Zuwegung zu den Standplätzen der Schausteller darstellt und damit auch bei schlechter Witterung einen reibungslosen Verlauf des einschließlich Auf- und Abbau 6  Tage andauernden Brauchtumsfestes im Juli garantiert.

 

In  der übrigen Zeit des Jahres soll die Fläche weiter als Weide bewirtschaftet werden.

 

Alternativen zu der gewählten Planung mit annähernd gleicher Gunst bieten sich nicht an (vgl Anlage: Ergänzung des Antrags).

 

Als Kompensation für den mit dem Bau des Weges und der Nutzung der Fläche verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. § 4 Abs. 2 LG NRW soll ein mehr als 13 m breiter Streifen entlang des Gillbachs als Wiesenbrache verbleiben und sich mit Ausnahme einer zweimaligen jährlichen Mahd selbst überlassen werden. Zusätzlich werden die Ufergehölze entlang des Gewässers durch Anpflanzungen ergänzt.

 

Das Vorhaben kann insgesamt als mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsschutzgebiet vereinbar angesehen werden.

 

Die Untere Landschaftsbehörde beabsichtigt, die beantragte Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplanes VI für Landschaftsschutzgebiete zu erteilen und das Benehmen hinsichtlich der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft nach § 6 Abs. 1 LG NRW im Zulassungsverfahren herzustellen.

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde wird nach § 69 Abs. 1 LG NRW um Beschlussfassung im Hinblick auf sein Widerspruchsrecht gebeten.