Betreff
Beibehaltung von Einfriedungen an Abgrabungsseen nach Rekultivierung
Vorlage
68/2812/XV/2013
Aktenzeichen
68.4-40.04
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Im Rhein-Kreis Neuss gibt es eine recht große Zahl ehemaliger und noch betriebener Kies- und Sandabgrabungen. Zumeist entsteht im Zuge dieser Abgrabungen (von wenigen Trockenabgrabungen abgesehen) ein Gewässer, teilweise in erheblicher Größe.

 

Die Rekultivierung der Abgrabungen ist fast ausschließlich auf den Arten- und Biotopschutz ausgerichtet, d. h., es werden möglichst hochwertige naturnahe Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen. Hierbei werden vielfältige, große Offenlandflächen, Kies- und Sandstrände und Flachwasserbereiche, aber auch Gehölzflächen bis hin zu kleineren Waldflächen, angelegt.

 

Zwei dieser Abgrabungsseen, der Martinssee westlich Zons und der Balgheimer See östlich Delhoven, sind als Naturschutzgebiete im Landschaftsplan II - Dormagen - festgesetzt. Die weiteren Seen liegen überwiegend in Landschaftsschutzgebieten. Teilweise ist die Hinentwicklung zum Naturschutzgebiet im Landschaftsplan vorgesehen (Großenbruch, Broicher Seite).

 

In den Zulassungen für Nass-Abgrabungen (heute wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren) wird regelmäßig die Verpflichtung ausgesprochen, nach Beendigung des Gewinnungsbetriebs, der Rekultivierung und der Gewährleistungshaftung die während der Gewinnung unumgänglichen Zäune um das Gewinnungsgelände wieder zu entfernen. Für die Zeit der Gewinnung der Lockergesteine, die Rekultivierungsphase und die Gewährleistung sind die Gelände eingezäunt und so als Lebensraum vielen Tierarten und zugleich den Menschen als erlebbare Landschaft entzogen.

 

Nach der Rekultivierung sollen sie möglichst uneingeschränkt wieder als Lebensräume für Tiere und Pflanzen und als (stille) Erholungsräume für die Menschen dienen, mithin also wieder ein - wenn auch erheblich veränderter - Teil der Gesamtlandschaft werden.

 

Dies wäre bei Beibehaltung der Zäune nur sehr eingeschränkt möglich, abgesehen davon, dass Zäune Eingriffe in Natur und Landschaft bedeuten und erhebliche Gefahren für Tiere darstellen können.

 

Im Idealfall sind ehemalige Abgrabungen hochwertige Lebensräume für wild lebende Tiere und Pflanzen und abwechslungsreiche und offen begehbare, vielgestaltige Landschaftsteile mit hohem Wert für die stille Erholung in Form des Erlebens der Landschaft bei sorgfältig ausgewählten Wegeführungen. Jagd, Fischerei und Hege (in NSG mglw. geregelt) bleiben in aller Regel unberührt.

 

Die Berechtigung der Forderung zum Beseitigen der Einfriedungen wurde auch gerichtlich bestätigt.

 

Nicht unberücksichtigt bleiben darf bei dieser Vorstellung, dass Abgrabungsseen insbesondere in der Ballungsrandzone eine hohe Anziehungskraft für Menschen besitzen und vielfach zum wild Baden, Lagern, Zelten usw. genutzt werden. Dies vielfach noch bei vorhandenen Schutzzäunen, die zum Eindringen zerstört werden. Die Folge sind teilweise erhebliche Störungen der Tierwelt, Vernichtung von Gehölzen und extreme Gefahrensituationen, da die Gewässer nicht als Badegewässer hergerichtet sind und mit unkalkulierbaren Strömungsverhältnissen gerechnet werden muss.

 

Das Baden trotz Badeverbot fällt in die Zuständigkeit der allgemeinen örtlichen Ordnungsbehörden, ebenso die Abfallsammlung bei öffentlich zugänglichen Flächen, als die die Abgrabungsseen nach Beseitigung der Einzäunung anzusehen wären. In Natur- und Landschaftsschutzgebieten liegt die Zuständigkeit für Zuwiderhandlungen gegen die Festsetzungen für die Schutzgebiete nach den Landschaftsplänen (Lagern, Zelten, Feuer machen, Baden, Betreten von Flächen außerhalb der Wege in NSG) auch in der Zuständigkeit der Unteren Landschaftsbehörde.

 

In jüngster Zeit häufen sich die vorgetragenen Anliegen von Eigentümern und Nutzungsberechtigten, die aus der Gewinnungszeit vorhandenen Zäune zum Schutz der Gebiete vor wildem Baden, Abfällen und Gefahren für Menschen beizubehalten.

 

Die Untere Landschaftsbehörde vertritt die Auffassung, dass die der Zulassung entsprechende grundsätzliche Forderung nach Beseitigung der Zäune nach Abschluss der Gewinnung und Rekultivierung einschließlich der Gewährleistung ihre Berechtigung hat, um diese großen Gebiete wieder als ungesperrte Lebensräume und Erholungsräume zu aktivieren und den Landschaftseingriff durch eben diese Zäune zu beseitigen. Wilde Abfallablagerungen sind als Problemstellung in der freien Landschaft insgesamt zu betrachten und können kein Anlass sein, für viele hundert Hektar naturnahen Lebensraum das freie Ein- und Auswechseln von Tierarten zu behindern oder zu unterbinden und den Menschen das Erleben dieser interessanten Landschaftsteile zu entziehen. Dies gilt gleicher Maßen für wildes Baden, unzulässiges Lagern, Zelten oder Feuer machen.

 

Gleichwohl gibt es Fälle, in denen begründet eine Einzäunung ganz, teilweise oder befristet bestehen bleiben muss. Dies kann z. B. der Fall sein bei

 

·           Gefahrenpunkten, die nicht beseitigt werden können (z. B. gewollte Steilwände),

·           Flächen, die zur Offenhaltung beweidet werden,

·           Bereiche, die als attraktiver Lebensraum für störungsempfindliche Arten dienen sollen und bei denen eine Besucherlenkung ohne Störung nicht möglich ist (z. B. Kiesstrände für den Flussregenpfeiffer an schmalen Landstreifen).

 

Ingesamt wird die Auffassung vertreten, das sich der Anlass zur Beibehaltung einer Einzäunung aus einem Erfordernis zur Pflege und Entwicklung des Gebietes ergeben muss. Allgemeine Störungen oder Gefahren, die praktisch jeder freien Landschaft immanent sind, können hierzu argumentativ nicht herangezogen werden. Dies würde langfristig zu einer nicht vertretbaren Kammerung der Landschaft führen. Schlussendlich wären vergleichbare Gründe für eine Einfriedung auch z. B. auf Waldflächen anwendbar.

 

Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde wird um Stellungnahme aus seiner Sicht gebeten.