Sachverhalt:
Mit dem Ende der laufenden Wahlperiode
im Rhein-Kreis Neuss endet auch die Amtszeit der Mitglieder des Beirates bei
der Unteren Landschaftsbehörde im Sinne des § 11 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW)
in dessen VIII. Wahlperiode.
Nach dieser Bestimmung ist bei den
Unteren Landschaftsbehörden zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur
und Landschaft ein Beirat zu bilden. Der Beirat soll bei Schutz, Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft mitwirken.
Die Wahl der Beiratsmitglieder und
ihrer Stellvertreterinnen / Stellvertreter für dessen IX. Wahlperiode erfolgt
durch den Kreistag auf Vorschlag der nachstehend genannten Verbände und
Vereinigungen unter Beachtung der Regelungen des § 11 Abs. 4 LG NRW und der
darin festgelegten Zahl der dem Verband / der Vereinigung zustehenden
Vertreterinnen und Vertreter. Danach besteht der Beirat aus 16 Mitgliedern und
setzt sich zusammen aus
·
2 Vertreter/innen des Bundes für Umwelt und
Naturschutz Deutschland e.V. (BUND),
·
2
Vertreter/innen des Naturschutzbundes Deutschland e. V. (NABU),
·
3
Vertreter/innen der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e. V. (LNU),
·
1
Vertreter/in der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald NRW e. V. (SDW)
·
2
Vertreter/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
·
1
Vertreter/in des Waldbauernverbandes NRW e. V.,
·
1
gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des
Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes
Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,
·
1
Vertreter/in der nach § 52 LJG NRW anerkannten Landesvereinigung der Jäger,
·
1 Vertreter/in des Fischereiverbandes NRW e.V.,
·
1
Vertreter/in des LandesSportBundes NRW e. V. und
·
1
gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rhld. e. V. und des Landesverbandes
Westfälischer und Lippischer Imker e. V.
In den Beirat im Rhein-Kreis Neuss
sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im
Kreisgebiet haben. Bedienstete des Rhein-Kreises Neuss dürfen dem Beirat nicht
angehören. Die Mitgliedschaft im Beirat ist eine ehrenamtliche Tätigkeit für
den Rhein-Kreis Neuss.
Ein Abdruck von § 11 LG NRW ist zur
Information beigefügt.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag
zustande, reicht ein einstimmiger Beschluss des Kreistages hierüber aus.
Die vorschlagsberechtigten
Verbände und Vereinigungen wurden mit Datum vom 27.01.2014 informiert und um
Vorlage von Wahlvorschlägen gebeten.
Die
Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beirats üben nach Ablauf ihrer
Wahlzeit nach § 2 Abs. 4 DVO LG NRW ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen
Beirats aus. Die/Der bisherige Vorsitzende bleibt bis zur Wahl des der/des
neuen Vorsitzenden im Amt.