Betreff
6. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen - (FFH-Gebiet Wahler Berg)
hier:
a) Vorbereitung der Beschlussfassung des Kreistages zu den Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde und der Bürger
b) Vorbereitung des Satzungsbeschlusses der 6. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen - durch den Kreistag
Vorlage
61/2805/XV/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussempfehlung:

Der Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:

 

a)    Der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss bestätigt die Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange und des Landschaftsbeirates sowie der Bürger aus der Beteiligung zur 6. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen – .

b)   Der Kreistag beschließt, gem. § 16 und § 27 in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NRW, GV NRW v. 21.07.2000, S. 568) zuletzt geändert am 16.März 2010 (GV NRW S. 185) die 6. Änderung des LP II – Dormagen – in der zur Sitzung vorgelegten Fassung vom 19.11.2013 als Satzung.

 

 

 

 


Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 21.12.2011 beschloss der Kreistag des Rhein-Kreises Neuss die Fortführung der 6. Änderung des Landschaftsplanes II - Dormagen – gem. Aufstellungsbeschluss vom 02.10.20002.

Gegenstand dieses Änderungsverfahrens ist die Anpassung des Landschaftsplanes des Rhein-Kreises Neuss gem. der FFH - Gebietsausweisungen (Richtlinie 92/43/EWG) für das FFH – Gebiet Wahler Berg (DE-4806-305) auf Grundlage des § 32 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatschG vom 29.07.2009, BGBl. I S. 2542).

 

In seiner Sitzung am 18.06.2013 beauftragte der Kreistag die Verwaltung mit der Erarbeitung und Auslegung des Entwurfes der 6. Änderung des Landschaftsplanes II – Dormagen -, und der Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger gem. 27 a und 27 c Landschaftsgesetz NRW (LG NRW, GV NRW v. 25.08.2005, S. 568; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010, GV NRW S. 185).

 

Gegenstand der Beteiligung war der von der Verwaltung erarbeitete Entwurf in welchen keine Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Beteiligung eingearbeitet werden mussten.

Die Inhalte des Entwurfs sind im Einzelnen der (Anlage 1) zu entnehmen.

 

Die Beteiligung erfolgte für die Träger öffentlicher Belange und den Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde in der Zeit vom 04.09. bis 14.10.2013 und für die Bürger in der Zeit vom 16.09. bis 14.10.2013.

 

In der (Anlage 2) sind die Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange, des Beirates bei der Unteren Landschaftsbehörde sowie der Bürger zu dem Änderungsverfahren als Synopse aufgeführt und die Stellungnahmen der Verwaltung im Einzelnen dem jeweiligen Einwender zugeordnet.

 

Der Satzungsentwurf (Anlage 3) wurde gegenüber dem Entwurf im Beteiligungsverfahren nur geringfügig geändert. Es wurde die Anregung des Geologischen Dienstes - hinsichtlich der Ergänzung des Schutzzweckes – übernommen:

Die Ordnungsnummer 6.2.1.2 A) Schutzzweck wird um die Ziffer 4. wie folgt ergänzt:

 

 

Textliche Darstellungen und Festsetzungen

Ordnungs-Nr.:

Textliche Darstellung und
Festsetzungen

Erläuterungen

6.2.1.2

 

 

 

A) Schutzzweck

 

 

……

 

 

4. Aus geowissenschaftlichen Gründen zur Erhaltung der besonderen Landschaftsform der Binnendüne.

Ein Teilbereich des „Wahler Berg“ ist als Geotop ausgewiesen und wird im Geotopkataster des Landes NRW unter der Nummer GK-4806-013 geführt.

 

Durch die betreffende Ergänzung des Entwurfes werden die planerischen Grundzüge der 2. Änderung des Landschaftsplanes VI – Dormagen – nicht berührt.

Insofern kann gem. § 27c Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden und der geänderte Entwurf als Satzung beschlossen werden.